EAS 1773
Gemäß Ziffer 19 des OECD-Kommentars zum OECD-Musterabkommen bleibt eine Bauausführung und Montage im Allgemeinen so lange bestehen, "bis die Arbeit abgeschlossen oder endgültig eingestellt ist"; es wird hiebei auf die Dauer der faktischen Bauarbeiten abgestellt; in der Regel wird dies zeitlich mit der Abnahme des fertig gestellten Bauwerkes zusammenfallen. Hilfsweise (d.h. solange sich aus dem "Abkommenszusammenhang" kein gegenteiliges DBA-Interpretionserfordernis ergibt) wird auf die im inländischen Recht entwickelten Abgrenzungsgrundsätze zurückgegriffen werden können (in diesem Sinn bereits EAS 1025).
In EAS 357 wurde die Auffassung vertreten, dass dann, wenn nach Abschluss der tatsächlichen Bauarbeiten, also nach Fertigstellung der Anlage, ein zeitlich begrenzter Probebetrieb beginnt, der von Technikern des bauausführenden Unternehmens überwacht wird und in dessen Verlauf erforderlichenfalls Reparaturarbeiten vorgenommen werden, keine Verlängerung der Bauausführung bewirkt wird, weil der Bau mit dem Abschluss der Bauarbeiten ausgeführt ist. Vor dem Hintergrund des BFH-Urteils vom 21. April 1999, BStBl. II 1999, 694, kann sich diese Aussage aber nur auf Test- und Probebetriebe beziehen, die nicht der übergabereifen Fertigstellung der Anlage dienen, sondern im Rahmen der Gewährleistungsphase stattfinden. Siehe in diesem Zusammenhang auch Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 2186 und Rz 2187, wonach unter Berufung auf das VwGH-Erkenntnis vom 8.3.94, 93/14/0179, Testläufe im Allgemeinen selbst dann nicht zur Herstellungsphase gerechnet werden, wenn sie der Anlagenhersteller selbst vornimmt; sind allerdings eine Vielzahl von Testläufen für die "Betriebsbereitschaft" unabdingbar, gehören sie zum Herstellungsvorgang. Alle Aufwendungen (nicht nur für Testläufe, sondern z.B. auch für Reparaturen) nach Erlangung der "Betriebsbereitschaft" sind nicht mehr Teil der Herstellungskosten (EStR 2000 Rz 2188).
Hat daher ein österreichisches Unternehmen in Spanien eine Rohrschweißanlage "betriebsbereit" übergeben, dann ist damit im Sinn der zitierten Bestimmung des OECD-Kommentars "die Arbeit abgeschlossen". Wenn der Auftraggeber auf dieser Anlage in der Folge bereits durch ein Jahr lang hindurch eine kommerzielle Produktion aufgenommen hat, dann wird dies geradezu als Bestätigung für die Betriebsbereitschaft der Anlage verstanden werden müssen. Wurde solcherart die Anlage innerhalb der 12-Monatsfrist "betriebsbereit" fertig gestellt, dann ist durch diese Montagetätigkeit in Spanien keine Montagebetriebstätte entstanden. Das Doppelbesteuerungsabkommen kann nicht dergestalt interpretiert werden, dass in einem solchen Fall es in das Belieben des Auftraggebers der bereits in Betrieb gegangenen Anlage gestellt wird, durch eine Verzögerung eines bloßen Rechtsaktes (Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls) darüber zu entscheiden, ob das Besteuerungsrecht an den Montagegewinnen von Österreich oder von Spanien wahrzunehmen ist.
28. Dezember 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 5 DBA E (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 395/1967 |
Schlagworte: | Bauausführung, Testbetrieb, Anlagenerrichtung, 12-Monats-Frist |
Verweise: | BFH 21.04.1999, I R 99/97, BStBl II 1999, 694 |