Zusatzinformationen | |
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Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 50 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Zuständigkeit, Feststellungsbescheid, Übergang der Zuständigkeit, Delegierungsbescheid |
Verweise: | VwGH 11.12.1992, 88/17/0104 |
7.15. Gesellschaftsteuer (§ 2 KVG)
Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 7 AVOG oder aus § 9 AVOG.
Für die Erhebung der Gesellschaftsteuer ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich die Gesellschaft ihre Geschäftsleitung oder, wenn die Geschäftsleitung nicht im Inland ist, ihren Sitz hat (§ 66 Abs. 2 BAO).
Für die Selbstberechnung der Steuer durch Parteienvertreter (§ 10a KVG) ist in § 10a Abs. 2 KVG die Vorlage der Anmeldung über die selbstberechneten Rechtsvorgänge beim "Finanzamt (§ 66 Abs. 2 BAO)" normiert.
Die Aberkennung der Befugnis zur Selbstberechnung obliegt nach § 10a Abs. 9 erster Satz KVG dem für die Erhebung der Steuer sachlich zuständigen Finanzamt, von dessen Bereich aus der Parteienvertreter seine Berufstätigkeit vorwiegend ausübt.
Siehe auch Abschnitt 5.15.
7.16. Gesundheits- und Sozialbereichs-Beihilfen
§ 4 Gesundheits- und Sozialbereichs-Beihilfengesetz regelt die sachliche und örtliche Zuständigkeit für die Erhebung der dort genannten Beihilfen, Ausgleichszahlungen und Beträge.
Die Erhebung dieser Abgaben obliegt, mit Ausnahme der Einhebung und zwangsweisen Einbringung, dem Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist.
Die Einhebung und zwangsweise Einbringung obliegt dem Bundesministerium für Finanzen. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung ein Finanzamt mit der Einhebung und zwangsweisen Einbringung betrauen.
In der Verordnung zu den Beihilfen- und Ausgleichsprozentsätzen, die im Rahmen des Gesundheits- und Sozialbereichs-Beihilfengesetzes (GSBG 1996) anzuwenden sind (BGBl. II Nr. 56/1997 in der geltenden Fassung), erfolgte eine solche Betrauung des Finanzamts für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien.
7.17. Grunderwerbsteuer
Die sachliche Zuständigkeit zur Erhebung der Grunderwerbsteuer ergibt sich aus
- § 7 Abs. 1 AVOG (Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien für den Wirkungsbereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland) oder
- § 9 AVOG (Finanzämter Freistadt Rohrbach Urfahr, Salzburg-Land, Graz-Umgebung, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch, jeweils für den Bereich des Landes, in dem sie ihren Sitz haben).
Die örtliche Zuständigkeit ist in § 64 BAO geregelt.
Für die Erhebung der Grunderwerbsteuer ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich das Grundstück (der wertvollste Teil des Grundstückes) gelegen ist (§ 64 Abs. 1 BAO).
Nach § 64 Abs. 2 BAO richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den Bestimmungen des § 64 Abs. 1 BAO, wenn ein einheitlicher Erwerbsvorgang teils der Grunderwerbsteuer, teils der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegt (somit für gemischte Schenkungen).
7.18. Grundsteuer
Die Erhebung der Grundsteuer obliegt grundsätzlich den Gemeinden (vgl. § 18 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz 2008). Soweit hiefür Finanzämter zuständig sind, ist ihre sachliche Zuständigkeit geregelt in
- § 3 Abs. 1 AVOG (Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis),
- Einheitsbewertungsfusions-VO (BGBl. II Nr. 553/2003) für das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien.
Für die Zerlegung der Einheitswerte für Zwecke der Grundsteuer und für die Erhebung der Grundsteuer bis einschließlich der Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge ist das Lagefinanzamt (§ 53 Abs. 1 lit. a BAO) örtlich zuständig (§ 62 BAO).
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Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 50 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Zuständigkeit, Feststellungsbescheid, Übergang der Zuständigkeit, Delegierungsbescheid |
Verweise: | VwGH 11.12.1992, 88/17/0104 |