Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Lohnsteuerbesprechung 2004, Bundeslohnsteuertagung 2004 |
Protokoll zur Bundeslohnsteuertagung 2004
Einkommensteuer
§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 (Rz 56 ff LStR 2002)
Mitarbeit eines österreichischen Gesellschafter-Geschäftsführers an einem EDV-Großprojekt (Vernetzung von Krankenkassen) in Deutschland
Eine österreichische GmbH erhält einen Auftrag, an der Erstellung eines komplexen Datennetzwerkes in Deutschland mitzuarbeiten. Auftraggeber ist eine deutsche Versicherungskasse (Bauwirtschaft). Auftragnehmer ist ein deutsches EDV-Unternehmen.
Der Auftragsumfang erstreckt sich auf die Vernetzung bestehender Rechenzentren. Die entsprechenden Hard- und Softwarekomponenten sind zu planen und umzusetzen.
Der Auftrag an die österreichische GmbH umfasst die Mitarbeit im Umsetzungsteam des deutschen EDV-Anbieters, wobei das hohe Know How des entsendeten Mitarbeiters und die selbständige Realisierung (Planung und Zukauf von notwendigen Hardwarekomponenten, Erstellung oder Zukauf von Softwarekomponenten) durch diesen gefragt war. Der Österreichische EDV-Fachmann ist in die Betriebsstruktur des deutschen EDV-Unternehmens eingegliedert. Der Tätigkeitsrahmen vor Ort ist mit 40 Wochenstunden, welche von Montag bis Donnerstag abzuleisten sind (sonst Steuerpflicht nach DBA in Deutschland), vorgegeben.
Liegen die Grundvoraussetzungen für die Steuerbefreiung im Zusammenhang mit der Errichtung einer begünstigten Anlage vor?
Nach Rz 56 LStR 2002 liegt eine begünstigte Auslandstätigkeit u.a. dann vor, wenn von einem inländischen Subunternehmer für einen ausländischen Generalunternehmer ein Teil eines Gesamtprojekts ausgeführt und dieses Teilprojekt für sich gesehen eine begünstigte Anlage darstellt.
Wenn der Auftrag an die österreichische GmbH als eigenständiges (Teil)Projekt zu qualifizieren ist, stellt die Mitarbeit im Umsetzungsteam eine begünstigte Tätigkeit dar. Liegt im Wesentlichen eine bloße Personalgestellung ohne abgrenzbares Teilprojekt vor, ist die Tätigkeit nicht begünstigt. Im vorliegenden Fall beschränkt sich der Auftrag an das österreichische Unternehmen auf die Entsendung eines qualifizierten Mitarbeiters, nicht jedoch auf die Erfüllung eines eigenständigen (Teil)Projektes; die Begünstigung des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 steht daher nicht zu.
Dienstnehmerentsendung nach Deutschland im Rahmen eines Planungsauftrages an ein österreichisches Planungsbüro durch einen deutschen Anlagenbauer, welcher in China eine Produktionsanlage errichtet
Ein in Deutschland ansässiger Anlagenbauer beauftragt ein österreichisches Planungsbüro mit der Planung von Teilen einer komplexen Anlage. Der Auftrag umfasst nur die Planung und keine weiteren Errichtungsmaßnahmen (wie zB Bauleitung) und wird grundsätzlich in Österreich abgewickelt. Aus planungstechnischen Überlegungen wird aber ein zweimonatiger Arbeitseinsatz vor Ort (Deutschland) zwecks Datenerfassung, Auftragsbesprechung und Detailplanungen erforderlich. Das inländische Planungsbüro entsendet einen Dienstnehmer in die Betriebsstätte des deutschen Auftraggebers.
Kann im vorliegenden Fall die Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in Anspruch genommen werden?
Der Auftrag an das österreichische Unternehmen umfasst nur die Planung und keine Errichtungsmaßnahmen im Ausland. Es ist somit die Grundvoraussetzung des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, welche zu einer Steuerbefreiung für weitere im Zusammenhang mit der Errichtung einer begünstigten Anlage stehende Tätigkeiten (Wartung, Personalgestellung, Planung, Beratung, Schulung usw.) führt, nicht gegeben (siehe Rz 56 LStR 2002).
Begünstigte Auslandsmontage - Gesamtsystemlösung
Unternehmenszweck eines Arbeitgebers ist die Erst-Erstellung und Weiterentwicklung von individuellen komplexen Softwaresystemen für Großunternehmen, zumeist aus der Versicherungs- bzw. Finanzbranche. Diese Projekte haben eine oft mehrjährige Laufzeit und erfordern aufgrund ihrer Komplexität die Anwesenheit der Techniker vor Ort, da es sich nicht um einzeln laufende Programme, sondern nur im Verbund mit der vorhandenen Infrastruktur funktionierende Software handelt. Alle Mitarbeiter sind ausgebildete Softwareingenieure (Studium Informatik und/oder Mathematik). Die Umsatzverteilung des gegenständlichen Softwareunternehmens zeigte von Anfang einen deutlich überwiegenden Auslandsanteil.
Für eine ausländische Versicherungsgruppe wurden Softwareprogramme für den Vertrieb von Versicherungsprodukten erstellt und diese Programme an die bestehende Großrechner-Verarbeitung angebunden. Hierfür müssen sehr komplexe Schnittstellen programmiert werden. Im Rahmen eines Projektes wurde eine Software für den Vertrieb von Versicherungen (Berechnung von Angeboten; Stellen von Versicherungsanträgen) über den Vertriebskanal der Kooperationspartner erstellt. Daten werden über eine eigens geschaffene XML-Schnittstelle entgegengenommen, die für die Kooperationspartner entwickelt wurde. Die Software nimmt die Daten (die über beliebige Wege einlangen können) entgegen, prüft die Kfz- und sonstigen Informationen, errechnet Risikoinformationen und den Beitrag, antwortet mit einem Versicherungsvertrag und speichert diese Informationen in der bestehenden Bestandsverwaltung der Versicherungsgruppe ab. Diese Funktionalität wird von der Versicherungsgruppe allen ihren Kooperationspartnern angeboten. Aufgabe der Kooperationspartner ist es, die Daten in der entsprechenden Form an diese Schnittstelle zu liefern. Das Aufgabengebiet der Herstellerfirma liegt in der Erstellung komplexer Software für die Bearbeitung von Prozessen und deren Integration in die bestehende, meist sehr umfangreiche Anwendungslandschaft der Kunden.
Ist die Anwendung von § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 möglich?
Im vorliegenden Fall werden verschiedene Teilprodukte (selbst entwickelte und angekaufte Software) zu einem funktionierenden Gesamtsystem verbunden. Es liegt eine so genannte "Gesamtsystemlösung" (Rz 57 LStR 2002) vor, die nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 begünstigt ist. Demgegenüber stellt eine laufende Systembetreuung (Wartung und Betreuung von bestehenden Anlagen) keinen begünstigten Tatbestand dar.
§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 (Rz 80 ff LStR 2002)
Bezug unter KV-Anspruch
Einige Unternehmen bieten ihren Arbeitnehmern das Gehaltsumwandlungsmodell (Verwendungsmodell) im Rahmen des § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 an. Dabei wird der kollektivvertragliche Mindestlohn unterschritten. SV-rechtlich ist das Verwendungsmodell nicht begünstigt.
Können die steuerlichen Vorteile des § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die Versicherungsprämie aus Gehaltsteilen unter dem gesetzlichen Mindestlohn finanziert werden?
Nachdem das Steuerrecht das Anspruchsprinzip nicht kennt, können auch für jene Bezugsbestandteile, die unter dem kollektivvertraglichen Anspruchslohn liegen, die Begünstigungen des § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 in Anspruch genommen werden.
Gesetzliches Pensionsantrittsalter
§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 verlangt, dass bei Versicherungen, bei denen die vereinbarte Ablebenssumme geringer ist als die Erlebenssumme (Erlebensversicherung), die Versicherungsdauer bis zum Anfall einer gesetzlichen Alterspension vereinbart werden muss.
Durch diese Bestimmung ist der Ablauf des Versicherungsvertrages aber unbestimmt, da zum Zeitpunkt der Errichtung des Versicherungsvertrages der tatsächliche Anfallszeitpunkt einer gesetzlichen Alterspension in der Regel ungewiss ist. Auch ein Ablauf zum Regelpensionsalter würde dieses Problem nicht lösen, da der Versicherte über das Regelpensionsalter hinaus arbeiten und damit Versicherungszeiten erwerben kann und die Alterspension dann erst nach dem Regelpensionsalter anfällt.
Die Versicherungstechnik verlangt aber die Festlegung eines genauen Ablaufdatums, da nur mit einer eindeutig bestimmten Versicherungsdauer bei vorgegebener Prämie die vertragliche Versicherungsleistung errechnet werden kann und die Versicherungen gesetzlich verpflichtet sind, die Versicherungsleistung in der Versicherungspolizze auszuweisen.
Es wird daher für Erlebensversicherungen quasi ein technisches Ablaufdatum definiert, zu dem die Versicherungsleistung ermittelt wird. Gleichzeitig wird in jeder Versicherungspolizze vereinbart, dass sich der Vertrag automatisch über den technischen Ablauf hinaus verlängert, sofern der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Ablaufes in einem aufrechten und ununterbrochenen Arbeitsverhältnis bei dem Arbeitgeber steht, bei dem der Versicherungsvertrag errichtet wurde. Dieses technische Ablaufdatum wird immer in der Nähe des voraussichtlichen Pensionsalters gewählt (zB bei Frauen 56,5 Jahre und bei Männern 61,5 Jahre).
Kann, nachdem eine Bestimmung des tatsächlichen Pensionsanfallsalters auf Grund verschiedener Umstände nicht möglich ist, diese Vorgangsweise gewählt werden?
Maßgeblich für die Mindestlaufzeit des Versicherungsvertrages ist das zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses geltende gesetzliche Pensionsantrittsalter.
Bei früherer Beendigung des Dienstverhältnisses kann der Versicherungsvertrag ohne Nachversteuerung aufgelöst werden. Bei späterer Beendigung des Dienstverhältnisses kann der Vertrag steuerbegünstigt bis zum tatsächlichen Pensionsantritt verlängert werden (keine steuerschädliche Novation).
Umwandlung bestehender Lebensversicherungsverträge
Einige Unternehmen bieten ihren Arbeitnehmern das Gehaltsumwandlungsmodell im Rahmen des § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 an. Im Zuge der Vereinbarung wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, dass der Betrag von monatlich 25 € vom Arbeitgeber in eine bereits durch den Arbeitnehmer abgeschlossene Versicherung (zB Kranken- oder Er- und Ablebensversicherung) einbezahlt wird.
Gelten bereits durch den Arbeitnehmer abgeschlossene Versicherungen als steuerbegünstigte Versicherungsprodukte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988?
In einem derartigen Fall liegen keine Zuwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer iSd § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 vor, weil die Betriebsbezogenheit (zB Gruppenmerkmal, Hinterlegung, Fristen, Kontrolle und Vollziehung durch den Arbeitgeber) nicht gegeben ist.
Darüber hinaus liegt keine Zukunftssicherung durch den Arbeitgeber vor, wenn bisher regelmäßig vom Arbeitnehmer geleistete Beiträge zukünftig durch den Arbeitgeber übernommen werden (Rz 83 LStR 2002).
Versicherungsnehmer: Arbeitgeber und/oder Arbeitnehmer
Im Rahmen des § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 werden Versicherungsverträge abgeschlossen, bei denen der Arbeitnehmer sowohl Versicherungsnehmer als auch Begünstigter in einer Person ist.
Sind auch derartige Versicherungsverträge begünstigt oder muss der Arbeitgeber der Versicherungsnehmer sein?
Es bestehen keine Bedenken, wenn der Arbeitnehmer der Versicherungsnehmer ist. Jedenfalls sind das Vorliegen der Gruppenmerkmale und die Hinterlegungsvorschriften zu beachten (Rz 76, 81 und 81c LStR 2002).
Zukunftsvorsorge für Pensionisten
Nach bisheriger Verwaltungspraxis stellen ehemalige Arbeitnehmer (zB Firmenpensionisten) im Rahmen des § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 ebenfalls eine eigene Gruppe dar.
Kann für pensionierte, ehemalige Arbeitnehmer die Begünstigung des § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 in Anspruch genommen werden?
Auch für Pensionisten kann die Begünstigung für reine Risikoversicherungen (zB Kranken- oder Unfallversicherung) in Anspruch genommen werden. Es bestehen keine Bedenken, Kapitalversicherungen, bei denen für den Fall des Ablebens des Versicherten mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung gelangt, in diesem Zusammenhang als Risikoversicherungen anzusehen.
