Zusatzinformationen | |
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Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 50 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Zuständigkeit, Feststellungsbescheid, Übergang der Zuständigkeit, Delegierungsbescheid |
Verweise: | VwGH 11.12.1992, 88/17/0104 |
4. Feststellungsbescheide
4.1. Einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften
4.1.1. Sachliche Zuständigkeit
Die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften (§ 188 BAO) obliegt den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis (nach § 3 Abs. 1 AVOG).
4.1.2. Örtliche Zuständigkeit
4.1.2.1.Allgemeines
Die örtliche Zuständigkeit für gemäß § 188 BAO vorzunehmende Feststellungen ist in § 54 BAO geregelt. Subsidiär ist § 70 BAO heranzuziehen.
§ 190 Abs. 1 zweiter Satz BAO zufolge gilt § 54 BAO sinngemäß für Bescheide, mit denen ausgesprochen wird, dass einheitliche und gesonderte Feststellungen zu unterbleiben haben. Zu solchen "Nichtfeststellungsbescheiden" siehe etwa Richtlinien zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften, AÖF Nr. 181/2007, Abschnitt 5.
4.1.2.2. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Für Feststellungen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 188 Abs. 1 lit. a BAO) ist das Lagefinanzamt (§ 53 Abs. 1 lit. a BAO) örtlich zuständig, bei einer Mehrheit von Lagefinanzämtern jedoch jenes Finanzamt, in dessen Bereich sich die Leitung des Betriebes befindet (§ 54 Abs. 1 lit. a BAO).
Lagefinanzamt ist jenes Finanzamt, in dessen Bereich die wirtschaftliche Einheit gelegen ist.
4.1.2.3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb obliegt die Feststellung der Einkünfte (nach § 54 Abs. 1 lit. b BAO) dem Betriebsfinanzamt.
Betriebsfinanzamt ist gemäß § 53 Abs. 1 lit. b BAO das Finanzamt, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung des Betriebes befindet. Ist diese im Ausland, so gilt als Betriebsfinanzamt jenes Finanzamt, in dessen Bereich sich die wirtschaftlich bedeutendste inländische Betriebsstätte des ausländischen Betriebes befindet.
Als Ort der Geschäftsleitung ist der Ort anzunehmen, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet (§ 27 Abs. 2 BAO). Siehe hiezu zB KStR 2001 Rz 6.
Existiert kein Betriebsfinanzamt mehr, beispielsweise weil nach Betriebsaufgabe keine Geschäftsleitung mehr vorhanden ist, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 70 Z 2 BAO (somit nach dem Ort, von dem aus die Tätigkeit ausgeübt worden ist).
Befindet sich im Inland weder die Geschäftsleitung noch eine (andere) Betriebsstätte, jedoch der Sitz (zB einer KG), so ergibt sich die Zuständigkeit aus § 70 Z 3 BAO ("Sitz").
4.1.2.4. Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Gemäß § 54 Abs. 1 lit. c BAO ist bei Einkünften aus selbständiger Arbeit das Finanzamt örtlich zuständig, von dessen Bereich aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird.
Nach Beendigung der Tätigkeit ist zufolge § 70 Z 2 BAO der Ort maßgebend, von dem aus die Tätigkeit ausgeübt worden ist.
4.1.2.5. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Nach § 54 Abs. 2 BAO ist für die Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens (§ 188 Abs. 1 lit. d BAO) das Lagefinanzamt örtlich zuständig.
Lagefinanzamt (§ 53 Abs. 1 lit. a BAO) ist das Finanzamt, in dessen Bereich die wirtschaftliche Einheit gelegen ist.
Erzielt eine vermögensverwaltende KG oder OG Einkünfte aus in mehreren Finanzamtsbereichen gelegenen Grundstücken, so ergibt sich die örtliche Zuständigkeit für die Feststellung dieser Einkünfte aus § 70 Z 2 BAO ("sonstige dauernde Tätigkeit"; vgl. VwGH 21.2.2001, 2000/14/0127, 0128, 0129, 0130).
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Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 50 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Zuständigkeit, Feststellungsbescheid, Übergang der Zuständigkeit, Delegierungsbescheid |
Verweise: | VwGH 11.12.1992, 88/17/0104 |