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20-prozentiger Lohnsteuerabzug für ausländische Mitwirkende an inländischen Theateraufführungen

BMF04 0101/30-IV/4/966.5.19961996

EAS 879

Beschäftigt ein österreichisches Theater im Rahmen von Dienstverträgen Regisseure, Bühnen- und Kostümbildner, Lichtdesigner, Choreographen und Musiker aus der Schweiz, aus Deutschland und aus den Niederlanden, die in Österreich lediglich der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, dann kommt es für die Beurteilung, ob der inländische Lohnsteuerabzug nach § 70 EStG 1988 in Anwendung des progressiven Steuertarifes oder mit 20% vorzunehmen ist, nicht ausschließlich nur darauf an, ob diesen Personen "Künstlereigenschaft" zuzumessen ist oder nicht. Denn nach der ab 1994 geltenden gesetzlichen Neureglung ist bei allen von § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 erfassten Personen, sonach nicht nur bei Künstlern, sondern auch allen anderen "Mitwirkenden an Unterhaltungsdarbietungen" die Voraussetzung für die Anwendung des 20-prozentigen Steuersatzes gegeben.

Der Begriff der Mitwirkenden an einer Unterhaltungsdarbietung ist hierbei nicht eng auszulegen; er ist im Fall eines Theaterbetriebes vor allem nicht nur auf die auf der Bühne auftretenden Schauspieler beschränkt, sondern auf alle an den Theateraufführungen mitwirkenden Personen anzuwenden; mithin auch auf den vorgenannten Personenkreis, und zwar selbst dann, wenn zB einem ausländischen Beleuchter seitens der Abgabenbehörde nicht die Künstlereigenschaft zuerkannt werden sollte.

Auf Grund der DBAs mit den genannten ausländischen Staaten sind die inländischen Theaterbezüge durchwegs in Österreich zu besteuern und in den ausländischen Ansässigkeitsstaaten korrespondierend von der Besteuerung freizustellen; und zwar unabhängig davon, ob der Personenkreis unter den Begriff der "Künstler" (ein Begriff der auf Grund des Abkommenszusammenhanges nicht mit dem inländischen Künstlerbegriff ident ist) fällt oder nicht und gleichgültig, wie lange die betreffenden Personen sich in Ausübung ihres Berufes auf österreichischem Staatsgebiet aufhalten. Denn soweit der österreichische Besteuerungsanspruch nicht auf eine "Künstlerklausel" (dem Artikel 17 Abs.1 des OECD-Musters nachgebildete Abkommensbestimmungen) gestützt werden kann, wird er von den dem Artikel 15 Abs. 1 OECD-Muster entsprechenden Abkommensbestimmungen getragen (Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz, Art. 16 Abs. 1 DBA-Niederlande, Art. 9 Abs. 1 DBA-Deutschland).

6. Mai 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

OECD-MA, OECD-Musterabkommen

Schlagworte:

Dienstverhältnis, Künstler, künstlerische Tätigkeit, Künstlerbesteuerung, Musiker, Steuerabzug, Abzugsbesteuerung, Unterhaltungsdarbietung, Steuerfreistellung, Abzugssteuer

Verweise:

§ 70 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

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