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§ 19 RAbf-VV 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Meldung der durchgeführten Verbringung

§ 19.

Die gemäß § 146 Abs. 3 Z 2 StrSchG 2020 verantwortliche Person hat der zuständigen österreichischen Behörde binnen 15 Tagen nach Eintreffen der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zu melden, dass diese ihren Bestimmungsort in dem Drittland erreicht haben, wobei sie die letzte Grenzübergangsstelle der Gemeinschaft angibt, über die die Verbringung erfolgt ist. Dieser Meldung hat sie durch eine Erklärung oder Bescheinigung des Empfängers anzuschließen, wonach die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente ihren ordnungsgemäßen Bestimmungsort erreicht haben. In dieser Erklärung ist auch die Eingangsgrenzübergangsstelle des Drittlandes anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020

Gesetzesnummer

20006207

Dokumentnummer

NOR40224980

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