Eine Kapitalversicherung, bei der für den Fall des Ablebens des Versicherten nicht mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung gelangt, ist hingegen nicht begünstigt, weil vom Gesetzeswortlaut her die Begünstigung als Pensionsvorsorge konzipiert ist. Dies ist vor allem daraus erkennbar, dass § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 hinsichtlich der Laufzeit unter anderem auf das gesetzliche Pensionsantrittsalter abstellt. Eine weitere "Pensionsvorsorge" nach Pensionsantritt, somit nach Anfall des Vorsorgetatbestandes, ist daher nicht möglich. Dies gilt auch für jene öffentlich Bediensteten, die nicht in Pension gehen, sondern in den Ruhestand versetzt werden.
Gehaltsumwandlung - Abzugsfähigkeit von SV-Beiträgen
Im Falle einer Gehaltsumwandlung können die umgewandelten Beträge gem. § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 steuerfrei behandelt werden; da sich nach Auffassung der Krankenversicherungsträger durch diese Umwandlung der arbeitsrechtliche Lohnanspruch nicht vermindert, sind auch die umgewandelten (steuerfreien) Beträge sozialversicherungspflichtig.
Gemäß den Bestimmungen des § 20 Abs. 2 EStG 1988 dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden.
Dürfen jene Sozialversicherungsbeiträge, die auf Grund der Aussage in der Rz 81e LStR 2002 auf steuerfreie Teile von umgewandelten Bezügen entfallen, bei Ermittlung der Lohnsteuerbemessungsgrundlage abgezogen werden?
Wie wäre vorzugehen, wenn die Prämien auch von der Sozialversicherung befreit sind, der Arbeitgeber jedoch für diese Beträge die Sozialversicherungsbeiträge entrichtet?
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sind Sozialversicherungsbeiträge, die auf den gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 steuerfreien Betrag entfallen, bei der Ermittlung der Lohnsteuerbemessungsgrundlage abzuziehen.
Übernahme eines Versicherungsvertrages zum neuen Arbeitgeber
Für einen Arbeitnehmer wurde ein Gehaltsumwandlungsmodell im Rahmen des § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 abgeschlossen. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses wird der Versicherungsvertrag dem Arbeitnehmer ausgehändigt. Er tritt in ein Unternehmen ein, welches ebenfalls seinen Arbeitnehmern eine derartige Zukunftsvorsorge anbietet.
Wenn der Arbeitnehmer diesen Versicherungsvertrag beim neuen Arbeitgeber hinterlegt, kann dann der Arbeitnehmer unter Verwendung dieses Vertrages das Gehaltsumwandlungsmodell fortführen, und zwar auch dann, wenn er zwischenzeitlich "Eigenbeiträge" geleistet hat?
Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses endet auch die Zukunftssicherungsmaßnahme im Zusammenhang mit diesem Dienstverhältnis. Daher ist eine Übernahme von bestehenden Versicherungsverträgen in eine Zukunftssicherungsmaßnahme des neuen Dienstgebers nicht zulässig. Wird beim neuen Arbeitgeber eine neue Zukunftsvorsorgemaßnahme abgeschlossen, beginnen die Fristen für diese Zukunftssicherungsmaßnahme neu zu laufen.
Präsenzdienst bzw. Karenzurlaub
Ein Arbeitnehmer eines Unternehmens hat ein Gehaltsumwandlungsmodell im Rahmen des § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 abgeschlossen und tritt eine Karenzzeit bzw. den Präsenzdienst an. In diesem Fall endet die Überweisung der Beiträge durch den Arbeitgeber. Die Polizze verbleibt nach wie vor beim Arbeitgeber.
Kann der Arbeitnehmer in diesem entgeltfreien Zeitraum die Versicherungsbeiträge aus eigenem bezahlen, ohne die steuerlichen Vorteile der bisher bezahlten Beiträge zu verlieren, oder muss so ein Vertrag beitragsfrei bis zur Wiederaufnahme der Arbeit des Arbeitnehmers weitergeführt werden?
Sind die Beiträge im Rahmen des § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 weiterhin steuerbegünstigt?
Da keine Bezüge vom Arbeitgeber vorliegen, ist die Begünstigung des § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 nicht gegeben.
Die vom Arbeitnehmer während der Zeit des Präsenzdienstes oder Karenzurlaubs weiterbezahlten Beiträge können von ihm bei Vorliegen aller Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Zahlt der Arbeitgeber wieder die Bezüge aus, kann die Steuerbegünstigung des § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 wieder in Anspruch genommen werden.
Auflösung und Verlängerung von Versicherungsverträgen
Im Zusammenhang mit der Auflösung und Verlängerung von Versicherungsverträgen, deren Prämienleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 steuerfrei sind, ergeben sich folgende Fragen:
1. Darf eine Er-und Ablebensversicherung mit gleichteiliger Er- und Ablebenssumme, die eine Laufzeit von 15 Jahren aufweist, nach Ablauf von 10 Jahren jederzeit rückgekauft werden, ohne dass eine Nachversteuerung der Beiträge ausgelöst wird?
2. Darf eine Er-und Ablebensversicherung mit gleichteiliger Er- und Ablebenssumme, die eine Laufzeit von 10 Jahren aufweist, nach Ablauf von 10 Jahren prämienfrei um 5 Jahre verlängert werden, ohne dass eine Nachversteuerung der Beiträge ausgelöst wird?
3. Darf eine Er-und Ablebensversicherung mit gleichteiliger Er- und Ablebenssumme, die eine Laufzeit von 10 Jahren aufweist, nach Ablauf von 10 Jahren prämienpflichtig um 5 Jahre verlängert werden, ohne dass eine Nachversteuerung der Beiträge ausgelöst wird. Genießen die Prämienzahlungen für die Verlängerung weiterhin den Steuervorteil gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988?
ad 1) Da die Mindestlaufzeit von zehn Jahren erreicht wird, ist eine Auflösung vor dem vereinbarten Vertragsende (15 Jahre) nicht steuerschädlich.
ad 2) Eine prämienfreie Verlängerung (Prämienfreistellung) ist nicht steuerschädlich.
ad 3) Eine prämienpflichtige Verlängerung des Versicherungsvertrages stellt eine Novation dar, die jedoch keinen Einfluss auf die Steuerfreiheit der Prämien gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 hat; dies gilt sowohl für die vergangenen als auch für die künftigen Prämienzahlungen.
Erhöhung der Prämienleistungen innerhalb des Freibetrages von 300 Euro
Ein Arbeitgeber gewährt als zukunftssichernde Maßnahme Beiträge zu einer Erlebensversicherung. Die Höhe der Prämie richtet sich nach der jeweiligen Gehaltsstufe (Gruppenmerkmal wird erfüllt). Bei Übertritt in eine höhere Gehaltsstufe erhöht sich daher auch die Prämie (zB von 150 Euro auf 200 Euro jährlich).
Ist diese Erhöhung gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 steuerfrei?
Diese Prämienerhöhung (somit auch eine Erhöhung der Versicherungsleistung) stellt eine Novation dar, die jedoch keinen Einfluss auf die Steuerfreiheit der Prämien hat; dies gilt sowohl für die vergangenen als auch für die künftigen Prämienzahlungen.
Vorzeitige Ausschüttung aus dem Versicherungsvertrag
Der Versicherungsvertrag beinhaltet eine Klausel, wonach nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren alle fünf Jahre Teilausschüttungen fällig werden.
Unterliegen derartige Verträge der Begünstigung des § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988?
Derartige Teilausschüttungen entsprechen nicht dem gesetzlich verankerten Charakter einer Zukunftsvorsorge mit Mindestbindungsfristen. Derartige Verträge fallen daher von vornherein nicht unter die Begünstigung gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988.
Versicherungspolizze - Versicherungsbestätigung - Versicherungszusage
Bei Gruppen-Lebensversicherungsverträgen wurden in der Vergangenheit keine Versicherungspolizzen sondern so genannte "Versicherungszusagen" angefertigt und dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer zur Verfügung gestellt. Nach entsprechender Ergänzung dieser Versicherungszusage wurde das Original der Versicherungszusage dem Mitarbeiter ausgehändigt; Kopien davon verblieben beim Arbeitgeber und beim Versicherungsunternehmen.
Wird diese Versicherungszusage als Versicherungsbestätigung im Sinne der Rz 81c LStR 2002 akzeptiert oder müssen für den gesamten Altbestand "Versicherungsbestätigungen" ausgestellt werden? Kann der Austausch des Originals der Versicherungszusage und der Kopie zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter zur Vermeidung von Arbeitsaufwand entfallen?
Die beim Arbeitgeber verbliebenen Kopien der "Versicherungszusagen" erfüllen die Voraussetzungen an eine Versicherungsbestätigung im Sinne der Rz 81c LStR 2002. Es ist daher kein Austausch des Originals der Versicherungszusage und der Kopie zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter erforderlich. Allerdings muss die Versicherungsgesellschaft zusätzlich schriftlich erklären, den Arbeitgeber über Rückkäufe, Rückvergütungen und Vertragsauflösungen zu verständigen.
§ 15 EStG 1988 (Rz 177 ff LStR 2002)
Halber Sachbezugswert für Privatnutzung des arbeitgebereigenen KFZ; Nachweis der Fahrten
Wird das firmeneigene Kfz nachweislich im Jahresdurchschnitt für Privatfahrten nicht mehr als 500 km monatlich benützt, ist der Sachbezugswert im halben Betrag anzusetzen.
Im gegenständlichen Fall werden mehrere Kunden im Raum Linz besucht, im Fahrtenbuch wurde der Anfangs- und Endkilometerstand des Reisetages und als Wegstrecke Wohnort - Linz - Wohnort 100 km angeführt. Die einzelnen Strecken (Kunde A - Kunde B - Kunde C etc.) wurden im Fahrtenbuch nicht gesondert ausgewiesen. Aus den Tourenplänen sind die einzelnen Kunden ersichtlich, sodass die gesamte Tageskilometerangabe nachzuvollziehen ist.
Können Tourenpläne als Nachweis zusätzlich anerkannt werden, wenn im Fahrtenbuch die Wegstrecken nicht detailliert aufgezeichnet werden?
Außer dem Fahrtenbuch kommen auch andere Beweismittel (zB Reisekostenabrechnungen, Tourenpläne) in Betracht (Rz 177 LStR 2002), wenn damit der Nachweis gewährleistet ist, dass die Privatfahrten im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 500 km pro Monat betragen.
Kostenlose Benutzung eines Parkplatzes in der bewirtschafteten Zone durch einen Magistratsbediensteten ausschließlich während der Dienstzeit
Magistratsbedienstete dürfen kostenlos alle gebührenpflichtigen Parkplätze eines Ortes (nicht ausschließlich nur in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes) - eingeschränkt auf die Dienstzeit - benützen. Den Bediensteten wird eine auf die Dienstzeit beschränkte Parkberechtigungskarte überlassen.
Ist der Ansatz des Sachbezugswertes laut Verordnung in der Höhe von 14,53 Euro vertretbar, da das Parken nur während der Dienstzeit gestattet ist, oder ist der Wert der Parkberechtigungskarte anzusetzen?
Es ist der Wert der Parkberechtigungskarte als Sachbezug anzusetzen, weil nicht nur ein Parkplatz in der Nähe des Arbeitgebers, sondern alle gebührenpflichtigen Parkplätze des Ortes benützt werden dürfen. Außerdem wird die Parkberechtigung nicht personen- sondern kfz-bezogen erteilt.
Kostenlose Überlassung eines Firmenparkplatzes außerhalb der parkraumbewirtschafteten Zone, für den die Kunden des Unternehmens bezahlen müssen
Flughafenmitarbeiter dürfen während der Dienstzeit auf einem arbeitgebereigenen Parkplatz, der sich nicht in einem parkraumbewirtschafteten Bereich befindet, kostenlos ihr Auto abstellen.
Da die Parkplatzanzahl auf diesem Dienstnehmerparkgelände beschränkt ist und nicht alle Mitarbeiter einen Parkplatz finden, erlaubt der Dienstgeber den Mitarbeitern ihre Autos auch kostenlos auf dem grundsätzlich für Fluggäste reservierten und für diese gebührenpflichtigen Parkplatz abzustellen.
Liegt ein steuerpflichtiger Sachbezug vor, wenn die Autos der Flughafenmitarbeiter kostenlos auf dem für Flugkunden gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt werden?
Es liegt kein steuerpflichtiger Sachbezug vor, weil sich die Parkmöglichkeiten außerhalb einer in § 4a der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001, definierten parkraumbewirtschafteten Zone befinden.
Jahreskarte für öffentliche Verkehrsmittel
Stellt die Übergabe einer ÖBB-Jahresnetzkarte einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar, wenn damit auch dienstliche Fahrten abgegolten werden?
