Genehmigung von Verbringungen
§ 8.
(1) Die zuständige österreichische Behörde hat dem Besitzer die Genehmigung zur Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente zu erteilen, wenn
- 1. eine mittelbare oder unmittelbare Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen nicht zu erwarten ist, und
- 2. alle betroffenen Mitgliedstaaten zugestimmt haben oder durch ihr Stillschweigen gemäß § 7 Abs. 4 Zustimmung angenommen werden kann.
- Die zuständige österreichische Behörde hat die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats und etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten und Durchfuhrdrittländer von der Genehmigung zu unterrichten.
(2) Die in Abs. 1 genannte Genehmigung hat keinerlei Einfluss auf die Verantwortung des Besitzers, der Beförderer, des Eigentümers, des Empfängers oder jedweder anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.
(3) Eine Genehmigung kann sich unter den Voraussetzungen von § 4 Abs. 4 auf mehrere Verbringungsvorgänge erstrecken.
(4) Genehmigungen sind für eine Dauer von höchstens drei Jahren auszustellen. Bei der Festlegung der Gültigkeitsdauer hat die zuständige österreichische Behörde die in der Zustimmungserklärung des Bestimmungsmitgliedstaats oder etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten angegebenen Auflagen zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020
Gesetzesnummer
20006207
Dokumentnummer
NOR40224969
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