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EStG 1972 § 36; GewStG 1953 § 11 Abs 3: Anwendung der Begünstigungsbestimmungen des § 36 EStG 1972 bzw § 11 Abs 3 GewStG 1953 nur im Rahmen allgemeiner Sanierungsmaßnahmen der Gläubiger eines sanierungsbedürftigen Betriebes.

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 63 Heft 4 v. 15.2.1998

Die Maßnahmen müssen geeignet sein, den Betrieb vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen. Es steht der Sanierungsbedürftigkeit entgegen, wenn sie durch Mittel, die aus dem Betriebsvermögen anderer Betriebe entnommen werden können, beseitigt werden könnte

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