Die Übergabe einer Jahreskarte, die automatisch auch für Privatfahrten verwendet werden kann, stellt von vornherein einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar, der mit dem üblichen Mittelpreis am Verbrauchsort (§ 15 Abs. 2 EStG 1988) anzusetzen ist. Das ist jener Wert, den jeder private Konsument für die Jahreskarte zu zahlen hat. Kostenersätze des Arbeitnehmers mindern den Sachbezugswert.
In weiterer Folge können die Kosten für die beruflichen Fahrten als Werbungskosten beim Finanzamt geltend gemacht werden.
Nach Rz 714 LStR 2002 ist bei der Überlassung einer Netzkarte für dienstliche Zwecke, wenn zumindest 25 Dienstfahrten im Kalendermonat im Jahresdurchschnitt nachgewiesen werden und vom Arbeitgeber dafür keine Reisekostenersätze geleistet werden, kein Sachbezugswert für die Netzkarte anzusetzen. Diese Vereinfachungsregelung kann auf die Jahresnetzkarte der ÖBB aus folgenden Gründen nicht angewendet werden: In der Rz 714 LStR 2002 wird implizit von Netzkarten für innerstädtische Verkehrsmittel ausgegangen, bei denen die Einzelfahrten immer den gleichen Preis ausmachen, die Summe der Dienstfahrten jeweils den Wert der Jahreskarte abdeckt und die private Nutzung von untergeordneter Bedeutung ist.
Verbietet der Arbeitgeber die private Verwendung der Jahreskarte, dann liegt kein Sachbezugswert vor, wenn dieses Verbot entsprechend kontrolliert wird (siehe Rechtsprechung zur Verwendung eines arbeitgebereigenen Kfz, Rz 177 LStR 2002). Eine derartige Kontrolle ist gegeben, wenn die Jahreskarte nur für dienstliche Fahrten ausgefolgt und anschließend wieder nachweislich hinterlegt wird.
Die Befreiungsbestimmung gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 (Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und dabei empfangene Sachzuwendungen) ist nicht anwendbar. Die Überlassung einer ÖBB-Jahresnetzkarte stellt keine bei einer Betriebsfeier (zB Weihnachtsfeier) "empfangene übliche Sachzuwendung" dar.
Die LStR 2002 werden mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2005 entsprechend angepasst werden. Eine sinngemäße Anwendung der Rz 714 LStR 2002 bis Ende 2004 ist nicht zu beanstanden.
Sachbezug bei mehreren Autos
Welcher Wert ist anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer
a) mehrere firmeneigene Autos
b) einen firmeneigenen PKW und ein firmeneigenes Motorrad
privat nutzen kann?
Der Dienstnehmer hat den Vorteil der unentgeltlichen Nutzung entweder mehrerer PKW oder eines PKW und des Motorrads für Privatfahrten. Es ist daher ein Sachbezugswert für jeden einzelnen PKW bzw. für den PKW und das Motorrad anzusetzen. Zu prüfen ist allerdings, ob sich das Motorrad zu Recht im Firmenvermögen des Arbeitgebers befindet.
Bei entsprechend hohen Anschaffungskosten ist der Höchstbetrag von 510 Euro daher mehrmals (für jeden einzelnen PKW bzw. das Motorrad) anzusetzen.
Von diesen Fällen zu unterscheiden sind die in der Rz 183 LStR 2002 geregelten "Pool-Fälle". Es handelt sich hier um mehrere Arbeitnehmer, denen mehrere Autos wechselseitig zur Verfügung stehen. In einem solchen Fall ist eine Durchschnittswertermittlung gerechtfertigt.
Verkauf von gebrauchten Dienstfahrzeugen an Arbeitnehmer
Kann der Verkauf von gebrauchten Dienstfahrzeugen an die Arbeitnehmer einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellen?
Beim Verkauf von gebrauchten Dienstfahrzeugen an Arbeitnehmer liegt ein steuerpflichtiger Sachbezug insoweit vor, als die Arbeitnehmer auf Grund des Dienstverhältnisses einen Preis zu bezahlen haben, der unter dem Preis liegt, der bei einer Veräußerung des Fahrzeuges an einen "fremden" privaten Abnehmer zu erzielen wäre. Die Höhe des Sachbezuges ergibt sich aus der Differenz des vom Arbeitnehmer zu bezahlenden Preises und - in Anlehnung an Punkt 5.2 des Durchführungserlasses zum NoVAG 1991 - dem Mittelwert zwischen dem Händler-Einkaufspreis und dem Händler-Verkaufspreis laut den inländischen Eurotax-Notierungen (jeweils inklusive Umsatzsteuer und NoVA). Dem Arbeitnehmer bleibt es unbenommen, einen niedrigeren Sachbezug anhand geeigneter Unterlagen (zB Bewertungsgutachten, vergleichbare Kaufpreise) nachzuweisen.
Kostenersatz des Arbeitnehmers für Abstellplatz
Ein Arbeitnehmer leistet für die Benützung des arbeitgebereigenen Garagen- oder Abstellplatzes einen Kostenersatz, der nach Rz 195 LStR 2002 den Sachbezugswert kürzt.
Ist für die Kürzung der Netto- oder Bruttowert des Kostenersatzes heranzuziehen?
Der Sachbezugswert ist um die effektive Kostenbelastung des Arbeitnehmers, somit um den Bruttowert (d.h. inklusive Umsatzsteuer) zu kürzen.
Aufwendungen einer AHS-Lehrerin - Seminar für Turnlehrer in Finnland (Rz 224 und Rz 359 LStR 2002)
Eine AHS-Lehrerin für Sport und Französich nimmt in den Sommerferien an einem eine Woche dauernden Seminar für P.E.Teacher in Finnland teil (lt. Seminarprogramm 42 Unterrichtsstunden).
Nach dem vorliegenden Diplom werden in diesem Seminar praktisch alle Sportarten und Tanz behandelt.
Stellen die Aufwendungen für die Teilnahme an einem Turnlehrerseminar in Finnland Werbungskosten dar?
Unter Hinweis auf Rz 224 und Rz 359 LStR und auf das VwGH-Erkenntnis vom 30.5.2001, Zahl 2000/13/0163, sind diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten abzugsfähig, da eine eindeutige Abgrenzung zwischen privater und beruflicher Veranlassung nicht möglich und die berufliche Notwendigkeit nicht eindeutig dokumentiert ist. Hinsichtlich des Auslandsaufenthaltes wird auf Rz 363 verwiesen.
Ausbildungskosten (Rz 358 ff LStR 2002)
Sind die Kosten für eine Abendschule an einer öffentlichen Landwirtschaftschule (vier mal pro Woche, ein Jahr lang, insgesamt sohin 480 Stunden) zur Erlangung des "landwirtschaftlichen Facharbeiters" als Werbungskosten abzugsfähig, wenn folgender Sachverhalt vorliegt: Der Abgabenpflichtige mit Abschluss einer HTL (Matura) ist derzeit in einem kaufmännischen Beruf tätig und erzielt daraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er benötigt die Facharbeiterausbildung, um den elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb in ca. drei Jahren zu übernehmen; Einkünfte daraus wird er erst ab diesem Zeitpunkt erzielen.
Sind diese Aufwendungen als Umschulungsmaßnahme zu qualifizieren und als Werbungskosten abzugsfähig ?
Die Ausbildung stellt eine Umschulungsmaßnahme dar; die betreffenden Aufwendungen sind daher gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 (Rz 366 LStR 2002) als Werbungskosten im Zusammenhang mit der derzeit ausgeübten Tätigkeit abzugsfähig.
Familienheimfahrten/Doppelte Haushaltsführung (Rz 345 LStR 2002)
Ausländische Gastarbeiter beantragen Familienheimfahrten mit der Begründung, dass sich ihr Familienwohnsitz im Ausland befinde, an dem neben der Gattin noch Kinder, die bereits volljährig sind und über kein eigenes Einkommen verfügen oder volljährige Kinder, die noch in Berufausbildung (Hochschulstudium) stehen, wohnen.
Nach Rz 345 LStR ist die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort zB unzumutbar, wenn im gemeinsamen Haushalt am Familienwohnsitz noch unterhaltsberechtigte Kinder wohnen.
Zählen obgenannte Kinder ebenfalls noch zu den unterhaltsberechtigten Kindern?
Ist der Familienwohnsitz im Ausland, gelten für die Frage der doppelten Haushaltsführung grundsätzlich die gleichen Kriterien wie bei einem inländischen Familienwohnsitz.
Die Unterhaltsverpflichtung für Kinder reicht als alleiniges Kriterium für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes nicht aus. Es ist davon auszugehen, dass bei volljährigen Kindern grundsätzlich (Ausnahme zB bei Pflegebedürftigkeit) keine Ortsgebundenheit des haushaltszugehörigen Elternteiles mehr besteht (zur Volljährigkeit siehe auch Rz 1414). Die Rz 345 LStR 2002 wird angepasst.
Familienheimfahrten zB nach Bosnien, Kroatien, Slowenien, Ungarn, Türkei (Rz 345 LStR 2002)
Von Gastarbeitern aus Ungarn, Bosnien, Slowenien, Türkei etc. werden immer öfter die Kosten der Familienheimfahrten geltend gemacht. Dies auch, wenn die Gattin im Ausland nicht berufstätig ist, mit dem Hinweis, dass eine Verlegung des Familienwohnsitzes (ggf. mit den unterhaltsberechtigten Kindern) ins Inland mit wirtschaftlichen Nachteilen verbunden wäre (mehrere Gastarbeiter bewohnen im Inland gemeinsam einfache Unterkünfte, die Wohnungs- und allgemeinen Lebenshaltungskosten wären für die Familie im Inland wesentlich höher, als jene im Ausland).
Kann generell davon ausgegangen werden, dass die Verlegung des Familienwohnsitzes von zB Bosnien, Kroatien, Slowenien, Ungarn, Türkei (also aus Ländern, in denen die Lebenshaltungskosten wesentlich niedriger sind) nach Österreich (ggf. auch wenn keine unterhaltsberechtigten Kinder mehr vorhanden sind?) immer mit wirtschaftlichen Nachteilen verbunden ist?
Nach welchen Kriterien hat eine Überprüfung zu erfolgen, ob eine (Mit)Übersiedlung der Familie (oder auch nur der Gattin) aus wirtschaftlichen Gründen noch zumutbar ist oder nicht mehr zumutbar ist?
Der bloße Umstand eines wirtschaftlichen Nachteils ist für sich allein kein Grund für die Anerkennung von Aufwendungen iZm doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten. Es müssen jedenfalls auch andere in Rz 345 LStR 2002 genannte Gründe gegeben sein (zB minderjährige Kinder, pflegebedürftige Angehörige, wechselnde Einsatzstellen).
Strafen (Rz 387 LStR 2002)
Über einen Arbeitnehmer in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren verhängte Geldstrafen sind grundsätzlich auch dann keine Werbungskosten, wenn die Straftat in Ausübung des Berufes des Steuerpflichtigen begangen wurde und private Interessen nicht berührt wurden. Dies gilt auch dann, wenn die Straftat mit Billigung oder über ausdrückliche Aufforderung des Arbeitgebers begangen wurde.
Hingegen können für Betriebsinhaber Geldstrafen in den in Rz 1649 EStR 2000 angeführten Fällen abzugsfähig sein.
Liegt hier eine Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern vor?
Sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber gilt, dass Strafen ausnahmsweise nur dann abzugsfähig sind, wenn die Bestrafung vom Verschulden unabhängig ist oder nur ein geringes Verschulden vorliegt. Die Grundsätze der Rz 1649 EStR 2000 sind auch für Werbungskosten von Dienstnehmern anzuwenden. Eine Ungleichbehandlung ist daher nicht gegeben.
Vermögensschadenversicherung (Rz 393a LStR 2002)
In einem Versicherungsvertrag für eine Vermögensschadenversicherung werden als Begünstigte jene Personen bzw. jene Unternehmen ausgewiesen, welche vom Fehlverhalten des Dienstnehmers geschädigt werden. Sollte der Dienstnehmer ein Fehlverhalten setzen, für welches er persönlich Schadenersatz leisten müsste, deckt die Versicherung den Schaden.
Wie ist bei einer Vermögensschadenversicherung vorzugehen, bei der der Begünstigte ein Dritter ist, der eine Entschädigung erhält, für welche der Dienstnehmer haftbar ist.
Bei diesem Sachverhalt sind zwei Fälle zu unterscheiden:
1. Der Versicherungsnehmer ist der Arbeitnehmer, der Begünstigte ist der geschädigte Dritte: Die Prämienzahlungen sind beim Arbeitnehmer Werbungskosten.
2. Der Versicherungsnehmer ist der Arbeitgeber, der Begünstigte ist der geschädigte Dritte: Die Prämienzahlungen sind beim Arbeitgeber Betriebsausgabe, beim Arbeitnehmer liegt kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor.
Die Rz 393a LStR 2002 wird entsprechend ergänzt.
