daß eine Abgabe nicht oder nicht in bestimmter Höhe vorgeschrieben wird, getroffen hat
§ 9 Fin StrG
Die Unkenntnis des Gesetzes ist nur dann als unverschuldet anzusehen, wenn dem StPfl die Rechtsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Die mangelnde Erkundigung ist dem AbgPfl vorzuwerfen, wenn ihm zumindest Zweifel über die Rechtslage kommen mussten. Mussten dem Normadressaten solche Zweifel über die Rechtmäßigkeit seines Handelns kommen, so haben ihn die Zweifel zu veranlassen, hierüber bei der zuständigen Beh anzufragen.