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§ 4 RAbf-VV 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Antrag auf Genehmigung einer Verbringung

§ 4.

(1)  Für den Antrag auf Genehmigung einer Verbringung gemäß § 146 Abs. 3 StrSchG 2020 ist der einheitliche Begleitschein gemäßAnlage 1 zu verwenden.

(2)  Bezieht sich der Antrag gemäß Abs. 1 auf eine Verbringung aus einem Drittland in ein anderes Drittland, wobei Österreich der erste Durchfuhrmitgliedstaat ist, muss der Antrag den Nachweis enthalten, dass der in einem Drittland niedergelassene Empfänger mit dem in einem Drittland niedergelassenen Besitzer eine Vereinbarung getroffen hat, die von den zuständigen Behörden des letztgenannten Drittlandes akzeptiert wurde, wonach der Besitzer verpflichtet ist, die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurückzunehmen, wenn der Verbringungsvorgang gemäß § 25 nicht zu Ende geführt werden kann.

(3)  Bezieht sich der Antrag gemäß Abs. 1 auf eine Verbringung aus einem Drittland nach Österreich, muss der Antrag den Nachweis enthalten, dass der Empfänger mit dem in dem Drittland niedergelassenen Besitzer eine Vereinbarung getroffen hat, die von den zuständigen Behörden dieses Drittlandes akzeptiert wurde, wonach der Besitzer verpflichtet ist, die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurückzunehmen, wenn der Verbringungsvorgang gemäß § 25 nicht zu Ende geführt werden kann.Der Antrag gemäß Abs. 1 kann sich auf mehrere Verbringungen erstrecken, wenn

  1. 1. die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente, auf die er sich bezieht, im Wesentlichen dieselben physikalischen, chemischen und radioaktiven Eigenschaften aufweisen und
  2. 2. diese Verbringungen von demselben Besitzer zu demselben Empfänger durchgeführt werden sollen und dieselben zuständigen Behörden eingeschaltet werden und
  3. 3. bei einer Durchfuhr durch Drittländer diese über dieselbe Grenzübergangsstelle der Ein- und Ausfuhr in die bzw. aus der Gemeinschaft und über dieselbe Grenzübergangsstelle des oder der betroffenen Drittländer erfolgen soll, es sei denn, es besteht eine anders lautende Vereinbarung der betroffenen zuständigen Behörden.

(5) Zusätzliche Auflagen für die Genehmigung einer Verbringung sind von der zuständigen österreichischen Behörde dem einheitlichen Begleitschein beizufügen.

(6) Bei jeder unter diese Verordnung fallenden Verbringung ist unbeschadet aller sonstigen aufgrund anderweitiger einschlägiger Rechtsvorschriften erforderlichen Begleitdokumente der ausgefüllte einheitliche Begleitschein mitzuführen, der alle erforderlichen Genehmigungen enthält. Diese Unterlagen sind der zuständigen österreichischen Behörde auf Verlangen jederzeit zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen eine Genehmigung für mehrere, in ein und demselben Dokument zusammengefasste Verbringungen erteilt worden ist.

Schlagworte

Einfuhr

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020

Gesetzesnummer

20006207

Dokumentnummer

NOR40224965

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