Werbungskosten bei Ausübung politischer Ämter (Rz 230 LStR 2002)
Fall 1:
Die Werbungskosten eines politischen Mandatars übersteigen seit Jahren beträchtlich die Einnahmen aus seiner Tätigkeit als Vizebürgermeister. Die Überprüfung der geltend gemachten Aufwendungen führte zu keiner nennenswerten Kürzung der Werbungskosten, die in manchen Jahren das Doppelte der Einnahmen ausmachen. Der Vorhaltsbeantwortung zur Arbeitnehmerveranlagung 2002 ist zu entnehmen, dass die hohen Aufwendungen vor allem deswegen notwendig seien, um bei den nächsten Wahlen Bürgermeister zu werden. Darüber hinaus bestehe auch ein Zusammenhang mit der hauptberuflichen Tätigkeit beim Land Niederösterreich. Außerdem habe der Vizebürgermeister, anders als der Bürgermeister, seine Repräsentationskosten ausnahmslos selbst zu tragen. Eine eindeutige Verbindung seiner Tätigkeit beim Amt der NÖ Landesregierung und der politischen Tätigkeit sei auch in dem Umstand begründet, dass er im Ausmaß von durchschnittlich 48 Stunden monatlich ohne Kürzung seiner Bezüge (Mehrdienstleistungen und Zulagen ausgenommen) dienstfrei gestellt sei. Unabhängig davon stehe der überwiegende Teil der geltend gemachten Werbungskosten eindeutig im Zusammenhang mit der Tätigkeit als politischer Funktionär.
Ist - wie dem Erkenntnis des VwGH vom 24.2.2000, 97/15/0157, entnommen werden kann - eine Liebhaberei auch im nichtselbstständigen Bereich denkbar?
Fall 2:
Ein Steuerpflichtiger war bis 2002 Abgeordneter zum Nationalrat (= 2. Dienstverhältnis). 2003 hatte er keine politische Funktion inne (nur mehr ein Lohnzettel aus der Haupttätigkeit). 2003 und 2004 laufen die Wahlvorbereitungen für die Kandidatur als Abgeordneter zum Landtag, welche mit erheblichen nachweisbaren Aufwendungen verbunden sind (Fahrtenbuch, Belegsammlung vorhanden).
Liegen im gegenständlichen Fall jedenfalls Werbungskosten vor, unabhängig, ob die Kandidatur erfolgreich sein wird?
Aufwendungen, die dem Erhalt bestehender Einnahmen dienen (zB Bürgermeister will auch nach der nächsten Wahl Bürgermeister bleiben), sind grundsätzlich laufende Werbungskosten im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Mandatar. Wird aus dieser Tätigkeit ein Verlust erzielt, ist grundsätzlich gemäß § 1 Abs. 1 der Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993, zu beurteilen, ob Liebhaberei oder eine Einkunftsquelle vorliegt.
Aufwendungen, die der Erreichung einer (anderen) politischen Funktion dienen (zB politisch nicht tätige Person will Landtagsabgeordneter oder Gemeinderat will Bürgermeister werden), sind grundsätzlich als vorweggenommene Werbungskosten zu beurteilen. Diese Kosten sind auch dann abzugsfähig, wenn ein Mandat nicht erreicht wird und es zu keiner Einkunftsquelle kommt. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist allerdings, dass der Erwerb der angestrebten Funktion objektiv gesehen erreichbar sein muss. Ist jemand auf einer Liste so weit hinten gereiht, dass eine Mandatserzielung aufgrund allgemeiner Erfahrungen nicht möglich ist, dann liegen keine Werbungskosten vor. Ebenso müssen die Aufwendungen in einer adäquaten Relation zu den zukünftig erzielbaren Einkünften stehen, damit nicht von vornherein eine Einkunftsquelle (grundsätzlich nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 der Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993) zu verneinen ist.
Werbungskosten bei Bezügen vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (Rz 631a und Rz 640 LStR 2002)
Ein Abgabepflichtiger ist beim Unternehmen A beschäftigt. Im Kalenderjahr 2002 erhält er auf Grund der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens keine Bezüge. Die Bezüge des Kalenderjahres 2002 werden zur Gänze im Jahr 2003 vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds ausbezahlt. Im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Fa. A sind ihm im Jahr 2002 Aufwendungen (zB Reisekosten) erwachsen. Diesen stehen nur geringfügige Einnahmen gegenüber, sodass sich Werbungskosten nicht auswirken.
Wie kommt der Arbeitnehmer zu seiner steuerrechtlichen Berücksichtigung der Werbungskosten des Jahres 2002?
Bezüge vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds sind steuerlich jenem Jahr zuzurechnen, in dem sie zufließen, nicht jenem Jahr, für das sie nachgezahlt werden. Auf Grund des in § 19 EStG 1988 normierten Zu- und Abflussprinzips führen Werbungskosten, denen im Abflussjahr keine oder nur geringe Einnahmen gegenüberstehen, zu keinen steuerlichen Auswirkungen.
Lohnumwandlung und Lohnreduktion (Rz 222a LStR 2002)
In Rz 81e LStR 2002 wird eindeutig von Bezugsumwandlung gesprochen, wogegen Rz 222a LStR 2002 die Lohnreduktion behandelt. Sofern eine echte Lohnreduktion vorliegt, die arbeitsrechtlich mit dem Arbeitnehmer akkordiert ist, würden Ersatzzahlungen an eine Versicherung (Prämien) vorerst keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen.
Dies scheint im Widerspruch zur Grundsatzüberlegung, wonach Gehaltsverzichte als Verfügung über Gehaltsansprüche anzusehen sind (zB § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 und § 26 Z 7 lit. a EStG 1988 in Verbindung mit Pensionskassenzahlungen, bzw. bei Gehaltsumwandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988).
Arbeitslohn gilt gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 als zugeflossen, wenn der Arbeitnehmer rechtlich und wirtschaftlich die Verfügungsmacht erhält. Verfügungen des Dienstnehmers über arbeitsrechtlich zustehenden Arbeitslohn stellen jedenfalls Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 EStG 1988 dar und sind daher als Einkommensverwendung anzusehen.
Dies gilt auch für den Fall, dass auf laufende Bezüge gegen Gewährung einer Zukunftsvorsorgemaßnahme verzichtet wird. Aufgrund einer Gehaltsumwandlung zugeflossene Einnahmen sind daher grundsätzlich steuerpflichtig. Treffen allerdings die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 zu, sind diese Zuwendungen steuerfrei, sofern diese Zuwendungen für den einzelnen Arbeitnehmer 300 € jährlich nicht übersteigen. Arbeitslohn liegt daher im Ergebnis vor, wenn an Stelle des zu zahlenden Arbeitslohnes oder von Lohnerhöhungen, auf die ein Anspruch besteht, andere Vorteile zukommen, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG 1988 sieht dies vor.
Anders ist der Sachverhalt dann zu beurteilen, wenn zu Beginn des Dienstverhältnisses eine Lohnvereinbarung in der Art getroffen wird, wonach ein Teil des Entgelts als laufender Bezug und ein weiterer Teil bei Beendigung des Dienstverhältnisses in Form einer freiwilligen Abfertigung oder durch Übertragung einer Lebensversicherung ausgezahlt wird, sofern die laufenden Prämienzahlungen nicht einen unwiderruflichen Anspruch begründen. In diesem Fall liegt keine Umwandlung eines bereits bestehenden Gehaltsanspruchs vor, sondern es wird von vornherein ein geringerer laufender Bezug vereinbart.
Versteuerung von Eigenleistungen bei Firmenpensionen (Rz 648a LStR 2002)
Werden Eigenleistungen des Arbeitnehmers für eine Firmenpension geleistet, kommt es bei der Auszahlung der Pension erst in dem Ausmaß und zu dem Zeitpunkt zu einem steuerpflichtigen Arbeitslohn, in dem die auf Grund der Eigenleistungen bereits versteuerten Beträge überschritten werden. Das Gleiche gilt für Eigenleistungen aufgrund eines Gehaltsverzichtes.
a) Wie wird das Ausmaß der Eigenleistung ermittelt? Wird eine Verzinsung bzw. eine Valorisierung berücksichtigt?
b) Wie wird der Eigenleistungsanteil bewertet, wenn die Ansprüche an eine Pensionskasse übertragen werden, und dabei die Eigenleistungsanteile verzinst und aufgewertet berücksichtigt überwiesen werden?
ad a) Eine Steuerpflicht der Firmenpension ist erst dann gegeben, wenn die Summe der ausgezahlten Beträge aus der Firmenpension den Wert der Gegenleistung überschreitet. Als Gegenleistung ist der Nominalwert der Eigenleistung des Arbeitnehmers (eingezahlte Prämien) anzusehen.
Beispiel:
Monatliche Pension: 100 Euro, Eigenleistung des Arbeitnehmers: 4.000 Euro (ohne Zinskomponente) Die ersten 40 Monatsbezüge zu je 100 Euro stellen die Rückzahlung der Eigenleistung dar und führen nicht zu steuerpflichtigen Bezügen. Eine Zinskomponente ist nicht zu berücksichtigen. Ab der 41. Pensionszahlung liegen steuerpflichtige Bezüge vor.
ad b) Bei Übertragung der Ansprüche auf eine Pensionskasse ist der Nominalwert der Eigenleistung des Arbeitnehmers als Arbeitnehmerbeitrag zu behandeln.
Beispiel:
Der Pensionsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber wird an eine Pensionskasse übertragen, und zwar inklusive der bisherigen Eigenleistungen des Arbeitnehmers. Eigenleistung: 4.000 Euro, Übertragungsbetrag: 56.000 Euro Die bisherige Eigenleistung (ohne Zinskomponente) ist als Arbeitnehmerbeitrag zu einer Pensionskasse zu behandeln.
Kreditkartentrinkgelder im Gastgewerbe (Rz 669 LStR 2002)
Nach den LStR 2002 sind Trinkgelder die u.a. über Kreditkarten an Arbeitnehmer eines gastgewerblichen Betriebes geleistet werden, als Bezüge aus einem bestehenden Dienstverhältnis der Lohnsteuer zu unterziehen.
Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung sind für den Prüfungszeitraum (2000 bis 2002) die Summen der Kreditkartentrinkgelder (auch pro Tag) zwar feststellbar, nicht jedoch der Empfänger (es gibt mehrere Zahlkellner, die mit dem Dienstgeber vereinbart haben, ihre Kreditkartentrinkgelder täglich mit den Bareinnahmen zu verrechnen und zu entnehmen).
Die jeweilige Höhe der Trinkgelder bezogen auf den Dienstnehmer kann nicht mehr festgestellt werden.
Weiters wird auch fallweise von den Zahlkellnern behauptet, dass sie Trinkgelder auch an die "Kollegen ohne Inkasso" in nachträglich nicht mehr feststellbarer Höhe weitergegeben haben.
1) Besteht die Möglichkeit, diese Trinkgelder im Zuge der Lohnsteuerprüfung mit einem durchschnittlichen Lohnsteuerprozentsatz nachzuversteuern?
2) Sind diese Trinkgelder (indirekt von dritter Seite) in die DB-Bemessungsgrundlage einzubeziehen?
3) Wie sind Trinkgeldteile, die angeblich von den Inkassokellnern an Kollegen weitergegeben wurden, zu behandeln, wenn diese über keine Aufzeichnungen verfügen?
Trinkgelder, die dem Bedienungspersonal nicht direkt von den Gästen zugewendet werden, sondern beispielsweise bei der Abrechnung mittels Kreditkarte vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer ausgezahlt werden, sind Arbeitslöhne im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988.
Zu 1)
Im Fall so genannter "Kreditkartentrinkgelder" ist zunächst zu überprüfen, ob, bei wem und in welcher Höhe diese Trinkgelder vom Arbeitgeber dem Lohnsteuerabzug unterzogen wurden. Soweit sie nicht versteuert wurden, ist der Arbeitgeber aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist eine Zuordnung dieser Trinkgelder vorzunehmen. Der Betrag der Nachversteuerung ergibt sich aus der Summe jener Beträge, die sich aus der Zurechnung der Trinkgeldanteile zum einzelnen Arbeitnehmer errechnen.
Kommt der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nach, kann die Nachforderung gemäß § 86 Abs. 2 EStG 1988 mit einem Pauschbetrag erfolgen.
Zu 2)
Gemäß § 41 Abs. 3 FLAG 1967 ist der DB von der Summe der Arbeitslöhne im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 zu berechnen. Da es sich bei diesen Trinkgeldern um Arbeitslöhne im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 handelt, sind sie in die DB-Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Zu 3)
Gibt es keine Aufzeichnungen über die Aufteilung von Trinkgeldern durch den Zahlkellner, sind sie zur Gänze beim Zahlkellner lohnzuversteuern. Bei diesem liegen Werbungskosten vor, wenn er - über Verlangen der Abgabenbehörde - die Empfänger der abgesetzten Beträge (weitergegebenen Trinkgelder) genau bezeichnet.
