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StPO §§ 250, 281 Abs 1 Z 3 und 4: Die von der Nichtigkeitssanktion der Z 3 des§ 281 Abs 1 StPO betroffene Informationspflicht nach § 250 StPO umfaßt nicht den Fall eines verspäteten Erscheinens des Angekl

Erkenntnisse des EuGHÖStZB 1998, 416 Heft 12 v. 15.6.1998

zu der zwischenzeitig bereits in seiner Abwesenheit begonnenen Hauptverhandlung; die Abweisung (oder Nichterledigung) eines entsprechenden Antrages kann im Nichtigkeitsverfahren nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO geltend gemacht werden. Aus einem Beweisantrag muß, soferne nicht schon aus der Sachlage ersichtlich, hervorgehen, aus welchen Gründen erwartet werden kann, daß die Durchführung der beantragten Beweise tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde

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