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Behandlung von Sponsorzahlungen an ausländische Sportler

BMF04 0101/34-IV/4/9613.5.19961996

EAS 882

 

Verpflichtet sich ein Sportler, der in Österreich nur mehr der beschränkten Steuerpflicht unterliegt, gegenüber einem österreichischen Sportartikelhersteller dessen Sportartikel bei allen Wettkämpfen und den damit verbundenen Fernseh- und Fotoaufnahmen unter Achtung auf die Sichtbarkeit des Firmenlogos zu verwenden (so genannte "Ausrüstungsvereinbarung"), dann unterliegt das dafür vom österreichischen Hersteller gezahlte Entgelt gem. § 99 i.V. mit § 98 Z. 3 EStG insoweit der inländischen Abzugssteuerpflicht als es auf eine im Inland entfaltete sportliche Tätigkeit (inländische Wettkämpfe) entfällt. In diesem Ausmaß wird auch durch die dem OECD-Musterabkommen nachgebildeteten österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen der inländische Besteuerungsanspruch international abgesichert (entspricht im Ergebnis EAS 383).

Erhält der inländische Sportartikelhersteller darüber hinaus das Recht, den Namen, die Persönlichkeit und das äußere Erscheinungsbild in Wort und Bild kommerziell zu nutzen (Abbildung des Sportlers auf Postern und in Katalogen), dann zählen die hiefür dem Sportler zufließenden Einnahmen ebenfalls zu den Betriebseinnahmen seines aus steuerlicher Sicht gewerblich ausgeübten Sportbetriebes. Unter EAS 409 ist daher die Auffassung vertreten worden, dass auch Vergütungen für die inländische Plakat- und Fernsehwerbung der österreichischen Abzugssteuerpflicht unterliegen.

Würde begründeterweise eingewendet, dass § 98 Z. 3 EStG nicht ausreicht, einen inländischen Besteuerungsanspruch zu begründen (z.B. weil das Erfordernis der "gewerblichen Tätigkeit als Sportler im Inland" im Fall von im Ausland vertriebenen Katalogen nicht erfüllt sein kann), so ist im Rahmen der "isolierenden Betrachtungsweise" noch zu untersuchen, ob unter den subsidiären Einkunftsarten Nr. 5 bis 7 eine inländische Steuerpflicht vorgesehen ist. Die entgeltlich erlangte Erlaubnis zur kommerziellen Nutzung von Aufnahmen des Sportlers in Form von Plakaten, Postern und anderen Werbeeinschaltungen stellt eine Erlaubnis zur Verwertung von Persönlichkeitsrechten, sonach eine "Überlassung von Rechten" im Sinn von § 28 Abs. 1 Z. 3 EStG dar; werden nun solche entgeltlich überlassenen Rechte in einer inländische Betriebstätte des Berechtigten (des Sportartikelherstellers) genutzt (dies trifft z.B. auch für die zur Hebung der inländischen Betriebstättengewinne des Sportartikelherstellers im Ausland verteilten Kataloge zu), dann besteht inländische Steuerpflicht des Sportlers, die gemäß § 99 Abs. 1 Z. 3 EStG im Steuerabzugsweg wahrzunehmen ist.

Ob die auf die Nutzung der Persönlichkeitsrechte entfallenden Vergütungen unter DBA-Bestimmungen fallen, die dem Artikel 12 des OECD-Musters nachgebildet sind, ist international nicht einheitlich geklärt und wird daher von einer international akkordierten Behandlung abhängen.

Wird an den Sportler eine Gesamtvergütung gezahlt, müsste gegebenenfalls eine entsprechende Aufteilung vorgenommen werden.

13. Mai 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 12 OECD-MA, OECD-Musterabkommen

Schlagworte:

Abzugsbesteuerung, Steuerabzug, Gewerbebetrieb, Inlandsbetriebstätte, Gewinnaufteilung

Verweise:

§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 98 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 28 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 99 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
EAS 383
EAS 409

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