Zusatzinformationen | |
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Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 50 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Zuständigkeit, Feststellungsbescheid, Übergang der Zuständigkeit, Delegierungsbescheid |
Verweise: | VwGH 11.12.1992, 88/17/0104 |
2.3. Lohnsteuer
2.3.1. Sachliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 AVOG (Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis) oder (vorrangig) aus § 8 Abs. 1 Z 3 AVOG.
§ 8 Abs. 1 AVOG regelt Zuständigkeiten folgender Finanzämter mit erweitertem Aufgabenkreis:
- Finanzamt Wien 1/23 (für den örtlichen Wirkungsbereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland),
- Finanzämter Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch (im örtlichen Wirkungsbereich des Landes, in dem sie ihren Sitz haben).
§ 8 Abs. 1 AVOG betrifft zufolge dessen Z 1 Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinn des KStG 1988 (somit beispielsweise AG, GmbH, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft, Privatstiftung, Verein) jedoch ausgenommen:
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sofern sie nicht unter § 221 Abs. 3 UGB fallen,
- Vereine (Vereinsgesetz 2002).
Siehe ergänzend Abschnitt 1.3 und 1.4.
Nach § 8 Abs. 1 Z 3 AVOG obliegt den Finanzämtern mit erweitertem Aufgabenkreis "als Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) die Wahrnehmung der Angelegenheiten des von unter Z 1 fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen vorzunehmenden Steuerabzuges vom Arbeitslohn."
2.3.2. Örtliche Zuständigkeit (§ 57 Abs. 1 BAO)
Für Angelegenheiten des Steuerabzuges vom Arbeitslohn ist jenes Finanzamt örtlich zuständig, dem
- die Erhebung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des zur Abfuhr der Lohnsteuer Verpflichteten obliegt bzw.
- dem die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der abfuhrpflichtigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit (zB KG, OG) obliegt.
Zu den Angelegenheiten des Steuerabzuges vom Arbeitslohn gehören insbesondere die
- Einhebung und zwangsweise Einbringung der Lohnsteuer (zB Lohnsteuerabfuhr gemäß § 79 EStG 1988, Geltendmachung der Haftung des § 82 EStG 1988),
- Entgegennahme der Lohnzettel (§ 84 Abs. 1 EStG 1988),
- Durchführung von Lohnsteuerprüfungen (§ 86 EStG 1988),
- Erteilung von Auskünften gemäß § 90 EStG 1988,
- Erlassung von "Gutschriftsbescheiden" nach § 202 BAO.
Die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers für Lohnsteuer nach § 83 Abs. 2 Z 2 oder 3 EStG 1988 mit Abgabenbescheid ist keine Maßnahme des Steuerabzuges, sondern eine der Erhebung der Einkommensteuer.
2.3.3. Rückzahlung gemäß § 240 Abs. 3 BAO
Für das Verfahren über die Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuerbeträge richtet sich die sachliche Zuständigkeit primär nach § 13a AVOG (Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart) oder nach § 3 Abs. 1 AVOG (Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis).
Nach § 13a AVOG obliegt dem Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart für den Bereich des gesamten Bundesgebietes die auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückzahlung von Abgaben, soweit diese nicht anderen Behörden übertragen ist. Siehe auch BMF, Rückzahlung von Abgaben auf Grund völkerrechtlicher Verträge; Durchführung des § 13a AVOG, AÖF Nr. 83/2000.
Örtlich zuständig ist jenes Finanzamt, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen (siehe Abschnitt 2.1 und 2.2) obliegt (§ 240 Abs. 3 letzter Satz BAO).
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Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 50 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Zuständigkeit, Feststellungsbescheid, Übergang der Zuständigkeit, Delegierungsbescheid |
Verweise: | VwGH 11.12.1992, 88/17/0104 |