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EStG 1972 (1988) § 4 Abs 4, § 5: Aufwendungen sind dann betrieblich veranlaßt, wenn die Leistung, für welche die Ausgaben erwachsen, ausschließlich oder doch vorwiegend aus betrieblichen Gründen erbracht wird.

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 60 Heft 4 v. 15.2.1998

Wirtschaftsgüter müssen, um dem gewillkürten Betriebsvermögen zugerechnet zu werden, dem Betrieb in irgendeiner Weise - etwa durch ein betriebliches Interesse an einer fundierten Kapitalausstattung - förderlich sein können

§ 4 Abs 4 EStG 1972 (1988)

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