Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 50 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Zuständigkeit, Feststellungsbescheid, Übergang der Zuständigkeit, Delegierungsbescheid |
Verweise: | VwGH 11.12.1992, 88/17/0104 |
7.14. Gebühren nach dem GebG
7.14.1. Sachliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit für die Erhebung der Gebühren ergibt sich aus
- § 7 Abs. 1 AVOG (Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien für den Wirkungsbereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland),
- § 9 AVOG (Finanzämter Freistadt Rohrbach Urfahr, Salzburg-Land, Graz-Umgebung, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch, jeweils für den Bereich des Landes, in dem sie ihren Sitz haben),
- § 3 Abs. 2 AVOG (für Bestätigungen von Gleichschriften gemäß § 25 Abs. 2 GebG),
- § 24 Abs. 3 Z 6 VwGG (Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien),
- § 17a Z 5 VfGG (Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien).
7.14.2. Örtliche Zuständigkeit
7.14.2.1. Grundsatzbestimmung (§ 66 Abs. 1 BAO)
Nach § 66 Abs. 1 BAO ist für die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren das Finanzamt örtlich zuständig, das zuerst von dem abgabepflichtigen Tatbestand Kenntnis erlangt.
Speziellere Bestimmungen des GebG gehen vor. Siehe Abschnitt 7.14.2.2. bis 7.14.2.7.
7.14.2.2. Bewilligung der Selbstberechnung (§ 3 Abs. 4 GebG)
Die Bewilligung obliegt (nach dem ersten Satz des § 3 Abs. 4 GebG) dem Finanzamt, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung des Betriebes des Gebührenschuldners befindet.
Mit der Erteilung einer Bewilligung, die Gebühren für bestimmte Rechtsgeschäfte selbst zu berechnen, wird das Finanzamt für die Erhebung dieser Gebühren örtlich zuständig (§ 3 Abs. 4 vorletzter Satz GebG).
Siehe auch Abschnitt 5.11.
7.14.2.3. Aberkennung der Befugnis zur Selbstberechnung (§ 3 Abs. 4c GebG)
Die Aberkennung der Befugnis der Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder zur Selbstberechnung der Gebühren nach § 3 Abs. 4a GebG und nach § 33 TP 5 Abs. 5 Z 4 GebG obliegt (nach § 3 Abs. 4c iVm Abs. 4a GebG) dem für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung oder der Sitz des Parteienvertreters befindet.
Zu den Begriffen "Geschäftsleitung" und "Sitz" siehe § 27 BAO. Parteienvertreter sind zufolge § 3 Abs. 4 erster Satz GebG Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder.
Siehe auch Abschnitt 5.12.
7.14.2.4. Selbstberechnung der Gebühren für Bestandverträge (§ 33 TP 5 Abs. 5 GebG)
Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 33 TP 5 Abs. 5 Z 1 GebG.
Danach ist zuständig das für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Bestandgeber seinen (Haupt-)Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, den Ort der Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat oder sich die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte befindet.
7.14.2.5. Selbstberechnung der Gebühren für Darlehensverträge (§ 33 TP 8 Abs. 4 GebG)
Für die Gebühr in den Fällen des § 33 TP 8 Abs. 4 GebG ist örtlich das Finanzamt zuständig, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung des Darlehensschuldners befindet.
7.14.2.6. Kreditverträge von Gesellschaftern an ihre Gesellschaft (§ 33 TP 19 Abs. 2 GebG)
Auf Kreditverträge von Gesellschaften an ihre Gesellschaft sind die Bestimmungen des § 33 TP 8 Abs. 4 GebG sinngemäß anzuwenden (§ 33 TP 19 Abs. 2 GebG).
Daraus ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Finanzamtes, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung des Kreditschuldners befindet.
7.14.2.7. Selbstberechnung der Gebühren für Wechsel (§ 33 TP 22 Abs. 6 GebG)
Nach dem ersten Satz des § 33 TP 22 Abs. 6 GebG ist zuständig das sachlich zuständige Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Aussteller, erste inländische Inhaber oder Akzeptant seinen (Haupt-)Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, den Ort der Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat oder sich die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte befindet.
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 50 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Zuständigkeit, Feststellungsbescheid, Übergang der Zuständigkeit, Delegierungsbescheid |
Verweise: | VwGH 11.12.1992, 88/17/0104 |