Geltungsbereich
§ 2.
Diese Verordnung gilt für grenzüberschreitende Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente aus dem, in das oder durch das Bundesgebiet, wenn Gesamtaktivität und Aktivitätskonzentration der Lieferung die in Anhang VII Tabelle B der Richtlinie 2013/59 /Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom 17.01.2014 S. 1, festgelegten Freigrenzen überschreiten.
Schlagworte
Aktivitätskonzentration
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020
Gesetzesnummer
20006207
Dokumentnummer
NOR40224963
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