§ 20 BAO
Unter Ermessen versteht man einen Spielraum in der Rechtsanwendung und nicht einen Spielraum in der Wahrheitsfindung. Der Entscheidungsspielraum ermöglicht es der Beh, zwischen zwei oder mehreren rechtlich gleichwertigen Lösungen zu wählen.
§ 20 BAO
Unter Ermessen versteht man einen Spielraum in der Rechtsanwendung und nicht einen Spielraum in der Wahrheitsfindung. Der Entscheidungsspielraum ermöglicht es der Beh, zwischen zwei oder mehreren rechtlich gleichwertigen Lösungen zu wählen.