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StPO § 281 Abs 1 Z 5: Unzureichende Begründung, wenn der Ausspruch über eine entscheidende Tatsache unter den gegebenen Umständen keine an den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung orientierte Schlußfolgerung erkennen läßt

Erkenntnisse des OGHÖStZB 1998, 463 Heft 13 v. 1.7.1998

§ 214 Fin StrG

§ 259 Z 3 StPO

Ergibt sich die Unzuständigkeit des Gerichtes, kommt jedoch noch eine Bestrafung durch die Fin StrBeh in Betracht, ist ein Freispruch gem § 214 Fin StrG (und nicht gem § 259 Z3 StPO) zu fällen. Dabei hat sich das Gericht auf die Entscheidung über die erhobene Anklage zu beschränken. Eine Feststellung dahingehend, dass der Angekl „nicht einmal fahrlässig“ gehandelt habe, spricht über ein Verhalten ab, dessen Beurteilung nicht in die Kompetenz der Gerichte, sondern in den autonomen Zuständigkeitsbereich der Fin StrBeh fällt.

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