§ 26 Z 3 EStG 1988 (Rz 696 LStR 2002)
Übernahme von Studienbeiträge durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber, eine inländische Universität, übernimmt für einige ihrer Bediensteten (zB die ehemals so genannten Studienassistenten) Studienbeiträge, mit der Begründung, die universitäre Ausbildung liege im erheblichen Interesse des Arbeitgebers, und verweist dabei auch auf § 101 Abs.1 und 2 des Universitätsgesetzes 2002, welche lauten:
§ 101. Allgemeines Universitätspersonal
(1) Die Angehörigen des allgemeinen Universitätspersonals haben die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufzuweisen. Sie stehen in einem Arbeitsverhältnis zur Universität und sind Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte. 2) Die Universität hat die berufliche Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß Abs. 1 zu fördern.
Stellt die Übernahme der Studienbeiträge durch den Arbeitgeber einen steuerpflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar?
Gemäß § 26 Z 3 EStG 1988 gehören Beträge, die vom Arbeitgeber im betrieblichen Interesse für die Ausbildung oder Fortbildung des Arbeitnehmers aufgewendet werden, nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.
Unabhängig davon, ob in jedem Einzelfall tatsächlich ein Überwiegen des betrieblichen Interesses des Dienstgebers nachgewiesen wird (vgl. Rz 696 LStR), bestehen keine Bedenken, die übernommenen Studienbeiträge als gemäß § 26 Z 3 EStG 1988 nicht steuerbar zu behandeln. Dies insbesondere auch deshalb, weil diese Studienbeiträge, soweit sie vom Abgabepflichtigen selbst gezahlt werden, jedenfalls als Werbungskosten im Sinn des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 abgezogen werden können.
Diese Rechtsauffassung kann aus Vereinfachungsgründen auch in jenem Fall angewendet werden, in dem der Arbeitgeber dem Angestellten die von ihm gezahlten Studienbeiträge ersetzt, vorausgesetzt, es wird sichergestellt, dass der Abgabepflichtige diese Beträge nicht auch als Werbungskosten geltend machen kann (Übergabe des Originalzahlungsbelegs).
§ 26 Z 4 EStG 1988 (Rz 699 ff LStR 2002)
Lohnsteuerpflicht von "duty-hours"
Die Gehälter der Piloten, Kopiloten und Flugbegleiter setzen sich bei österreichischen Fluglinien aus mehreren Komponenten zusammen. In den Fällen, in denen kein Kollektivvertrag besteht, ist unter anderem das Bezahlen von Tagesdiäten, den so genannten "duty hours", branchenüblich. Die Berechnung dieser Diäten erfolgt dermaßen, dass pro imFlugzeug verbrachter Stunde plus 1,5 Stunden pro Dienst multipliziert mit dem jeweils gültigen Tagessatz für Inlandsdienstreisen (= 2,05 Euro pro Stunde) als Tagesdiät ausbezahlt werden. Die Tagesdiäten dienen dazu, die hohen Ausgaben des Personals für deren Verpflegung abzugelten.
Bis dato wurde dieser Entgeltbestandteil, der nicht gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 lohnsteuerfrei ist, als lohnsteuerpflichtig behandelt. Wird diese Beurteilung weiterhin beibehalten?
Da die Ansprüche kollektivvertraglich nicht geregelt sind, ist die Steuerpflicht nach der Legaldefinition des § 26 Z 4 EStG 1988 zu beurteilen. Soweit daher keine Reise vorliegt (zB bei Kurzstreckenflügen zu ständig gleichen Destinationen), sind die bezahlten Tagesgelder zur Gänze als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.
Dienstreisebegriff für Reisende und Vertreter - Kollektivvertrag für Angestellte des Gewerbes (KV AGw) - Kollektivvertrag für Angestellte des eisen- und metallverarbeitenden Gewerbes (KV AemvGW)
Beide Kollektivverträge enthalten einen Dienstreisebegriff, der die Dienstreise dem Grunde nach regelt. Hinsichtlich der Höhe der Reiseaufwandsentschädigung gibt es für Reisende und Vertreter eine abweichende Bestimmung. Auf diese Personengruppen finden die Bestimmungen betr. Tages- und Nächtigungsgelder dann keine Anwendung, wenn mit ihnen entweder einvernehmlich ein Pauschalsatz für Reiseaufwandsentschädigungen vereinbart ist oder mit ihnen einvernehmlich ein Entgelt vereinbart ist, in dem Reiseaufwandsentschädigungen bereits abgegolten sind.
In vielen anderen Kollektivverträgen gibt es eine ähnliche Regelung für Reisende und Vertreter (zB KV Chemische Industrie).
Fordert die Verordnung des BMF betreffend Reisekostenvergütungen gem. § 26 Z 4 EStG 1988, BGBl. II 306/1997, nur, dass überhaupt eine lohngestaltende Vorschrift vorliegen muss, um die Steuerfreiheit von Tagesgeldern zu gewährleisten, oder muss sich aus der lohngestaltenden Vorschrift ein konkreter Anspruch ergeben?
Gemäß § 1 der Verordnung des BMF betreffend Reisekostenvergütungen gem. § 26 Z 4 EStG 1988, BGBl. II 306/1997, sind im Rahmen der Bestimmungen des § 26 Z 4 EStG 1988 jene Tagesgelder steuerfrei, die der Arbeitnehmer auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift zu erhalten hat.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit im Sinne dieser Verordnung ist somit ein konkreter Anspruch des Arbeitnehmers, der sich unmittelbar aus der lohngestaltenden Vorschrift ergibt. Wurde für Reisende und Vertreter bereits ein Pauschalsatz für Reiseaufwandsentschädigungen oder ein Inklusiv-Entgelt vereinbart, ergibt sich kein Anspruch auf Tagesgelder aus dem Kollektivvertrag; ausbezahlte Tagesgelder sind daher nur bei Vorliegen der Voraussetzungen der Legaldefinition steuerfrei.
Besteht nach dem Wortlaut einer lohngestaltenden Vorschrift Anspruch auf eine individuelle Vereinbarung einer Reiseaufwandsentschädigung, wobei bestimmte Mindestsätze nicht unterschritten werden dürfen, dann bleiben die in der lohngestaltenden Vorschrift geregelten Mindestsätze, soweit sie die im § 26 Z 4 EStG 1988 vorgesehenen Sätze nicht übersteigen, steuerfrei. Werden höhere Entschädigungen vereinbart, besteht zwar ein Anspruch auf Grund dieser Vereinbarung, nicht jedoch auf Grund der lohngestaltenden Vorschrift. Beträge, die über den Mindestsätzen liegen, sind daher nur im Rahmen der Legaldefinition steuerfrei.
Dienstreisebegriff für Reisende und Vertreter - Vorübergehendes Verlassen des Dienstortes
Laut Rechtsprechung des OGH (Urteil vom 14.3.2001, Zl. 908 A 310/00) verlassen Reisende oder Vertreter den Dienstort nicht nur vorübergehend sondern ständig. Wenn der Dienstreisebegriff auf das vorübergehende Verlassen des Dienstortes abstellt, liegt demnach für Reisende überhaupt keine Dienstreise vor.
Im Lohnsteuerprotokoll 2001 wurde ausgeführt, dass dieser Rechtsprechung des OGH zum Handelskollektivvertrag zu folgen ist. Für Reisende, die dem Handelskollektivvertrag unterliegen, wurde bis zur Anpassung des Kollektivvertrages die ursprüngliche Verwaltungspraxis bis 1.7.2001 beibehalten. Zu anderen Kollektivverträgen traf das Lohnsteuerprotokoll 2001 keine Aussage.
Viele Kollektivverträge enthalten noch heute den Passus "vorübergehend".
Sind die OGH-Rechtsprechung und die damit verbundenen Konsequenzen auch auf andere Kollektivverträge anzuwenden?
Die OGH-Rechtsprechung zum Handelskollektivvertrag ist grundsätzlich auch für andere Kollektivverträge anzuwenden. Für Reisende und Vertreter, die anderen Kollektivverträgen unterliegen, die iZm Dienstreiseregelungen für Reisende und Vertreter noch den Passus "vorübergehend" enthalten, wird jedoch bis 31.12.2005 die bisherige Verwaltungspraxis beibehalten. Ab 1.1.2006 wird der Rechtsprechung des OGH gefolgt werden.
Lohngestaltende Vorschrift für Bedienstete von Universitäten (§ 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG 1988)
Für Bedienstete der Universitäten besteht derzeit kein Kollektivvertrag und somit auch keine kollektivvertragliche Regelung in Bezug auf die Gewährung von Reisekostenersätzen im Sinne des § 26 Z 4 EStG 1988. Ebenso fehlt eine entsprechende kollektivvertragliche Regelung für die steuerfreie Gewährung von Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen.
Wie ist im Falle der Auszahlung derartiger Bezüge vorzugehen?
Die Ausgliederung der Universitäten zum 1. Jänner 2004 ist im Universitätsgesetz 2002 geregelt. Der Abschluss eines Kollektivvertrages ist bis 1. Jänner 2007 vorgesehen. Bis dahin sind die diesbezüglichen Übergangsbestimmungen in den §§ 126 und 128 Universitätsgesetz 2002 maßgeblich. Dazu ist Folgendes anzumerken:
1. Beamte des Bundes bleiben Beamte, für die weiterhin die bisherigen Bestimmungen maßgeblich sind (zB Reisegebührenvorschrift).
2. Vertragsbedienstete sind mit 1. Jänner 2004 Arbeitnehmer der Universität. Gemäß § 126 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002 gilt das Vertragsbedienstetengesetz 1948 in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich der ihm zum Stichtag (1. Jänner 2004) unterliegenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Inhalt des Arbeitsvertrages mit der Universität.
3. Für Neuaufnahmen ab dem 1. Jänner 2004 gilt bis zum Inkrafttreten eines Kollektivvertrages gemäß § 108 Abs. 3 das Vertragsbedienstetengesetz 1948 mit Ausnahme der §§ 4, 32 und 34 als Inhalt des Arbeitsvertrages mit der Universität.
Nach den vorliegenden gesetzlichen Regelungen besteht jeweils Anspruch auf Reisekostenersätze nach der Reisegebührenverordnung. Ebenso liegt hinsichtlich allfälliger vorgesehener Bezüge im Sinne des § 68 EStG 1988 eine lohngestaltende Vorschrift vor.
Tagesdiäten nach deutschem Kollektivvertrag
Der deutsche Dienstgeber entsendet seine Dienstnehmer zur Dienstverrichtung in die österreichische Betriebsstätte; die Dienstnehmer sind in Österreich steuerpflichtig. Den Dienstnehmern werden während des gesamten Aufenthaltes in Österreich gemäß dem deutschen Kollektivvertrag Tagesdiäten von 35 Euro pro Tag bezahlt.
Wie hat die steuerliche Behandlung der Tagesdiäten zu erfolgen?
Gelten ausländische Kollektivverträge als "lohngestaltende Vorschriften" im Sinne des österreichischen Rechts?
Der in § 68 Abs. 5 Z 5 EStG 1988 verwendete Begriff "Kollektivvertrag" wird in § 2 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes als Vereinbarung definiert, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber einerseits und der Arbeitnehmer andererseits schriftlich abgeschlossen wird. Die Fähigkeit, Kollektivverträge abzuschließen, beruht entweder unmittelbar auf Gesetz oder auf behördlicher Zuerkennung durch das Bundeseinigungsamt. Demnach kommen nur bestimmte inländische Rechtsträger als Kollektivvertragspartner in Frage. Ausländische Tarifverträge stellen somit keine Kollektivverträge im Sinne des österreichischen Arbeitsverfassungsrechts dar, auch wenn sie die Bezeichnung "Kollektivverträge" tragen, und sind folglich auch keine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG 1988. Die Steuerpflicht von Tagesdiäten ist nach der Legaldefinition des § 26 Z 4 EStG 1988 zu beurteilen.
§ 33 EStG 1988 (Rz 805 ff LStR 2002)
Negativsteuer bei Grenzgängern; Reihenfolge der Absetzbeträge (§ 33 Abs. 5 Z 3 EStG 1988)
Ein Steuerpflichtiger war im Kalenderjahr 3 Monate Grenzgänger (Grenzgängerabsetzbetrag) und 9 Monate Arbeitnehmer im Inland mit Lohnsteuerabzug (Arbeitnehmerabsetzbetrag).
Es stellt sich die Frage, ob von der Tarifsteuer zuerst der Grenzgängerabsetzbetrag abzuziehen ist (dann ergibt sich im konkreten Fall keine Negativsteuer) oder zuerst der Arbeitnehmerabsetzbetrag (dann errechnet sich eine Negativsteuer).
