Übergangsbestimmung
§ 27.
Wurde der Genehmigungsantrag vor dem 1. August 2020 von der zuständigen österreichischen Behörde genehmigt oder bei ihr eingereicht, gilt diese Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 22/2015 für alle unter die jeweilige Genehmigung fallenden Verbringungen.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020
Gesetzesnummer
20006207
Dokumentnummer
NOR40224988
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