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Übertragung eines inländischen Betriebsvermögens auf einen US-Trust

BMFL 132/3-IV/4/9711.7.19971997

EAS 1106

Wird der 50%ige Anteil, den eine in den USA ansässige Person an einem in der Rechtsform einer GesnbR geführten inländischen Forstgut hält, aus familieninternen Gründen mittels eines "Contract for Sale and Purchase" auf einen in den USA steuerpflichtigen US-Trust übertragen, und ist diese Transaktion aus österreichischer Sicht als eine gemischte Schenkung zu werten, dann liegt eine unentgeltliche Vermögensübertragung an den Trust vor, die gemäß § 6 Z 9 lit. a EStG. Buchwertfortführung zur Folge hat.

Auch wenn der US-Trust in seinem Wesen einer österreichischen Privatstiftung ähnlich sein sollte, vermag die auf Grund der gemischten Schenkung zufließende Kaufpreissumme keine Zuwendungsbesteuerung (§ 27 Abs. 1 Z 7 EStG) auszulösen, da diese nur auf Zuwendungen inländischer Privatstiftungen beschränkt ist. Bei Vergleichbarkeit mit einer inländischen Stiftung kann die Vermögensübertragung im Übrigen aber auch nicht in Anwendung der Tauschfiktion des § 6 Z 14 lit. b EStG bewertet werden, da - wie im Fall der Privatstiftung - infolge der Eigentümerlosigkeit des US-Trusts eine Gegenleistung durch Anwachsen von "Trustanteilen" nicht eintritt.

Ein Problem, das allerdings nicht im ministeriellen Auskunftsverfahren lösbar ist, betrifft die Frage, ob tatsächlich eine die Buchwertfortführung nach sich ziehende "gemischte Schenkung" vorliegt. Es ist wohl richtig, dass der Charakter einer unentgeltlichen Vermögensübertragung nicht davon abhängt, dass die erhaltene Gegenleistung den Einheitswert oder die Buchwerte des übertragenen Vermögens unterschreitet. Maßgebend ist aber, dass der vereinbarte Kaufpreis aus privaten Gründen unter dem tatsächlichen Wert vereinbart wurde; beide Vertragsteile müssen "die teilweise Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäftes gewollt und ausdrücklich oder schlüssig zum Ausdruck gebracht haben" (VwGH 23.10.1990, 90/14/0102, ÖStZB 1991, 372). Die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, erfordert aber Sachverhaltsfeststellungen, die nicht im ministeriellen Auskunftsverfahren angestellt werden können.

Im Zweifel könnte im gegebenen Zusammenhang auch die Behandlung des Vorganges auf US-Seite von Bedeutung sein. Da sowohl der in den USA lebende Hälfteeigentümer des Forstbetriebes wie auch der US-Trust mit den aus dem inländischen Forstvermögen gezogenen Einkünften der US-Steuer unterliegen, sind die österreichischen Steuern auf die korrespondierenden US-Steuern anzurechnen. Im Zweifelsfall würde daher die Sachgerechtheit einer Buchwertfortführung im österreichischen Forstbetrieb durch die korrespondierende steuerliche Beurteilung auf amerikanischer Seite gestützt werden.

11. Juli 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957
§ 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

gemischte Schenkung, inländische Gesellschaft, Anteilsveräußerung, US-Trust, Buchwertfortführung, Vermögensübertragung, Privatstiftung, Zuwendungsbesteuerung, US-Steuer, Anrechnung, Auslandssteuer, Anrechnungsverfahren, Anrechnungsverpflichtung

Verweise:

§ 27 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
VwGH 23.10.1990, 90/14/0102

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