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StPO § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 a: Im Beweisantrag ist konkret anzuführen, aus welchen Gründen die Beweisaufnahme den vom Antragsteller angestrebten Nachweis erwarten läßt; unzulässiger Erkundungsbeweis;

Erkenntnisse des OGHÖStZB 1998, 85 Heft 4 v. 15.2.1998

eine erst im Rechtsmittelverfahren vorgebrachte Ergänzung des Beweisbegehrens hat außer Betracht zu bleiben; die Richtigkeit der auf richterlicher Beweiswürdigung beruhenden Schlußfolgerungen kann nicht mit dem Einwand der Aktenwidrigkeit angefochten werden; Voraussetzungen für eine erfolgreiche Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung

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