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BAO § 294 Abs 1: Ein vorbehaltener Widerruf muß ausreichend determiniert sein

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 410 Heft 12 v. 15.6.1998

hat der VwGH insb zu prüfen, ob die Tatsachenfeststellungen auf aktenwidrigen Annahmen oder auf logisch unhaltbaren Schlüssen beruhen oder in einem mangelhaften Verfahren zustande gekommen sind

§ 294 Abs 1 BAO

Von einem vorbehaltenen Widerruf kann nur gesprochen werden, wenn dieser determiniert ist, dh, wenn der Bescheid erkennen lässt, unter welchen Umständen ein Widerruf in Betracht kommt. Die Zurücknahme bedarf daher zureichender sachlicher Gründe, die im kausalen Zusammenhang mit der ursprünglichen Erlassung des Bescheides stehen.

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