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Beschränkt steuerpflichtiger Sporttrainer

BMFC 32/1-IV/4/007.2.20002000

EAS 1598

Hat ein inländischer Sportverein einen ausländischen Trainer für die Zeit von Mitte Juli 1998 bis Ende Februar 1999 als Dienstnehmer verpflichtet, wobei allerdings der Inlandsaufenthalt in einem Hotel vorzeitig bereits im Dezember 1998 beendet worden ist, so dass in Österreich nur beschränkte Steuerpflicht eingetreten ist, dann ist fraglich, ob tatsächlich eine Herabsetzung des nach dem Lohnsteuertarif vorgenommenen Steuerabzuges auf einen 20-prozentigen Steuerabzug gerechtfertigt ist.

Die schulende Tätigkeit eines Fußballtrainers fällt nicht unter die des "Sportlers" im Sinn des § 99 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 (siehe auch EAS 391, EAS 1190, EAS 1262, in denen allerdings nur der Sportlerbegriff der DBAs interpretiert wurde), so dass aus diesem Grund keine Herabsetzung der Besteuerung auf 20% eintreten kann. Ein Fußballtrainer kann aber gemäß § 99 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 als "Mitwirkender an einer Unterhaltungsdarbietung" anzusehen sein; dann nämlich, wenn er bei der als "Unterhaltungsdarbietung" anzusehenden Sportveranstaltung nicht nur anwesend ist, sondern wenn er in erheblichem Umfang veranstaltungsspezifische Aufgaben erfüllt, wie etwa die jeweilige Spielstrategie für die einzelne Begegnung festzulegen und mit der Mannschaft zu erarbeiten und sodann das Wettkampfspiel der Mannschaft selbst leitend zu überwachen (EAS 1412). Trainer mit veranstaltungsspezifischem Aufgabenfeld werden - auch wenn sie bei der Veranstaltung selbst nicht sichtbar mitwirken - wie die Sportler selbst als Mitwirkende bei dem Sportwettkampf anzusehen sein. Doch nur dann, wenn die Lohnbezüge bei einem der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Trainer schwerpunktmäßig für eine solche Wettkampfmitwirkung gezahlt wurden, unterliegen sie dem 20-prozentigen Steuerabzug gemäß § 70 Abs. 2 Z. 2 EStG 1988.

Ist hingegen die Aufgabe eines Sporttrainers schwerpunktmäßig darin gelegen, die Leistungskraft der Sportler zu stärken, werden die Lohnbezüge nicht als Entgelt an einen "Mitwirkenden an einer Unterhaltungsdarbietung" anzusehen sein. Ob der eine oder andere Fall vorliegt, kann ohne Sachverhaltsermittlungen nicht im ministeriellen EAS-Verfahren entschieden werden; die Vermutung dürfte aber eher dafür sprechen, dass bei einem als Dienstnehmer engagierten Trainer die Lohnbezugselemente für die Abgeltung der Wettkampfmitwirkung im Hintergrund stehen.

07. Februar 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 70 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Fußballtrainer

Verweise:

EAS 391
EAS 1190
EAS 1262
EAS 1412

Stichworte