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§ 5 RAbf-VV 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2009

Zugelassene Sprachen

§ 5.

(1) Der Genehmigungsantrag, zusätzliche Unterlagen, Informationen oder sonstige Dokumente sind der zuständigen österreichischen Behörde in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.

(2) Auf Verlangen der zuständigen Behörden des Bestimmungs- oder Durchfuhrlandes hat der Antragsteller eine beglaubigte Übersetzung der in Abs. 1 genannten Dokumente in einer Sprache zu liefern, die für diese akzeptabel ist.

Schlagworte

Bestimmungsland

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2017

Gesetzesnummer

20006207

Dokumentnummer

NOR40104257

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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