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StPO § 281 Abs 1 Z 5: Nichtigkeit liegt vor, wenn aus den vom Gericht ermittelten Prämissen nach den Denkgesetzen die von ihm gezogene Schlußfolgerung nicht abgeleitet werden kann, dh das Urteil logische Fehler aufweist

Erkenntnisse des OGHÖStZB 1998, 79 Heft 4 v. 15.2.1998

§ 8 Abs 1 zweiter Halbsatz FinStrG

(StGB: § 5 Abs 1 zweiter Halbsatz)

Vorsätzliches Handeln bedeutet immer ein „Verwirklichen wollen“ eines deliktstypischen Sachverhaltes. Während aber ein bedingt vorsätzlich handelnder Täter die (von ihm gewollte) Verwirklichung nur ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet, hält ein wissentlich handelnder Täter den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss.

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