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§ 6 RAbf-VV 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Besondere Bestimmungen für die Verbringung zur Endlagerung

§ 6.

(1) Wenn anzunehmen ist, dass in Österreich angefallene radioaktive Abfälle im Bestimmungsland endgelagert werden sollen, darf die zuständige österreichische Behörde eine Genehmigung nur erteilen, wenn ein Abkommen zwischen Österreich und dem Bestimmungsland besteht, nach dem eine Anlage zur Endlagerung im Bestimmungsland genutzt wird. Dieses Abkommen hat die Festlegungen der Empfehlung 2008/956/EU RATOM über Kriterien für die Ausfuhr radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente in Drittländer, ABl. Nr. L 338 vom 17.12.2008 S. 69, zu berücksichtigen.

(2) Vor einer Verbringung gemäß Abs. 1 in ein Drittland hat sich die Behörde davon zu überzeugen, dass

  1. 1. das Drittland ein Abkommen über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle mit der Gemeinschaft geschlossen hat oder Vertragspartei des in § 147 Z 3 StrSchG 2020 genannten Gemeinsamen Übereinkommens ist,
  2. 2. das Drittland über Programme für die Entsorgung und Endlagerung radioaktiver Abfälle verfügt, deren Ziele ein hohes Sicherheitsniveau bedeuten und denjenigen des 5. Hauptstücks des 5. Teils des StrSchG 2020 und der darauf beruhenden Verordnungen zumindest gleichwertig sind, und
  3. 3. die Anlage zur Endlagerung im Drittland über eine Bewilligung zur Endlagerung der zu verbringenden radioaktiven Abfälle verfügt, diese vor der Verbringung in Betrieb ist und gemäß den Anforderungen des in Z 2 genannten Programmes für die Entsorgung und Endlagerung radioaktiver Abfälle dieses Bestimmungslands betrieben wird.

(3) Vor einer Verbringung gemäß Abs. 1 in ein Drittland hat die Behörde die Europäische Kommission über den Inhalt des in Abs. 1 genannten Abkommens zu unterrichten.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020

Gesetzesnummer

20006207

Dokumentnummer

NOR40224967

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