EAS 1023
Beabsichtigt der in Vorarlberg ansässige Inhaber einer Handelsagentur, bei einem schweizerischen Geschäftsfreund ein Zimmer anzumieten, um von dort aus das Geschäft mit den schweizerischen Kunden weiter zu betreiben, dann könnte hiedurch eine schweizerische "Betriebstätte" begründet werden, die dazu führt, dass jene Gewinnteile, die dieser Betriebstätte nach dem "Fremdverhaltensgrundsatz" zuzurechnen sind, in Österreich von der Besteuerung - unter Progressionsvorbehalt - freizustellen sind.
Wenn mit einer solchen Gestaltung eine Steuerersparnis verknüpft und demzufolge Steuervermeidung als primäre Motivation zu vermuten ist, dann wird die bei Auslandsbeziehungen bestehende erhöhte Mitwirkungspflicht erfordern, dass eine solche steuerwirksame Aktivitätsauslagerung ausreichend nachgewiesen werden kann.
Vor allem wird auf der Grundlage von Artikel 7 Abs. 2 DBA-Schweiz eine "Funktionsanalyse" erforderlich werden : es wird plausibel darzustellen sein, wie sich die unternehmerischen Funktionen auf die österreichische und die schweizerische Betriebstätte verteilen, um solcherart Anhaltspunkte für eine sachgerechte Gewinnaufteilung zu erlangen.
Sollten im übrigen die in dem Zimmer in der Schweiz ausgeübten Funktionen bloß von untergeordneter und unterstützender Art sein, würde diesem Raum gemäß Artikel 5 Abs. 3 lit. e DBA-Schweiz keine Betriebstätteneigenschaft zuzumessen sein.
28. Februar 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |
Schlagworte: | Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt, betriebstättenbegründende Räumlichkeiten, Fremdverhaltenskonformität, Mitwirkungsverpflichtung, Nachweis, Funktion |