EAS 1022
Wird von einer niederländischen Muttergesellschaft in Österreich eine Tochtergesellschaft errichtet, der die Aufgabe obliegt, an sie von einer niederländischen Schwestergesellschaft übertragene Senderechte im Sublizenzweg an diverse Landesgesellschaften in Drittstaaten zu vergeben und von diesen die entsprechenden Lizenzgebühren zu vereinnahmen und sodann an ihre eigene Lizenzgeberin, die erwähnte (operativ mit 4 bis 5 Dienstnehmern tätige) niederländische Schwester-Kapitalgesellschaft zu zahlen, dann erscheint die Inanspruchnahme der Quellensteuerfreiheit gemäß Artikel 13 DBA-Niederlande unbedenklich, wenn eine niederländische Ansässigkeitsbescheinigung dieser Schwester-Kapitalgesellschaft vorliegt. Denn würde man in der Funktion der österreichischen Gesellschaft lediglich die einer treuhändig agierenden Basisgesellschaft erblicken, dann müsste der aus den Drittstaaten stammende Lizenzgebührenfluss unmittelbar der genannten niederländischen Schwestergesellschaft zugerechnet werden, eine Sachverhaltsbeurteilung, die in der hier ausschließlich interessierenden Frage des österreichischen Quellenbesteuerungsrechtes für den Lizenzgebührenfluss zu keinem anderslautenden Ergebnis führen würde.
28. Februar 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971 |
Schlagworte: | Lizenzgebühr, Steuerfreiheit, Ansässigkeitsnachweis, Quellensteuer, Treuhandfunktion, steuerliche Zurechnung, Quellenbesteuerung, Ansässigkeitsbestätigung |