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EStG § 20 Abs 1 Z 6: Zinsen für Fremdmittel, die zur Finanzierung der ESt-Schuld aufgenommen wurden, sind weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 396 Heft 12 v. 15.6.1998

§ 20 Abs 1 Z 6 EStG

Zinsen für Fremdmittel, die zur Finanzierung der ESt- Schuld aufgenommen wurden, dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.

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