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Inländische Außendienstmitarbeiter eines deutschen Unternehmens

BMFA 149/2-IV/4/0124.7.20012001

EAS 1884

Ein deutsches Unternehmen, das seine Produkte in Österreich unter Mitwirkung eines in Österreich ansässigen Außendienstmitarbeiters vertreibt, könnte mit den aus dem Österreich-Vertrieb erzielten Gewinnen der beschränkten Steuerpflicht in Österreich unterliegen. Dieser Eintritt in die beschränkte Steuerpflicht würde dann erfolgen, wenn das deutsche Unternehmen die österreichischen Kunden durch einen in Österreich tätigen Mitarbeiter gewinnt, der als "ständiger Vertreter" des deutschen Unternehmens im Sinn von § 98 Z 3 EStG anzusehen ist. Hiebei wird im Allgemeinen davon auszugehen sein, dass als "ständiger Vertreter" nach § 98 Z 3 EStG alle Personen in Betracht kommen, die auch nach zwischenstaatlichem Steuerrecht die Erfordernisse des "abhängigen Vertreters" ("Vertreterbetriebstätte") im Sinn von Artikel 5 Abs. 5 OECD-MA erfüllen. Denn ein österreichisches Besteuerungsrecht kann gegenüber den DBA-Partnerstaaten Österreichs nur dann entstehen, wenn die Erfordernisse beider Rechtskreise, des innerstaatlichen und des zwischenstaatlichen Rechtes, erfüllt sind (EAS 1682).

Entscheidend für das Vorliegen einer "Vertreterbetriebstätte" des deutschen Unternehmens wäre der Umstand, dass der - als "abhängig" einzustufende - Mitarbeiter über eine Abschlussvollmacht verfügen. Hiebei ist aber nicht die Erteilung einer formellen Abschlussvollmacht erforderlich; vielmehr ist auch eine "wirtschaftliche Abschlussvollmacht" ausreichend, die gegeben wäre, wenn der österreichische Kunde mit Abgabe seiner Unterschrift auf standardisierten Formularen davon ausgehen kann, dass er damit die Ware oder die Dienstleistung bereits "gekauft" hat (vgl. EAS 877, EAS 1051, EAS 1682, EAS 1866). Eine Vertreterbetriebstätte wird hingegen dann nicht anzunehmen sein, wenn für das finale Zustandekommen des Vertrages noch weitere Schritte im unmittelbaren Kontakt mit dem deutschen Unternehmen zu setzen sind und daher mit Unterfertigung der standardisierten Dokumente das Produkt noch nicht abschließend gekauft worden ist. Aktivitäten wie Beratung und Unterstützung von Verkaufsmitarbeitern österreichischer Händler, Überprüfung von Ausstellungsräumlichkeiten, Prüfung der Produktqualität und der Präsentationsqualität, Unterstützung des Handels bei Planung von Endverbraucherkommissionen, Durchführung von Verkäuferschulungen, Weitervermittlung spezieller Anfragen bzw. allgemeine Serviceleistungen des Handels, sowie Forderungseintreibung mit Inkassovollmacht führen nicht zum Entstehen einer Vertreterbetriebstätte.

Werden solche Funktionen allerdings in Räumlichkeiten ausgeübt (z.B. auch in der Wohnung des Außendienstmitarbeiters) denen im Sinn von EStR 2000 Rz 7926 ff Betriebstätteneigenschaft zuzumessen ist, kann dies zur Folge haben, dass auch im Sinn des DBA-Deutschland eine Betriebstätte gegeben sein. Wobei im Geltungsbereich des am 24. August 2000 unterzeichneten Abkommens aber weitere Voraussetzung wäre, dass die Aktivitäten über eine bloß unterstützende Hilfsfunktion in Bezug auf die Vertriebsaktivitäten des deutschen Unternehmens hinausgehen; keine unterstützende Hilfstätigkeit liegt mehr vor, wenn die Verkaufsverhandlungen in diesen Räumlichkeiten geführt werden (mag dies mit oder ohne Abschlussvollmacht geschehen).

Ob nun der eine oder andere Fall vorliegt, lässt sich wegen der Sachverhaltsabhängigkeit der Frage im ministeriellen EAS-Verfahren nicht entscheiden. In Grenzfällen sollte nach Auffassung des BM für Finanzen allerdings dann, wenn seitens der deutschen Steuerverwaltung der Bestand einer österreichischen "Vertreterbetriebstätte" verneint wird, die deutsche Beurteilung auf österreichischer Seite korrespondierend nachvollzogen werden. Denn Grenzfälle dieser Art sind nicht geeignet, zum Konfliktfall eines aufwendigen internationalen Verständigungsverfahrens gemacht zu werden (EAS 1682 und EAS 1866).

24. Juli 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 98 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

ständiger Vertreter, abhängiger Vertreter, Vertreterbetriebstätte, Abschlussvollmacht, Hilfstätigkeit, bloß unterstützende

Verweise:

EAS 1682
EAS 877
EAS 1051
EAS 1866

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