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Fragen zur Montagebetriebstätte

BMFBMF-010221/1200-IV/4/200922.5.20092009

EAS 3063

Montage Projekt "U": Schließt ein österreichischer Hersteller von Lagerlogistik-Systemen mit einem deutschen Kunden einen Vertrag, demzufolge das Projekt "Kommissionier- und Förderanlage mit Materialfluss-Display-Server" in 2 Teilabschnitten durchgeführt werden soll, dann erfolgt damit die Auftragsvergabe im Vorhinein in 2 getrennten Abschnitten, sodass für die Berechnung der 12-Monatsfrist nach Art. 5 Abs. 3 DBA-Deutschland nach den Grundsätzen der "Vergabe in Form von Baulosen" nur die tatsächlichen Arbeitszeiten, nicht aber die zwischen den beiden Arbeitsphasen liegenden Zwischenzeiten zu berücksichtigen sind (Hinweis auf Z 7 des Ergebnisprotokolls über österreichisch-deutsche Verständigungsgespräche vom 7. Juni 1991 und EAS 2298). Es ist hierbei unerheblich, ob bei dem einheitlichen Anlagenprojekt die Auftragserteilung in einem oder in zwei oder mehreren Verträgen erfolgt.

Der Umstand, dass im 2. Teilabschnitt Mängel abgearbeitet werden, die im 1. Teilabschnitt aufgetreten sind, ändert ebenfalls nichts daran, dass die Arbeiten lt. Vertrag in zwei Teilabschnitten zu leisten sind. Denn wenn in beiden Teilabschnitten für ein und dasselbe Montageprojekt gearbeitet wird, muss es bei Anerkennung einer Arbeitsvergabe in zeitlich getrennten Abschnitten unerheblich bleiben, welche Arbeiten an dem Projekt im ersten und welche im zweiten Abschnitt ausgeführt werden.

Montage Projekt "KK": Befand sich die österreichische Firma im Zeitraum 29.09.1999 bis 31.08.2000 auf der Montagebaustelle und erfolgte am 31.08.2000 die Abnahme der Anlage unter Vorbehalt einer Mängelbehebung und wurden die Mängel sodann zum größten Teil von Österreich aus behoben, wobei allerdings auch noch vom 09.10. bis 31.10.2000 Arbeitskräfte vor Ort tätig waren, so ist entscheidend, ob die Betriebsbereitschaft der Anlage von der Mängelbehebung abhing oder nicht (siehe in diesem Sinn vor allem EAS 1773). Wurde die Anlage tatsächlich bereits vollumfänglich vor der Mängelbehebung vom Kunden kommerziell in Betrieb genommen, wird die Mängelbeseitigung nicht mehr als fristverlängernd zu werten sein, war die Anlage hingegen noch nicht voll funktionsfähig, dann ist die Anlage erst mit ihrer vollen Funktionstüchtigkeit fertiggestellt. Ob der eine oder andere Fall vorliegt, kann im Zweifel durchaus an Hand der Vornahme oder Nichtvornahme einer deutschen Besteuerung entschieden werden (Vermeidung unnötiger internationaler Konfliktsituationen in Zweifels- und Grenzfällen: siehe zB EAS 905, EAS 1030, EAS 1106, EAS 1603, EAS 1866, EAS 1884; siehe aber auch EAS 1988 bei eindeutigem Sachverhaltsbild).

Montageprojekt "W": Wird die Montagetätigkeit einschließlich Überwachung vollständig auf deutsche Subunternehmer übertragen, begründet das österreichische Lieferunternehmen mit den ihm verbleibenden Koordinierungsaufgaben keine Betriebstätte in Deutschland. Der diesbezüglichen Auffassung in Punkt 4.3.2 der deutschen Betriebstätten-Verwaltungsgrundsätze (Bundessteuerblatt I 1999, S 1074) wird auf österreichischer Seite gefolgt.

Montageprojekt "GB": Wurde ein Vertrag über die Lieferung und Installation einer computergesteuerten Förderanlage und eines Kommissionierautomaten abgeschlossen (Montagezeit rd. 10 Monate) und wird mit gesondertem e-mail der Auftrag für ein AAV (automatische Arbeitsvorbereitung) erteilt, mit dessen Ausführung die 12-Monatsfrist des Gesamtprojektes überschritten wird, wird von einer Montagebaustelle (und nicht von zwei Baustellen mit jeweils gesonderten Fristenberechnungen) auszugehen sein (siehe in diesem Sinn auch EAS 1259 betreffend einen Anschlussauftrag). Allerdings wird dies gegebenenfalls mit einer Auftragserteilung "in Baulosen" vergleichbar sein. Wenn in diesem Fall die Montagezeit des AAV beispielsweise nur 1 Monat beträgt, würde bei Anwendung der "Baulose-Beurteilung" die Montagefrist von 12 Monaten nicht überschritten.

Montageprojekt "GD": Wird im Verlauf der Montagearbeiten der Kundenauftrag noch dadurch erweitert, dass auch ein Reserve-PC in die Anlage integriert werden soll, dann sind die Montagearbeiten erst abgeschlossen, bis auch dieser Auftragserweiterung nachgekommen worden ist und damit die vom Kunden (in mehreren Schritten) in Auftrag gegebene Anlage fertig montiert ist. Ist die Gesamtanlage schließlich betriebsbereit fertiggestellt, dann sind die Zeiten anschließender Einschulungsleistungen, Serviceleistungen, Betriebsüberwachungen usw. nicht mehr in die Montageausführungsfrist einzubeziehen (Hinweis auf EAS 1025).

Bundesministerium für Finanzen, 22. Mai 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 5 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

Betriebstätte, Montagebetriebstätte, Mängelbehebung, Baulose, Betriebsbereitschaft, Lager-Logistiksysteme, Bauausführungen, 12-Monats-Frist

Verweise:

EAS 2298
EAS 1773
EAS 905
EAS 1030
EAS 1106
EAS 1603
EAS 1866
EAS 1884
EAS 1988
EAS 1259
EAS 1025

Stichworte