StPO § 281 Abs 1 Z 4: Für die Erheblichkeit eines Beweisantrages ist es erforderlich, jene Gründe anzuführen, aus denen erwartet werden kann, daß die Beweisaufnahme auch tatsächlich das vom Angeklagten behauptete Ergebnis haben werde
Erkenntnisse des OGHÖStZB 1998, 82 Heft 4 v. 15.2.1998