Gemäß § 33 Abs. 5 Z 3 EStG 1988 vermindert sich der Grenzgängerabsetzbetrag um den im Kalenderjahr zu berücksichtigenden Arbeitnehmerabsetzbetrag. Es ist daher primär der Arbeitnehmerabsetzbetrag abzuziehen. Ein Grenzgängerabsetzbetrag wäre nur dann zu berücksichtigen, wenn die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte so gering sind, dass die Kürzung des § 33 Abs. 2 EStG 1988 zum Tragen kommt. Im Übrigen muss der Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag nur dem Grunde nach bestehen, damit 10% der Sozialversicherungsbeiträge gutgeschrieben werden können.
Definition des Begriffes "lohnsteuerpflichtig" (§ 33 Abs. 5 EStG 1988)
Ein Steuerpflichtiger bezieht neben anderen inländischen Einkünften auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die im Inland ausgeübt wird, von denen aber (nur) aufgrund des Umstandes, dass der Arbeitgeber im Inland keine Betriebsstätte iSd § 81 EStG 1988 hat, kein Lohnsteuerabzug erfolgt. Aus diesem Grund werden unter Hinweis auf § 33 Abs. 5 EStG 1988 Verkehrsabsetzbetrag und Arbeitnehmerabsetzbetrag nicht abgezogen, weil keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte vorliegen.
Es liegen nichtselbständige Aktivbezüge vor, die aber nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, weil keine inländische Betriebsstätte im Sinne des § 81 EStG 1988 besteht. Nach dem Wortlaut des § 33 Abs. 5 EStG 1988 steht daher der Verkehrsabsetzbetrag zu, nicht aber der Arbeitnehmerabsetzbetrag, da dieser explizit darauf abstellt, dass die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen.
Soweit die Einkünfte unter die Geringfügigkeitsgrenze des § 33 Abs. 2 EStG 1988 fallen, kommt es zu einer Kürzung des Verkehrsabsetzbetrages.
Auswärtige Berufsausbildung (§ 34 Abs. 8 EStG 1988, Rz 883 LStR 2002)
Morgens und überwiegend abends, wenn das Kind des Steuerpflichtigen mit dem öffentlichen Verkehrsmittel in die Schule bzw. nach Hause fährt, beträgt die Fahrzeit deutlich mehr als eine Stunde (1h 20 min). Nur zweimal täglich "existiert" eine Zugverbindung - und zwar Hinfahrt um 10:30 Uhr und Rückfahrt um 18:00 Uhr - bei welcher die Fahrzeit 58 Minuten beträgt. Diese Verbindungen fallen jedoch nicht auf den Beginn bzw. das Ende des Unterrichtes, wodurch eine Nutzungsmöglichkeit ausgeschlossen ist.
Bezugnehmend auf die Rz 883 LStR 2002 würde im oa Fall keine außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 vorliegen. Wird diese Rechtsansicht weiterhin beibehalten?
Gemäß § 2 Abs. 1 der VO des BMF betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, sind für die Beurteilung der Fahrzeiten vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 anzuwenden. Die Aussagen in Rz 883 LStR 2002 entsprechen daher der Rechtslage. Für das günstigste Verkehrsmittel ist ausreichend, dass in jeder Richtung je ein Verkehrsmittel zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden existiert, das die Strecke in einem geringeren Zeitraum als einer Stunde bewältigt.
Behindertes Kind - Pauschbetrag, Pflegegeldbezug im Zusammenhang mit Schulgeld (§§ 34 und 35 EStG 1988, Rz 858, 862 und 864 LStR 2002)
Seit der Veranlagung für 2002 wird in Steuerbescheiden die außergewöhnliche Belastung bei einem behinderten Kind mit Pauschbetrag, Pflegegeld und Schulgeld wie folgt berechnet:
Beispiel: Pflegegeld pro Monat: € 560,30, Pauschaler Freibetrag: € 262,00. Der Pflegegeldüberhang beträgt somit € 298,30.
Im Bescheid wird ausgewiesen:
"Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastung wegen Behinderung eines Kindes.....0,00 €"
Das unter KZ 428 eingegebene Schulgeld in Höhe von € 1.614,25 wird trotz eines deckenden Pflegegeldüberhanges zur Gänze berücksichtigt.
Ist diese Bescheidausfertigung unter Berücksichtigung der Rz 858, 862 und 864 LStR 2002 richtig?
Gemäß § 1 Abs. 3 der VO des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, sind nur Mehraufwendungen gem. §§ 2 bis 4 dieser VO nicht um eine pflegebedingte Geldleistung oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen. Daher ist das Pflegegeld auf Schulgeld für eine Sonder- oder Pflegeschule oder für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte anzurechnen (siehe Rz 864 LStR 2002). Diese Auffassung wurde bereits im Lohnsteuerprotokoll 1997 vertreten; im Folgenden wird das diesbezügliche Beispiel aus dem Lohnsteuerprotokoll 1997 in adaptierter Form wiedergegeben.
Beispiel:
Für ein Kind steht ganzjährig erhöhte Familienbeihilfe zu. Weiters bezieht es ganzjährig Pflegegeld für die Pflegestufe 4 in Höhe von 560,30 Euro monatlich (620,30 abzüglich Anrechung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 7 Bundespflegegeldgesetz in Höhe von 60 Euro). Von Montag bis Freitag besucht es eine Behindertenwerkstätte in der Zeit von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Der Kostenbeitrag für die Behindertenwerkstätte beträgt monatlich 353 Euro (wird von den Eltern bezahlt). Zusätzlich ist ein jährlicher Förderbeitrag von 277 Euro zu leisten.
Ermittlung der außergewöhnlichen Belastung:
Kosten für die Behindertenwerkstätte (353 Euro x 12) 4.236,- zuzüglich jährlicher Förderbeitrag 277,- jährliche Aufwendungen für die Unterrichtserteilung somit 4.513,-
Freibetrag gemäß § 5 Abs. 1 der VO des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 (262 Euro x 12) 3.144,- zuzüglich Aufwendungen für die Unterrichtserteilung 4.513,- abzüglich Pflegegeld (560,30 Euro x 12) - 6.723,60 außergewöhnliche Belastung somit 933,40
Die Rz 858 LStR 2002 wird klargestellt werden.
Ablöse von Deputaten durch Einmalzahlung (§ 67 Abs. 1, 8 und 10 EStG 1988, Rz 1050 ff LStR 2002)
Die Dienstnehmer eines Betriebes haben neben ihrem laufenden Lohn Anspruch auf Deputate. Diese Deputate sollen nun gegen eine Einmalzahlung abgelöst werden.
Wie ist die Ablösezahlung zu versteuern?
Die Einmalzahlung stellt eine Ablöse eines laufenden Bezuges (Sachbezuges) dar. Da keine besondere Begünstigungsbestimmung für eine derartige Ablösezahlung besteht, ist sie als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 zu versteuern.
Nichtkonsumation von "Postensuchtagen" (Rz 1108 ff LStR 2002)
Bei Kündigung durch den Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer Anspruch auf "Freizeit während der Kündigungsfrist" (Postensuchtage). Bei Nichtgewährung trotz Verlangens sind dem Arbeitnehmer die entsprechenden Stunden nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten.
Wie sind derartige Beträge steuerlich zu erfassen?
Derartige Ersatzleistungen entsprechen wirtschaftlich gesehen Ersatzleistungen für nicht verbrauchten Urlaub und sind daher gemäß § 67 Abs. 8 lit. d EStG 1988 zu versteuern.
Nachzahlung bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses bei geblockter Altersteilzeit (§ 67 Abs. 8 und 10 EStG 1988, Rz 1116a LStR 2002)
In der Praxis kommt es immer wieder zu vorzeitigen Auflösungen von Altersteilzeitvereinbarungen (zB Todesfall, Invaliditätsbescheide etc.). Wurde ein Blockmodell gewählt, bei dem zuerst eine volle Weiterarbeit und anschließend eine volle Freizeitphase vereinbart wurde, kommt es bei einer derartigen vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses zu Nachzahlungen, weil Vollzeitarbeit erbracht wurde, die in der Freizeitphase entlohnt werden sollte. Bedingt durch die vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt diese Entlohnung nunmehr in einem Betrag bei Beendigung des Dienstverhältnisses.
Obwohl es sich um Nachzahlungen handelt, sieht Rz 1116a LStR 2002 für solche Fälle eine Versteuerung nach den Bestimmungen des § 67 Abs. 10 EStG 1988 vor.
Wie sind solche Nachzahlungen zu versteuern?
Ist bei den verschiedenen Möglichkeiten der Beendigung eines Dienstverhältnisses immer gleich vorzugehen?
a) bei Tod des Dienstnehmers
b) bei Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension
c) berechtigte Entlassung durch den Arbeitgeber
d) bei einvernehmlicher Auflösung
e) bei Kündigung durch den Arbeitgeber
f) bei Kündigung durch den Arbeitnehmer
g) bei vorzeitiger Beendigung des Altersteilzeitmodells und Wiederaufnahme der vollen Beschäftigung
h) bei Insolvenz
Hat es für die Versteuerung einer derartigen Nachzahlung eine Bedeutung, ob das AMS den Lohnausgleich rückfordert?
§ 67 Abs. 10 EStG 1988 ist für sonstige Bezüge anzuwenden, die nicht unter Abs. 1 bis 8 fallen. Dies ist etwa bei Nachzahlungen mit willkürlicher Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes der Fall.
Das AMS fordert in Missbrauchsfällen den Lohnausgleich zurück. In solchen Fällen ist von einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes auszugehen und die Versteuerung gem. § 67 Abs. 10 EStG 1988 vorzunehmen. Dies wird bei den unter c bis g angeführten Beendigungsgründen der Fall sein.
Bei den Beendigungsgründen a und b kann kein Missbrauch unterstellt werden. Eine Nachzahlung für abgelaufene Jahre ist daher gemäß § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988 zu versteuern, wobei ein Fünftel steuerfrei zu belassen ist. Nachzahlungen für das laufende Jahr sind aufzurollen.
Bei einer Insolvenz (Beendigungsgrund h) wird gemäß § 3a des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds die offene Forderung übernommen. Die Versteuerung erfolgt daher gem. § 67 Abs. 8 lit. g EStG 1988.
Zuschläge für 6. Arbeitstag im Gastgewerbe (Rz 1142 ff LStR 2002)
Gemäß Kollektivvertrag für Arbeiter im Gastgewerbe steht Arbeitnehmern für am 6. Arbeitstag erbrachte Leistungen ein Zuschlag in Höhe von 50% zu. In Dienstverträgen kann der 6. Arbeitstag vertraglich fixiert werden. Die vertragliche Gestaltungsfreiheit eröffnet somit die Möglichkeit, den 6. Arbeitstag mit Sonntag (arbeitsfreier Montag) festzulegen.
Sind derartige Zuschläge gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 steuerfrei?
Handelt es sich dabei um einen Zuschlag, der ausschließlich die Tatsache abgilt, dass dem Arbeitnehmer nicht zwei zusammenhängende freie Tage zur Verfügung stehen bzw. dass die Normalarbeitszeit nicht auf fünf sondern auf sechs Tage verteilt wird, dann liegt weder ein Überstunden- noch ein Sonntagszuschlag vor. Der Zuschlag in Höhe von 50% ist daher als laufender Bezug zu versteuern, und zwar auch dann, wenn vertraglich der Sonntag als 6. Arbeitstag festgelegt wird.
Lohnkontenführung (§ 76 iVm § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b und c, § 62 und § 67 Abs. 6 EStG 1988; Rz 1185 LStR 2002)
Das Einkommensteuergesetz bzw. die Lohnsteuerrichtlinien sehen vor, dass bestimmte Belege, Bestätigungen oder Nachweise zum Lohnkonto zu nehmen sind (Mitarbeiterbeteiligung, Expatriates, Vordienstzeitenbestätigungen usw.).
In der Praxis sind solche Unterlagen nie dem Lohnkonto direkt angeschlossen. Sie befinden sich in Personalakten, Spesenabrechnungen oder sind überhaupt nicht systematisiert abgelegt. Am Lohnkonto gibt es üblicherweise nicht einmal Hinweise, dass entsprechende Vorgänge stattgefunden haben.
Wie hat die Beifügung zum Lohnkonto konkret zu erfolgen?
