vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ÖStZB Inhaltsverzeichnis Heft 12/1998

Heft 12 v. 15.6.1998

Erkenntnisse des VwGH

  1. EStG 1972 § 2 Abs 2; LiebhabereiVO § 1 Abs 2, § 2 Abs 4, § 3 Abs 1; UStG 1972 § 2 Abs 5 Z 2: Die bewertungsrechtliche Qualifikation einer wirtschaftlichen Einheit ist nicht entscheidungswesentlich für die Frage,
  2. EStG 1972 § 2 Abs 2; EStG 1988 § 2 Abs 2; UStG 1972 § 2 Abs 5 Z 2; LiebhabereiVO §1 Abs 1, § 2 Abs 3: Hat die Verpachtung von Liegenschaften über acht Jahre hinweg nur zu Werbungskosten, nicht jedoch zum Zufluß von Einnahmen geführt, so liegt keine Einkunftsquelle vor
  3. EStG 1972 § 2 Abs 2 und 3, § 4; UStG 1972 § 2 Abs 5 Z 2: Das Verleihen von Geld an einen nicht mehr kreditwürdigen Unternehmer kann eine Einkunftsquelle darstellen
  4. EStG 1972 §§ 4, 6; EStG 1988 §§ 4, 6: Eine Abweichung von der Höhe eines - zunächst nur schätzungsweise ermittelten - Veräußerungserlöses muß
  5. EStG 1972 § 4 Abs 3: Es gehört nicht zum Berufsbild eines Rechtsanwaltes, bei Versteigerungen von Grundstücken mitzubieten, um so Meistbote in die Höhe zu treiben
  6. EStG § 20 Abs 1 Z 6: Zinsen für Fremdmittel, die zur Finanzierung der ESt-Schuld aufgenommen wurden, sind weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten
  7. EStG 1988 § 68 Abs 1, 2 und 4; BAO § 93 Abs 3, §§115, 288 Abs 1: Die Erzieherzulage nach §60a GehG ist kein Zuschlag zur Nachtarbeit iSd § 68 Abs 1 EStG. Eine Bescheidbegründung muß nachvollziehbar und überprüfbar sein
  8. GGG § 10 Z 1, § 20: Inventarisierung des Nachlasses - Haftungsbeschränkung
  9. GGG § 18 Abs 2 Z 1: Bemessungsgrundlage der Pauschalgebühr bei Vergleich
  10. WGG § 30 Abs 3: Ersterwerber - Gerichtsgebührenbefreiung
  11. ZPO § 215 Abs 1, § 292 Abs 2: Verhandlungsprotokoll - Gegenbeweis der Unrichtigkeit
  12. BewG § 21 Abs 1 Z 2, § 53 Abs 9, § 55 Abs 1: Eine Artfortschreibung von einem bebauten Grundstück zu einem unbebauten Grundstück setzt voraus, daß der ursprüngliche Zustand vor der Bebauung wiederhergestellt wurde
  13. BewG § 79 Abs 2: Urheberrechte, die einem inländischen gewerblichen Betrieb zum Gebrauch überlassen sind, zählen zum Inlandsvermögen
  14. VwGG § 28 Abs 1 Z 4: Der VwGH hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Bf verletzt ist, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet
  15. BAO § 50 Abs 1, §§ 219, 221 Abs 1, § 236 Abs 1: Die Organe der Einlaufstelle eines FAhaben die Zuständigkeit für diverse Anbringen nicht in der Weise wahrzunehmen, daß sie umgehend selbst eine allfällige Weiterleitung verfügen.
  16. BAO § 119 Abs 1, § 138 Abs 1 und 2, §§ 161 ff, 164, 166 f; EStG 1988 § 4 Abs 4: Hegt die AbgBeh Zweifel an der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen, so hat sie entsprechende Ermittlungen vorzunehmen.
  17. BAO § 212: Die Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung sind aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen
  18. BAO § 212a: Die Verpflichtung zur Zahlung von Aussetzungszinsen besteht für den Zeitraum, für den die Einhebung der Abgabe auch tatsächlich - bescheidmäßig festgelegt - ausgesetzt wurde
  19. BAO § 216: Mit dem Abrechnungsbescheid ist über umstrittene abgbeh Gebarungsakte, nicht aber über die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung zu entscheiden
  20. BAO § 217: Säumniszuschläge für nicht fristgerecht entrichtete USt-Zahlungen der Muttergesellschaft sind auch dann nicht unbillig, wenn dieser Zahlungsverpflichtung ein Vorsteuerabzug bei der Tochtergesellschaft gegenübersteht
  21. BAO § 294 Abs 1: Ein vorbehaltener Widerruf muß ausreichend determiniert sein
  22. VwGG § 41: Der VwGH kann die Beweiswürdigung der Beh nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Schlüssigkeit prüfen; ist die Beh in Ausübung der freien Beweiswürdigung zu ihrer Entscheidung gelangt,
  23. FinStrG § 115: Keine Bindung der FinStrBeh an den Bescheid betreffend die Vorschreibung einer Abgabe; demnach auch keine Bindung daran, daß die AbgBeh eine rechtswirksame Feststellung darüber,

Erkenntnisse des EuGH

  1. FinStrG § 11 dritter Fall, § 33: Tatbeitrag zur Abgabenhinterziehung durch Zahlungen an „Schwarzarbeiter“ zu Lasten der jeweiligen Auftragssummen
  2. StPO § 281 Abs 1 Z 4: Die Unvollständigkeit der erstgerichtlichen Erhebungen bildet nur bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Verfahrensrüge einen Nichtigkeitsgrund
  3. StPO §§ 250, 281 Abs 1 Z 3 und 4: Die von der Nichtigkeitssanktion der Z 3 des§ 281 Abs 1 StPO betroffene Informationspflicht nach § 250 StPO umfaßt nicht den Fall eines verspäteten Erscheinens des Angekl