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ÖStZB Inhaltsverzeichnis Heft 4/1998

Heft 4 v. 15.2.1998

Erkenntnisse des VwGH

  1. EStG 1972 (1988) § 4: Muß ein Treuhänder wegen eines Fehlverhaltens, nämlich vereinbarungswidriger Weitergabe des Treuhandgeldes, einen entsprechenden Betrag an den Treugeber erstatten, so führt diese Zahlung zu einer Betriebsausgabe
  2. EStG 1972 (1988) § 4 Abs 4, § 5: Aufwendungen sind dann betrieblich veranlaßt, wenn die Leistung, für welche die Ausgaben erwachsen, ausschließlich oder doch vorwiegend aus betrieblichen Gründen erbracht wird.
  3. EStG 1972 § 36; GewStG 1953 § 11 Abs 3: Anwendung der Begünstigungsbestimmungen des § 36 EStG 1972 bzw § 11 Abs 3 GewStG 1953 nur im Rahmen allgemeiner Sanierungsmaßnahmen der Gläubiger eines sanierungsbedürftigen Betriebes.
  4. ErbStG § 19; BewG § 14: Bemessungsgrundlage - Vermögenseinlage, Gesellschafterdarlehen bei atypisch stiller Gesellschaft
  5. GebG § 14 TP 6: Tarifpost - Eingaben
  6. GebG § 17 Abs 1 und 2, § 33 TP 21 Abs 1 Z 2: wie E 25. 2. 1993, 92/16/0159
  7. GebG § 33 TP 5: Bestandvertrag - Mietzinsvorauszahlung als nicht rückzahlbare einmalige Leistung
  8. GrESt 1987 § 11 (idF BGBl 1994/682): Rückgängigmachung - Nichtfestsetzung oder Abänderung setzt entstandene Steuerschuld voraus
  9. GrESt 1955 § 17; GrESt 1987 § 19; BAO §§ 6, 20: Gesamtschuld - Ermessen des Abgabengläubigers
  10. KVG § 21; BAO § 299: Vereinbarter Preis
  11. EGV Art 77, 92; Verbrauchsteuer-RL Art 3; 6. MWSt-RL Art 33; Wr GetränkesteuerG 1992; Oö GetränkesteuerG 1950: Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH betreffend Getränkesteuer
  12. EGV Art 77, 73 b, 73 d; Kapitalverkehrs-RL Art 1, 4; GebG § 33 TP 8: Vor-abentscheidungsersuchen an den EuGH betreffend Auslandsdarlehen

Erkenntnisse des OGH

  1. StPO § 281 Abs 1 Z 5: Nichtigkeit liegt vor, wenn aus den vom Gericht ermittelten Prämissen nach den Denkgesetzen die von ihm gezogene Schlußfolgerung nicht abgeleitet werden kann, dh das Urteil logische Fehler aufweist
  2. StPO § 281 Abs 1 Z 4: Für die Erheblichkeit eines Beweisantrages ist es erforderlich, jene Gründe anzuführen, aus denen erwartet werden kann, daß die Beweisaufnahme auch tatsächlich das vom Angeklagten behauptete Ergebnis haben werde
  3. FinStrG § 23 iVm § 33 Abs 5; StPO § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall: Die Heranziehung des Ausmaßes der versuchten oder tatsächlich bewirkten Abgabenverkürzung als Erschwerungsgrund verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot
  4. StPO § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 a: Im Beweisantrag ist konkret anzuführen, aus welchen Gründen die Beweisaufnahme den vom Antragsteller angestrebten Nachweis erwarten läßt; unzulässiger Erkundungsbeweis;
  5. StPO § 5: Keine Bindung des Strafgerichtes an Abgabenbescheide
  6. Zollkodex Art 212; FinStrG §§ 35 ff: Ein nach dem Beitritt Österreichs zur EU aus einem Drittland nach Österreich gebrachtes Suchtgift ist grundsätzlich nicht mehr Gegenstand eines Finanzvergehens nach §§ 35 ff FinStrG.