EAS 1025
In EAS 357 wurde u.a. folgende Auffassung vertreten : Gemäß Ziffer 19 des OECD-Kommentars zum OECD-Musterabkommen bleibt eine Bauausführung im allgemeinen so lange bestehen, "bis die Arbeit abgeschlossen oder endgültig eingestellt ist"; es wird hiebei auf die Dauer der faktischen Bauarbeiten und nicht auf den Formalakt der Endabnahme abgestellt. Findet nach einem solchen Abschluss der tatsächlichen Bauarbeiten nur eine bloße "Vor-Abnahme" statt und beginnt in der Folge ein zeitlich begrenzter Probebetrieb, der von 3 bis 4 Technikern überwacht wird und in dessen Verlauf erforderlichenfalls Reparaturarbeiten vorgenommen werden, wobei die formelle Endabnahme erst nach erfolgreichem Abschluss dieses Probebetriebes erfolgt, so wird nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen durch derartige nach tatsächlicher Fertigstellung gesetzte Aktivitäten keine Verlängerung der Bauausführung bewirkt, denn der Bau ist mit dem Abschluss der Bauarbeiten ausgeführt.
Das BM für Finanzen hält an dieser an den Grundsätzen des Kommentars zum OECD-Musterabkommen ausgerichteten Auffassung fest (vorausgesetzt, dass im Gefolge der Abnahme nicht noch Nachbesserungsarbeiten erforderlich werden).
Wenn daher ein österreichisches Unternehmen vertraglich die schlüsselfertige Lieferung und Errichtung einer maschinellen Anlage in Italien übernimmt und der Zeitraum zwischen Montagebeginn und Fertigstellung dieser Montagearbeiten den Zeitraum von 12 Monaten nicht überschreitet, dann wird hiedurch keine Betriebstätte in Italien begründet. Es wäre durch das DBA-Italien nicht gedeckt, wenn Beratungs- und Assistenzleistungen, die nach Fertigstellung der Anlage zu erbringen sind, in die Baustellenfrist miteingerechnet werden.
Allerdings ist vorsorglich noch ein anderer Aspekt mitzubeachten : Wenn es tatsächlich so ist, dass Beratung, Personaleinschulung, Anlagenwartung im Anschluss an die Anlagenerrichtung durch 8 Jahre hindurch zu erbringen ist, dann wird zu untersuchen sein, ob hiefür dem österreichischen Unternehmen eine feste Geschäftseinrichtung zur Verfügung gestellt wird, die dann ihrerseits Betriebstättencharakter haben könnte; aber auch in einem solchen Fall, wenn also z.B. Räumlichkeiten für das Abstellen von Geräten dauerhaft zur Verfügung gestellt würden, wird zu vermuten sein, dass es sich hiebei um Einrichtungen mit bloß unterstützender Hilfsfunktion im Sinn von Artikel 5 Abs. 3 lit. e DBA-Italien handelt, die ebenfalls nicht betriebstättenbegründend wirken. Keinesfalls könnten nur für die 2wöchigen Assistenzperioden freigemachte Räumlichkeiten als Betriebstätte eingestuft werden, da ihnen die Dauerhaftigkeit der Nutzungsüberlassung fehlt. Doch selbst wenn in den 8 Jahren der Assistenzleistungen durchgehend Büroräumlichkeiten mit Betriebstättencharakter der österreichischen Firma überlassen werden, hätte dies jedenfalls keinen Einfluss auf die Wertung der vorangehenden kurzfristigen Anlagenerrichtung und es könnte Italien hiedurch kein Anrecht auf Besteuerung der mit dem Anlagenbau erzielten Gewinne erlangen.
28. Februar 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 5 Abs. 3 lit. e DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985 |
Schlagworte: | Baubetriebstätte, Bauausführungsfrist, Bauüberwachung, Baustelle, Beratungsleistungen, Montagebetriebstätte, Montagetätigkeit, feste Einrichtungen, feste örtliche Einrichtung, betriebstättenbegründende Räumlichkeiten, feste Geschäftseinrichtung |
Verweise: | OECD-MA, OECD-Musterabkommen |