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VwGG § 41: Der VwGH kann die Beweiswürdigung der Beh nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Schlüssigkeit prüfen; ist die Beh in Ausübung der freien Beweiswürdigung zu ihrer Entscheidung gelangt,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 410 Heft 12 v. 15.6.1998

hat der VwGH insb zu prüfen, ob die Tatsachenfeststellungen auf aktenwidrigen Annahmen oder auf logisch unhaltbaren Schlüssen beruhen oder in einem mangelhaften Verfahren zustande gekommen sind

§ 41 VwGG

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