EAS 1603
Vergütungen, die ein österreichischer Künstler aus Fotoshootingverträgen von deutschen Auftraggebern dafür erhält, dass die vom Auftraggeber gemachten Fotos und Interviews in international erscheinenden Magazinen veröffentlicht werden, zählen zu den Betriebseinnahmen seines freiberuflich ausgeübten Betriebes (siehe EAS 882 im Fall ähnlicher Verträge eines Sportlers mit Sportartikelherstellern). Sie fallen damit aus österreichischer Sicht unter den Begriff "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" für eine "freiberuflich ausgeübte künstlerische... Tätigkeit" im Sinn von Artikel 8 Abs. 2 des DBA-Deutschland. Wird diese Qualifikation in gleicher Weise auf deutscher Seite vorgenommen und erachtet sich daher Deutschland auf Grund des Abkommens steuerberechtigt, wird daher auch aus deutscher Sicht das Besteuerungsrecht durch das Abkommen Deutschland zugewiesen, dann ist Österreich gemäß Artikel 15 Abs. 1 des Abkommens zur Steuerfreistellung verpflichtet.
Sollte indessen Deutschland die Einkünfte anders qualifizieren (zB als solche, die unter Artikel 8 Abs. 2 erster Satz oder als solche die unter Artikel 4 oder unter Artikel 12 fallen) und daher zu dem Ergebnis gelangen, dass das Abkommen Deutschland kein Besteuerungsrecht zuweist, hätte der Künstler gemäß Artikel 15 Abs. 1 des Abkommens kein Anrecht auf Steuerfreistellung in Österreich. Ob der eine oder andere Fall vorliegt, wird im Zweifel durch die Vornahme oder Nichtvornahme einer deutschen Besteuerung erkennbar werden.
Die gleichen Überlegungen gelten für jene Vergütungen, die für die Teilnahme an Talkshows (Studiogastverträge) zufließen.
10. Februar 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 8 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Studiogastvergütung |
Verweise: |