EAS 1201
Verpflichtet sich ein Sportler, der in Österreich nur mehr der beschränkten Steuerpflicht unterliegt, gegenüber einem österreichischen Unternehmen dessen Firmenlogo bei allen Wettkämpfen und den damit verbundenen Fernseh- und Fotoaufnahmen unter Achtung auf Sichtbarkeit zu verwenden, dann unterliegt das dafür vom österreichischen Unternehmen gezahlte Entgelt gem. § 99 i.V. mit § 98 Z. 3 EStG. insoweit der inländischen Abzugssteuerpflicht als es auf eine im Inland entfaltete sportliche Tätigkeit (inländische Wettkämpfe) entfällt. In diesem Ausmaß wird auch durch die dem OECD-Musterabkommen nachgebildeten österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen der inländische Besteuerungsanspruch international abgesichert (EAS.882 und EAS.383).
Daß die von dem inländischen Sponsor auf Grund einer solchen Vereinbarung gezahlten Beträge in einen Inlands- und Auslandsteil aufgespalten werden müssen, ergibt sich aus § 98 Z. 3 i.V. mit § 99 Abs. 1 Z. 1 EStG : denn nur eine im Inland ausgeübte Tätigkeit als Sportler läßt inländische beschränkte Steuerpflicht entstehen. Ist es daher unbestritten, daß 90% jener Aktivitäten, bei denen das Firmenlogo des Sponsors werbewirksam zur Schau gestellt wird, im Ausland entfaltet wird, dann ist es folgerichtig, daß nur 10% der diesbezüglichen Sponsorgelder dem inländischen Steuerabzug unterzogen werden.
Erhält der inländische Sportartikelhersteller darüberhinaus das Recht, den Namen, die Persönlichkeit und das äußere Erscheinungsbild in Wort und Bild kommerziell zu nutzen (z.B. Abbildung des Sportlers auf Postern und in Katalogen), dann zählen die hiefür dem Sportler zufließenden Einnahmen ebenfalls zu den Betriebseinnahmen seines aus steuerlicher Sicht gewerblich ausgeübten Sportbetriebes. Die entgeltlich erlangte Erlaubnis zur kommerziellen Nutzung von Aufnahmen des Sportlers in Form von Plakaten, Postern und anderen Werbeeinschaltungen stellt aber gleichzeitig auch eine Erlaubnis zur Verwertung von Persönlichkeitsrechten, sonach eine "Überlassung von Rechten" im Sinn von § 28 Abs. 1 Z. 3 EStG dar; im Rahmen der "isolierenden Betrachtungsweise" fallen diese Vergütungen daher gemäß § 98 Z. 6 EStG auch dann noch unter die inländische beschränkte Steuerpflicht, wenn der betreffende Sportler im Inland keine Tätigkeit ausübt. Denn nach § 98 Z. 6 EStG löst allein der Umstand, daß solche entgeltlich überlassenen Rechte in einer inländische Betriebstätte des Berechtigten (z.B. zur Hebung der Betriebstättengewinne des Sponsors) genutzt werden, inländische Steuerpflicht aus.
Wird an den Sportler eine Gesamtvergütung gezahlt, dann wird sonach eine Trennung einerseits in die Vergütung für die Erlaubnis zur Nutzung der Persönlichkeitsrechte (voll steuerpflichtig) und andererseits in die Vergütung für die Werbung im Rahmen der Sportwettkämpfe (nur mit dem Inlandsteil steuerpflichtig) vorzunehmen sein (siehe auch EAS.882).
13. Mai 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | beschränkte Steuerpflicht, Abzugssteuer, Überlassung von Rechten |
Verweise: |