EAS 1093
Ausländische Künstler, die bis einschließlich 1993 bei inländischen Theatern als beschränkt steuerpflichtige Dienstnehmer beschäftigt waren, unterlagen nach § 70 EStG einer mit 20% begrenzten Bruttoabzugsbesteuerung, wobei die Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge nach Maßgabe des § 68 EStG steuerfrei blieben.
Ab 1994 wurde die Bruttoabzugsbesteuerung der beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer dem Grunde nach insgesamt aufgegeben und ihre steuerliche Erfassung nach dem progressiven Steuertarif vorgesehen; nur für jene beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer, die Tätigkeiten im Sinn des § 99 Abs. 1 Z. 1 EStG entfalteten, sonach z.B. für ausländische Bühnenkünstler, wurde zwecks Gleichstellung mit den im gleichen Métier tätigen selbständigen Steuerausländern die 20%ige Bruttoabzugsbesteuerung beibehalten. Damit wurde aber auch die Anwendbarkeit des § 68 EStG aufgegeben (siehe letzter Satz der Erläuterungen zu § 70 im Lohnsteuer-Durchführungserlass zum Steuerreformgesetz 1993, AÖFV. Nr. 370/1993).
16. Juli 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 70 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Künstler, ausländische Künstler, Künstlerbesteuerung, Dienstverträge, Dienstverhältnis, Bruttoabzugssteuer, Abzugsbesteuerung |
Verweise: | AÖF Nr. 370/1993 |