Zugelassene Sprachen
§ 5.
(1) Der Genehmigungsantrag, zusätzliche Unterlagen, Informationen oder sonstige Dokumente sind der zuständigen österreichischen Behörde in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.
(2) Auf Verlangen der zuständigen Behörden des Bestimmungs- oder Durchfuhrlandes hat der Antragsteller eine beglaubigte Übersetzung der in Abs. 1 genannten Dokumente in einer Sprache zu liefern, die für diese akzeptabel ist.
Schlagworte
Bestimmungsland
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2017
Gesetzesnummer
20006207
Dokumentnummer
NOR40104257
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