Abweichend davon gelten Rückzahlungen von Einnahmen gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 erster und zweiter Teilstrich EStG 1988 (Nachzahlungen von bescheidmäßig zugesprochenen Pensionen, Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- und Unfallversorgung, Rehabilitationsgeld, Wiedereingliederungsgeld, Arbeitslosengeld, Umschulungsgeld und Notstandshilfe) in dem Kalenderjahr als abgeflossen, für das der Anspruch bestand bzw. für das sie getätigt wurden (siehe Rz 631c und 631d).
Als außergewöhnliche Belastung geltend gemachte Aufwendungen sind grundsätzlich in jenem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem die Ausgabe nach den Grundsätzen des § 19 Abs. 2 EStG 1988 getätigt wurde (VwGH 14.6.1977, 1190/76). Zum Abfluss von außergewöhnlichen Belastungen, die durch aufgenommene Fremdmittel abgedeckt werden, siehe Rz 817.