EAS 357
Errichtet eine österreichische Baufirma in Russland ein Bauwerk mit verschiedenen technischen Anlagen, deren Bauführung 20 Monate dauert, so wird hiedurch keine Betriebstätte in Russland begründet. Die betriebstättenbegründende Baudauer beträgt gemäß Art. 4 Abs. 2 DBA-UdSSR 24 Monate. Gemäß Ziffer 19 des OECD-Kommentars zum OECD-Musterabkommen (Zitierung nach Stand September 1992) bleibt eine Bauausführung im allgemeinen so lange bestehen, "bis die Arbeit abgeschlossen oder endgültig eingestellt ist"; es wird hierbei auf die Dauer der faktischen Bauarbeiten und nicht auf den Formalakt der Endabnahme abgestellt. Findet nach einem solchen Abschluss der tatsächlichen Bauarbeiten nur eine bloße "Vor-Abnahme" statt und beginnt in der Folge ein zeitlich begrenzter Probebetrieb, der von 3 bis 4 Technikern überwacht wird und in dessen Verlauf erforderlichenfalls Reparaturarbeiten vorgenommen werden, wobei die formelle Endabnahme erst nach erfolgreichem Abschluss dieses Probebetriebes erfolgt, so wird nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen durch derartige nach tatsächlicher Fertigstellung gesetzte Aktivitäten keine Verlängerung der Bauausführung bewirkt, denn der Bau ist mit dem Abschluss der Bauarbeiten ausgeführt.
17. Dezember 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 4 DBA UdSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Sowjetunion (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982 |
Schlagworte: | Bauwerkserrichtung, Bauausführungsfrist, Baustellenfrist, Bauüberwachung, Baubetriebstätte, Auslandsbetriebstätte |