Folgende Unterlagen sind dem Lohnkonto anzuschließen:
- Alleinverdienerabsetzbetrag - Formular E 30
- Pendlerpauschale
- Expatriates: Belege über Mietkosten und Betriebskosten, Schulbesuchsbestätigung
- Freiwillige Abfertigung (alt) - Bestätigung über Vordienstzeiten
- Stock Options - Durchschrift der Vereinbarung
- Beteiligungen - Nachweis der Hinterlegung bei inländischen Kreditinstitut
- Mitteilung an den Arbeitgeber betreffend Freibetrag
- Anzahl der geleisteten Überstunden (§ 26 Arbeitszeitgesetz)
Diese Unterlagen können
- körperlich zum (körperlichen) Lohnkonto genommen werden oder
- auf Datenträgern gespeichert werden (siehe Rz 1185 LStR 2002) oder
- an anderer Stelle, zB bei den Personalakten, körperlich oder auf Datenträgern abgelegt werden, sofern auf dem Lohnkonto ein eindeutiger Hinweis auf die Art der Unterlage und den "Fundort" enthalten ist.
Inhalt des Lohnkontos (§ 76 iVm § 3 und § 26 EStG 1988; Rz 1183 ff LStR 2002)
§ 76 EStG 1988 verlangt unter anderem, dass auch Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören (§§ 3 und 26 EStG 1988) im Lohnkonto anzugeben sind. Das Finanzamt kann aber auf Antrag zulassen, dass die steuerfreien Bezugsteile gemäß § 3 EStG 1988 und die im § 26 EStG 1988 bezeichneten Bezüge im Lohnkonto nicht angeführt werden, wenn die Möglichkeit der Nachprüfung in anderer Weise sichergestellt ist oder wenn es sich um Fälle von geringer Bedeutung handelt. In der Praxis gibt es nun Bezüge bzw. Bezugsteile, die nicht auf dem Lohnkonto eingetragen werden, obwohl keine Genehmigung des Finanzamtes vorliegt, und deren Nichteintrag auch im Zuge von Außenprüfungen zu keinen Beanstandungen führt.
Welche Bezüge bzw. Bezugsteile gemäß §§ 3 und 26 EStG 1988 sind ins Lohnkonto aufzunehmen und welche nicht?
Siehe Anlage 1
§§ 76 und 84 EStG 1988
Führung von Lohnkonten und Ausstellung von Lohnzetteln für Gemeindemandatare
Gemeindemandatare erhalten in vielen Fällen nur geringfügige monatliche Bezüge oder Sitzungsgelder. Die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001, sieht für Gemeindemandatare ein Werbungskostenpauschale vor, das mindestens 438 Euro jährlich beträgt. Somit bleiben Bezüge bis zu diesem Betrag steuerfrei.
Kann in diesen Fällen die Ausstellung eines Lohnzettels sowie die Führung eines Lohnkontos, das mit einem erheblichen administrativen Aufwand bzw. bei einer Abrechnung durch einen Steuerberater mit einem erheblichen Kostenaufwand verbunden ist, unterbleiben?
Bezüge von Gemeindemandataren sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, für die nach den allgemeinen Grundsätzen auch ein Lohnzettel auszustellen ist. Nach § 1 Z 10 der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001, steht Gemeindemandataren ein Werbungskostenpauschale von 15 % der Bemessungsgrundlage, mindestens 438 Euro, höchstens 2.628 Euro jährlich, zu
Der besondere Werbungskostenpauschbetrag ersetzt den allgemeinen Werbungskostenpauschbetrag. Das hat zur Folge, dass auch bei geringen Bezügen aus einer Tätigkeit als Mandatar zwar diese Bezüge steuerfrei bleiben, aber trotzdem das allgemeine Werbungskostenpauschale im Falle des Vorliegens anderer nicht selbständiger Bezüge nicht zusteht. Die Verordnung sieht die Berücksichtigung des besonderen Werbungskostenpauschales für Politiker (ebenso wie für alle anderen von der Verordnung betroffenen Arbeitnehmer) nur im Wege der Veranlagung, nicht aber durch den Arbeitgeber vor. Ein Lohnzettel ist daher - wie gesetzlich vorgesehen - jedenfalls zu übermitteln.
Hinsichtlich der Führung von Lohnkonten ist im § 76 EStG 1988 vorgesehen, dass auf Antrag vom Finanzamt der Betriebsstätte Erleichterungen gewährt werden können. Die Führung eines Lohnkontos ist bei derartigen Bezügen von Gemeindemandataren nicht erforderlich, wenn die Bezüge aus der Buchhaltung oder aus anderen Aufzeichnungen für jeden einzelnen Mandatar ersichtlich sind und die Verrechnung im Falle einer Lohnsteuerprüfung für den Prüfer leicht nachvollzogen werden kann. Es genügt beispielsweise eine Liste, die die monatlichen Zahlungen an die einzelnen Mandatare enthält. Voraussetzung für die Gewährung der Erleichterungen ist allerdings der in § 76 EStG 1988 vorgesehene Antrag.
§ 84 EStG (Rz 1220 ff LStR 2002)
Lohnzettel bei Umgründungen
Ein Einzelunternehmen wird in eine GmbH eingebracht. Die Dienstverhältnisse bleiben unverändert aufrecht.
Wann bzw. wer muss die Lohnzettel an das zuständige Finanzamt übermitteln?
Werden die Dienstnehmer im Zuge der Übernahme bzw. Veräußerung mit allen Rechten und Pflichten übernommen (AVRAG), ist zum Umgründungsstichtag kein Lohnzettel auszustellen. Ob ein Beitragsgrundlagennachweis zu erstellen ist, richtet sich nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen.
Darüber hinaus sind in Umgründungsfällen die Lohnzettel von jenem auszustellen, der zum Zeitpunkt der Ausstellung die Pflichten des Arbeitgebers wahrzunehmen hat. Der Lohnzettel ist unter der Steuernummer des ausstellenden Arbeitgebers zu übermitteln. Ist der Aussteller der Erwerber des Unternehmens, hat er zusätzlich das Betriebsstättenfinanzamt des früheren Arbeitgebers von diesem Vorgang zu informieren, da eine "Entlastung" der alten Steuernummer erfolgen muss.
Beispiel:
Ende August 2004 wird das Einzelunternehmen B rückwirkend per 1. Mai 2004 in die GmbH C&D eingebracht.
Fall 1: Ein Dienstverhältnis zum Einzelunternehmen B wird Ende Juni 2004 beendet. Zum Lohnzettelübermittlungsstichtag 15. Juli 2004 ist der Einzelunternehmer B noch Arbeitgeber und hat daher den Lohnzettel auszustellen.
Fall 2: Ein Dienstverhältnis zum Einzelunternehmen B wird Ende August 2004 beendet. Zum Lohnzettelübermittlungsstichtag 15. September 2004 hat die GmbH C&D die Pflichten als Arbeitgeber wahrzunehmen und daher den Lohnzettel auszustellen. Die Übermittlung erfolgt unter der Steuernummer der GmbH C&D; das Betriebsstättenfinanzamt des Einzelunternehmen B ist davon zu informieren.
Lohnzettel für Ausländer
Muss ein inländischer Arbeitgeber für Arbeitnehmer, die im Ausland tätig werden und im Inland weder der unbeschränkten noch der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, einen Lohnzettel ausstellen?
Weder die Führung des Lohnkontos (§ 76 EStG 1988) noch die Ausstellung des Lohnzettels (§ 84 EStG 1988) stellen auf das Vorliegen und/oder den Umfang der Steuerpflicht des Arbeitnehmers ab. Während ein Lohnkonto verpflichtend zu führen ist - das Betriebsstättenfinanzamt kann dabei über Antrag Erleichterungen gewähren - , kann im Hinblick auf den Zweck des Lohnzettels, die richtige Besteuerung in Österreich sicherzustellen, von der Ausstellung von Lohnzetteln für ausländische Arbeitnehmer, die im Inland keiner Steuerpflicht unterliegen, abgesehen werden. Für Arbeitnehmer, die ins Ausland entsendet werden, ist hingegen auch dann ein Lohnzettel auszustellen, wenn Österreich kein Besteuerungsrecht hat.
§ 108 EStG 1988 (Rz 1305 LStR 2002)
Mehrere Bausparverträge
Ein (erster) Bausparvertrag besteht. Im 5. Jahr der Laufzeit des ersten Bausparvertrages wird ein weiterer Bausparvertrag abgeschlossen. Die Prämienerstattung für den zuletzt abgeschlossenen Bausparvertrag wird ab Beendigung des früheren Bausparvertrages beantragt.
Steht für einen schon zweiten Bausparvertrag die Prämienbegünstigung ab Auslaufen des ersten Bausparvertrages zu?
Nach § 108 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 hat der Steuerpflichtige die Erstattung auf dem amtlichen Vordruck im Wege der Bausparkasse bei der Abgabenbehörde zu beantragen und dabei zu erklären, das die in den Abs. 1 und 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Diese Abgabenerklärung ist mit dem Antrag auf Abschluss des Bausparvertrages, auf Grund dessen die Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet werden soll, abzugeben. Eine spätere Abgabe der Abgabenerklärung ist nicht zulässig, da für den prämienbegünstigten Bausparvertrag die Abgabe der Erklärung Voraussetzung ist (siehe Rz 1305 LStR 2002). Somit kann ein während der Laufzeit des ersten Bausparvertrages abgeschlossener weiterer Bausparvertrag niemals als prämienbegünstigter Bausparvertrag behandelt werden.
Bundesabgabenordnung
§ 240 BAO - Lohnzettelberichtigung durch das Wohnsitz-FA
Bezug: Protokoll der Lohnsteuertagung 2002, Pkt. 3.1 iVm Pkt 4 Anhang (Vfg d. FLD Tirol)
Beim Wohnsitz-FA (W-FA) wird im Antrag auf ANV ein korrigierter Ansatz eines Lohnbestandteiles (zB Korrektur des Kfz-Sachbezugswertes von 1/1 auf 1/2) begehrt.
Lt. oa. Verfügung (siehe: letzte 3 Absätze) darf nur das Betriebsstätten-FA (B-FA) berichtigte (adaptierte) Lohnzettel ausstellen.
Dazu muss das W-FA unter Sachverhaltsdarlegung das B-FA um Ausstellung des adaptierten Lohnzettels ersuchen. Nach Durchführung verständigt das B-FA das W-FA. Danach kann das W-FA die ANV oder ESt-Veranlagung bearbeiten.
Zwischenzeitig lassen die EDV-Rollen des W-FA auch zu, Lohnzettel von dort zuständigen Antragstellern zu berichtigen, wenn das B-FA des Arbeitgebers ein anderes FA ist.
Diese aufwändige Vorgangsweise erscheint daher - aus der Sicht der BKZ und EDV-Rollen - nicht mehr nötig.
Auf Grund der Verbesserungen in den BKZ und EDV-Rollen ist nunmehr in Abänderung der in den oa. genannten letzten 3 Absätzen angeführten Weisungen das W-FA zuständig, den Lohnzettel zu adaptieren.
Wenn zur Sachverhaltswürdigung die Möglichkeiten des W-FA im Einzelfall nicht ausreichen, kann das B-FA um Mitwirkung ersucht werden.
Bei bestimmten Auffälligkeiten (zB Häufung bestimmter Fehlerthemen oder Indizien auf grobe Unversiertheit des Arbeitgebers in der Lohnverrechnung) ist eine Kontrollmitteilung an das B-FA auszustellen.
Bei Auftreten solcher Auffälligkeiten ist im Einzelfall, allenfalls unter Kontaktnahme mit dem B-FA, zu entscheiden, ob der Antrag auf ANV oder die ESt-Veranlagung sogleich erledigt werden können oder ob dies erst nach Mitteilung des Erhebungs- oder Prüfungsergebnisses durch das B-FA erfolgen soll.
Zuständig für die Einkommensteuerveranlagung - und somit auch für die Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - ist das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers. Sofern das Wohnsitzfinanzamt dabei von den übermittelten Lohnzetteldaten abweicht, ist vorher jedenfalls mit dem Betriebsstättenfinanzamt Kontakt aufzunehmen. Eine Adaptierung der Lohnzetteldaten hat ungeachtet der bestehenden technischen Möglichkeiten weiterhin nur das Betriebsstättenfinanzamt vorzunehmen.
Familienlastenausgleichsgesetz
§ 41 FLAG - Abzugsrecht der SV-Beiträge nach GPLA-Prüfungen
Im Lohnsteuerprotokoll 2003 wurde Folgendes ausgeführt:
"Die vom Arbeitgeber infolge einer GPLA (gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben) für den Arbeitnehmer übernommenen Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung gehören - als Vorteil aus dem Dienstverhältnis - zur Bemessungsgrundlage für DB, DZ und Kommunalsteuer. Die Bemessungsgrundlage für DB, DZ und Kommunalsteuer ist im Kalendermonat der Zahlung der Arbeitnehmeranteile an den Versicherungsträger zu erhöhen. Regressiert sich der Arbeitgeber allerdings hinsichtlich bezahlter Arbeitnehmeranteile an den entsprechenden Arbeitnehmern und fordert er diese zurück, dann liegt keine Lohnzahlung vor und die Bemessungsgrundlage ist nicht zu erhöhen."
