EAS 1901
Wird ein Arbeitnehmer einer österreichischen Kapitalgesellschaft für einen Zeitraum von 4 Monaten nach Australien entsandt, um dort eine "begünstigte Auslandstätigkeit" für seinen österreichischen Arbeitgeber auszuführen, dann sind die hiefür gezahlten Arbeitslöhne gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in Österreich lohn- und einkommensteuerfrei. Montagen und Inbetriebnahmen von Anlagen (hiezu gehören auch EDV-Anlagen) gehören zu den "begünstigten Auslandstätigkeiten". Der Umstand, dass die österreichische Kapitalgesellschaft eine begünstigte Anlagenmontagetätigkeit in Australien nicht einem fremden Kunden, sondern ihrer eigenen Tochtergesellschaft gegenüber erbringt, ist für die Steuerbefreiung unschädlich.
Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass möglicherweise eine Besteuerung in Australien eintreten könnte. Denn infolge der Steuerbefreiung in Österreich bewirkt eine sogenannte "Subject to Tax-Klausel" im österreichisch-australischen Abkommen vom 8. Juli 1986, das zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen abgeschlossen worden ist (Art. 15 Abs. 2 lit. d des Abkommens), dass Australien durch das Abkommen in einem solchen Fall nicht ebenfalls zur Steuerfreistellung verpflichtet ist. Die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Besteuerung in Australien anfallen könnte, richtet sich daher ausschließlich nach australischem innerstaatlichen Steuerrecht.
24. Juli 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | begünstigte Auslandstätigkeiten, Montage von Anlagen, Inbetriebnahme von Anlagen, Anlagenmontagetätigkeiten, subject to tax-Klausel |