Wird diese Auffassung auch dann vertreten, wenn ein Regress rechtlich nicht mehr möglich ist?
Die Bemessungsgrundlage für DB, DZ und Kommunalsteuer ist auch dann zu erhöhen, wenn ein Regress rechtlich nicht mehr möglich ist.
Anhang
Übersicht über jene Tatbestände der §§ 3 und 26 EStG 1988, die in das Lohnkonto aufzunehmen sind
Gemäß § 76 EStG 1988 sind auch Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören (§§ 3 und 26 EStG 1988), im Lohnkonto anzugeben. In den nachfolgenden Tabellen sind jeweils in der linken Spalte alle Tatbestände dieser beiden Bestimmungen angeführt, und zwar auch jene, die nicht zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen; die Zitate beziehen sich, wenn nicht anderes angegeben ist, auf das EStG 1988. In der rechten Spalte wird die Notwendigkeit der Eintragung dieser Bezüge bzw. Bezugsbestandteile durch denjenigen, der die Bezüge gewährt, mit "ja" und "nein" angegeben. Auch jene Leistungen, die nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören, sind mit "nein" gekennzeichnet.
Bezüge, die nach dieser Tabelle im Lohnkonto anzugeben sind, sind auch dann in den Lohnzettel (L 16) aufzunehmen, wenn das Finanzamt eine Befreiung von der Erfassung auf dem Lohnkonto gewährt hat.
Steuerbefreiungen | Aufnahme in das Lohnkonto durch die auszahlende Stelle |
1. Versorgungsleistungen an Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene oder diesen gleichgestellte Personen auf Grund der versorgungsrechtlichen Bestimmungen sowie auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964. | nein |
2. Renten und Entschädigungen an Opfer des Kampfes für ein freies demokratisches Österreich auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften. | nein |
3. Bezüge oder Beihilfen | |
a) aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung oder einer unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftung wegen Hilfsbedürftigkeit | nein |
b) aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung oder einer Privatstiftung zur unmittelbaren Förderung der Kunst (Abgeltung von Aufwendungen oder Ausgaben) | nein |
c) aus öffentlichen Mitteln, aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung oder einer Privatstiftung oder aus Mitteln einer in § 4 Abs. 4 Z 5 genannten Institution zur unmittelbaren Förderung von Wissenschaft und Forschung (Abgeltung von Aufwendungen oder Ausgaben) | nein |
d) aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln eines Fonds im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 lit. b für eine Tätigkeit im Ausland, die der Kunst, der Wissenschaft oder Forschung dient | nein |
e) nach dem Studienförderungsgesetz 1992 und dem Schülerbeihilfengesetz 1983. | nein |
4. a) das Wochengeld und vergleichbare Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Zuwendungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen | ja |
b) Erstattungsbeträge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung für Kosten der Krankenheilbehandlung und für Maßnahmen der Rehabilitation sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Beträge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen | nein |
c) Erstattungsbeträge für Kosten im Zusammenhang mit der Unfallheilbehandlung oder mit Rehabilitationsmaßnahmen, weiters Geldleistungen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Beträge aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspricht, oder aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbstständig Erwerbstätigen. | nein |
d) Sachleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder aus einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung, die der inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht | nein |
e) Übergangsgelder aus der gesetzlichen Sozialversicherung. | nein |
5. a) das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen | ja |
b) das Karenzurlaubsgeld, an dessen Stelle tretende Ersatzleistungen und die Karenzurlaubshilfe auf Grund der besonderen gesetzlichen Regelungen, weiters das Kinderbetreuungsgeld. | nein |
c) die Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete nach den besonderen gesetzlichen Regelungen sowie gleichartige Bezüge, die auf Grund besonderer landesgesetzlicher Regelungen gewährt werden | ja |
d) Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, und Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, | nein |
e) Leistungen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz 1988. | nein |
6. Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln (einschließlich Zinsenzuschüsse) zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder zu ihrer Instandsetzung (§ 4 Abs. 7), wenn sie auf Grund gesetzlicher Ermächtigung oder eines Beschlusses eines Organes einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gewährt werden. Dies gilt auch für entsprechende Zuwendungen der im § 4 Abs. 4 Z 5 genannten Institutionen. | nein |
7. Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und gleichartige ausländische Leistungen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 ausschließen. | nein |
8. Bei Auslandsbeamten (§ 92) die Zulagen und Zuschüsse gemäß § 21 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der 53. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 314/1992, sowie Kostenersätze und Entschädigungen für den Heimaturlaub oder dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Bezüge, Kostenersätze und Entschädigungen auf Grund von Dienst(Besoldungs)ordnungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts. | ja |
9. Jene Einkünfte von Auslandsbeamten (§ 92), die in dem Staat der Besteuerung unterliegen, in dessen Gebiet sie ihren Dienstort haben; dies gilt nicht für Einkünfte gemäß § 98. | ja |
10. Einkünfte, die Arbeitnehmer inländischer Betriebe (lit. a) für eine begünstigte Auslandstätigkeit (lit. b) von ihren Arbeitgebern beziehen, wenn die Auslandstätigkeit jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgeht. a) ............................ b) ............................. | ja |
11. Einkünfte, die Fachkräfte der Entwicklungshilfe (Entwicklungshelfer oder Experten) als Arbeitnehmer von Entwicklungsorganisationen im Sinne des § 3 Abs. 2 des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes, BGBl. I Nr. 49/2002, für ihre Tätigkeit in Entwicklungsländern bei Vorhaben beziehen, die dem Dreijahresprogramm der österreichischen Entwicklungspolitik (§ 9 des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes) entsprechen. | ja |
12. Bezüge von ausländischen Studenten (Ferialpraktikanten), die bei einer inländischen Unternehmung nicht länger als sechs Monate beschäftigt sind, soweit vom Ausland Gegenseitigkeit gewährt wird. | ja |
13. Der geldwerte Vorteil aus der Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer zur Verfügung stellt (zB Erholungs- und Kurheime, Kindergärten, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen). | nein |
14. Der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) und die dabei empfangenen üblichen Sachzuwendungen, soweit die Kosten der Betriebsveranstaltungen und der Sachzuwendungen angemessen sind. | nein |
15. a) Zuwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer, soweit diese Zuwendungen an alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer geleistet werden oder dem Betriebsratsfonds zufließen und für den einzelnen Arbeitnehmer 300 Euro jährlich nicht übersteigen. ........................... | ja |
b) der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Kapitalanteilen (Beteiligungen) am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen bis zu einem Betrag von 1 460 Euro jährlich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: ........................... | ja |
c) der Vorteil aus der Ausübung von nicht übertragbaren Optionen auf den verbilligten Erwerb von Kapitalanteilen (Beteiligungen) am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: ........................... | ja |
16. Freiwillige soziale Zuwendungen des Arbeitgebers an den Betriebsratsfonds, weiters freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden. | Zuwendungen an den Betriebsratsfonds: nein Zuwendungen iZm Katastrophenschäden: ja |
17. Freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommene Arbeitnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt. | Naturalverpflegung: nein Essensbons: ja |
18. Getränke, die der Arbeitgeber zum Verbrauch im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt abgibt. | nein |
19. Der Haustrunk im Brauereigewerbe. Darunter ist jenes Bier zu verstehen, das zum Genuss außerhalb des Betriebes unentgeltlich verabreicht wird. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der Haustrunk vom Arbeitnehmer nicht verkauft werden darf und dass er nur in einer solchen Menge gewährt wird, die einen Verkauf tatsächlich ausschließt. | nein |
20. Freitabak, Freizigarren und Freizigaretten an Arbeitnehmer in tabakverarbeitenden Betrieben, wenn die gewährten Erzeugnisse nicht verkauft werden dürfen und nur in einer solchen Menge gewährt werden, die einen Verkauf tatsächlich ausschließt. | nein |
21. Der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung der eigenen Arbeitnehmer und ihrer Angehörigen bei Beförderungsunternehmen. | nein |
22. a) Bezüge der Soldaten nach dem 2., 3., 5. und 7. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, ausgenommen Leistungen eines Härteausgleiches, der sich auf das 6. Hauptstück bezieht. | ja |
b) Geldleistungen gemäß § 4 Abs. 2 des Auslandseinsatzgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 55. | ja |
23. Bezüge der Zivildiener nach dem Zivildienstgesetz 1986, ausgenommen die Entschädigung in der Höhe des Verdienstentganges im Sinne des § 34b des Zivildienstgesetzes 1986. | ja |
24. Die Auslandszulage im Sinne des § 1 Abs. 1 des Auslandszulagengesetzes, BGBl. I Nr. 66/1999. | ja |
25. Geldleistungen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972. | nein |
26. Entschädigungen gemäß § 12 Abs. 4 des Bewährungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 146/1969. | nein |
27. Ersatzleistungen nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 270/1969. | nein |
28. In Geld bestehende Versorgungsleistungen nach dem Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973. | nein |
29. Der Erwerb von Anteilsrechten auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. | nein |
30. Einkünfte von Ortskräften (§ 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes - Statut, BGBl. I Nr. 129/1999) aus ihrer Verwendung an einem bestimmten Dienstort im Ausland. | ja |
Leistungen des Arbeitgebers, die nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen | Aufnahme in das Lohnkonto durch die auszahlende Stelle |
1. Der Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung und der Reinigung der Arbeitskleidung, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt (zB Uniformen). | nein |
2. Beträge, | |
| nein |
| nein |
3. Beträge, die vom Arbeitgeber im betrieblichen Interesse für die Ausbildung oder Fortbildung des Arbeitnehmers aufgewendet werden. Unter den Begriff Ausbildungskosten fallen nicht Vergütungen für die Lehr- und Anlernausbildung. | nein |
4. Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ........................ Zahlt der Arbeitgeber höhere Beträge, so sind die die genannten Grenzen übersteigenden Beträge steuerpflichtiger Arbeitslohn. | Tagesgelder, Kilometergelder und Nächtigungs-pauschbeträge: ja Übrige Beträge: nein |
5. Die Beförderung des Arbeitnehmers im Werkverkehr. Werkverkehr liegt vor, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Fahrzeugen in der Art eines Massenbeförderungsmittels befördern lässt. | nein |
6. Umzugskostenvergütungen, die Dienstnehmer anlässlich einer Versetzung aus betrieblichen Gründen an einen anderen Dienstort oder wegen der dienstlichen Verpflichtung, eine Dienstwohnung ohne Wechsel des Dienstortes zu beziehen, erhalten; dies gilt auch für Versetzungen innerhalb von Konzernen. Zu den Umzugskostenvergütungen gehören ............................ | ja |
7. a) Beiträge, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer an Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes, an ausländische Pensionskassen auf Grund einer ausländischen gesetzlichen Verpflichtung, an Unterstützungskassen oder an Privatstiftungen im Sinne der § 4 Abs. 11 Z 1 lit. b und c leistet. Keine Beiträge des Arbeitgebers, sondern solche des Arbeitnehmers liegen vor, wenn sie ganz oder teilweise anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch besteht, geleistet werden, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 sieht dies vor. | ja |
b) Beträge, die der Arbeitgeber als Kostenersatz für Pensionsverpflichtungen eines früheren Arbeitgebers oder als Vergütung gemäß § 14 Abs. 9 leistet. | nein |
c) Beträge, die auf Grund des Betriebspensionsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Regelungen durch das Übertragen von Anwartschaften oder Leistungsverpflichtungen an einen die Verpflichtung übernehmenden inländischen Rechtsnachfolger, ausgenommen ein Versicherungsunternehmen, geleistet werden. | nein |
d) Beiträge, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer an eine MV-Kasse leistet, im Ausmaß von höchstens 1,53% des monatlichen Entgeltes im Sinne arbeitsrechtlicher Bestimmungen (§ 6 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes - BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002, oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) bzw. von höchstens 1,53% der Bemessungsgrundlage für entgeltfreie Zeiträume (§ 7 BMVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften), weiters Beiträge, die nach § 124b Z 66 geleistet werden, sowie Beträge, die auf Grund des BMVG oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften durch das Übertragen von Anwartschaften an eine andere MV-Kasse oder als Überweisung der Abfertigung an ein Versicherungsunternehmen als Einmalprämie für eine Pensionszusatzversicherung gemäß § 108b oder als Überweisung der Abfertigung an ein Kreditinstitut zum ausschließlichen Erwerb von Anteilen an einem prämienbegünstigten Pensionsinvestmentfonds gemäß § 108b oder als Überweisung der Abfertigung an eine Pensionskasse geleistet werden. | ja |
8. Zuwendungen einer Privatstiftung im Sinne des § 4 Abs. 11 Z 1 lit. c bis zu einem Betrag von 1 460 Euro jährlich. | nein |
Anmerkungen:
In LStR 2002 eingearbeitet.
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Lohnsteuerbesprechung 2004, Bundeslohnsteuertagung 2004 |