VwGH 97/15/0157

VwGH97/15/015724.2.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des HM in K, vertreten durch Dr. Anton Bauer, Rechtsanwalt in Klosterneuburg, Stadtplatz 23, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat IX) vom 4. Dezember 1995, Zlen. 6-95/5016/09 und 6-95/5101/09, betreffend Einkommensteuer 1993 und 1994, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Pensionist und war als Gemeinderat der Stadtgemeinde K tätig. Er erhielt in dieser Eigenschaft u.a. in den Streitjahren 1993 und 1994 Aufwandsentschädigungen und Reisegebührenvergütungen. Strittig ist, ob die aus dieser Tätigkeit vom Beschwerdeführer erklärten negativen Einkünfte steuerrechtlich relevant sind, oder ob es sich dabei - so die Ansicht der belangten Behörde - um eine steuerrechtlich so genannte Liebhabereitätigkeit handelt.

Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, aus einer vom Beschwerdeführer am 11. Jänner 1994 an das Bundesministerium für Finanzen gerichteten Anfrage zur steuerlichen Behandlung seiner Einkünfte für die Jahre 1990 bis 1992 gehe hervor, dass sich für diese Jahre jeweils ein beträchtlicher Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen ergeben habe (Werbungskostenüberschuss 1990: 30.962 S, 1991: 83.059 S und 1992 122.208 S). Nach persönlicher Vorsprache und Vorlage einer abgeänderten Werbungskostenzusammenstellung vom 25. November 1994 für das Jahr 1993 sei in Summe für dieses Jahr wiederum kein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielt worden, gleiches gelte für das Jahr 1994. Bei Einnahmen aus Aufwandsentschädigung 1993 in Höhe von 57.456 S und Reisegebühren von 1,408,84 S seien zunächst (näher aufgelistete) Werbungskosten von insgesamt 226.377,20 S und später (nach Abänderung vom 15. November 1994) 113.752,70 S erklärt worden (negative sonstige Einkünfte daher 1993 167.512 S bzw. 54.888 S). Für 1994 ergebe sich bei Einnahmen aus Aufwandsentschädigung von 58.920 S und Reisegebühren von 2.997,26 unter Berücksichtigung von Werbungskosten von insgesamt 194.955,84 S ein negativer Gesamtbetrag an sonstigen Einkünften in Höhe von 133.039 S.

Im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides wird eingangs darauf hingewiesen, dass aufgrund mehrerer Vorsprachen des Beschwerdeführers beim Finanzamt die nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung der Werbungskosten (nach entsprechender Kriterienprüfung) festgestellt worden sei. Bei der Beurteilung einer Betätigung als Einkunftsquelle komme es vorrangig auf objektive Umstände an. Für die laut Angaben des Beschwerdeführers von 1990 bis März 1995 ausgeübte Tätigkeit als Gemeinderat sei das Erfordernis zur Anerkennung einer Einkunftsquelle nicht erfüllt.

Die Behandlung der vor dem Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde hat dieser mit Beschluss vom 25. Juni 1997, B 317/96-5, abgelehnt. In der antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer "punkto von ihm im Zuge der Berufstätigkeit gemachten Werbungskosten in seinen Rechten verletzt, weil diese im kausalen Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht als die Steuerbemessungsgrundlage mindernd anerkannt wurden".

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit dem geltend gemachten Beschwerdepunkt erachtet sich der Beschwerdeführer erkennbar in seinem Recht verletzt, dass seine Betätigung als Gemeinderat nicht als Liebhaberei qualifiziert werde. Allgemein ist dazu festzuhalten, dass ertraglose Tätigkeiten für die ertragsteuerrechtliche Liebhabereibeurteilung nicht danach unterschiedlich zu beurteilen sind, ob sie in eigennütziger oder uneigennütziger Weise zum Wohle der Allgemeinheit ausgeübt werden (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer-Kommentar, Tz 14.2 zu § 2, mwN). Soweit in der Beschwerde auf die Bestimmung des § 1 Abs. 3 der LiebhabereiVO Bezug genommen und dazu das öffentliche Interesse an der Ausübung eines politischen Mandates angesprochen wird, geht dies schon deshalb ins Leere, weil die Z. 1 dieser Bestimmung, die - wenn auch ohnedies im anderen Zusammenhang - Ausnahmebestimmungen bei öffentlichem Interesse vorsah, nur in der mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft getretenen LiebhabereiVO 1990 enthalten war. Der VfGH hat diese Bestimmung im Übrigen mit Erkenntnis vom 12. Dezember 1991, V 53/91 u.a.; deshalb als gesetzwidrig aufgehoben, weil "gesamtwirtschaftliche oder im öffentlichen Interesse gelegene regionale Gründe" (so der damalige Verordnungstext) die mangelnde Eignung einer Betätigung als Einkunftsquelle nicht ersetzen können.

Die Beschwerde tritt der im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht, wonach die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 der im Beschwerdefall anzuwendenden LiebhabereiVO 1993, BGBl 33, betreffend die Erzielung eines Gesamtüberschusses nicht erfüllt seien, mit der Meinung entgegen, wenn infolge einer kurzen Dauer der politischen Mandatstätigkeit "der Nachhalteeffekt" nicht eintritt, könne noch nicht von Liebhaberei gesprochen werden. Es müsse dem Beschwerdeführer zugebilligt werden, dass er bestrebt gewesen sei, sein politisches Mandat auf längere Zeit auszuüben, wofür aber die Aufwendungen notwendig gewesen seien, um sich "die Gunst der Wähler zu sichern". Es habe sich daher um eine in die Zukunft gerichtete "Investition" gehandelt, die einen künftigen Einnahmenüberschuss habe erwarten lassen.

Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass es sich bei der zu beurteilenden Tätigkeit als Gemeinderat bei ihrer Dauer von über fünf Jahren (1990 bis März 1995) schon an sich um keine kurzfristige Tätigkeit mehr handelte und angesichts der im angefochtenen Bescheid dargestellten Verlustsituation keineswegs anhand objektiver Umstände eine Gesamtüberschusserzielungsabsicht nachvollziehbar ist. Daran können auch die in der Beschwerde auf Behauptungsebene gebliebenen Hinweise auf einen an sich angestrebten künftigen Einnahmenüberschuss nichts ändern. Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde auch zum Vorwurf macht, sie hätte sich mit dem Sachverhalt nicht hinreichend auseinander gesetzt und in keiner Weise dargetan, inwieweit die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen tatsächlich mit der Ausübung des politischen Mandates zusammenhingen und für die Ausübung dieses Mandates notwendig gewesen seien, wird eine Wesentlichkeit eines derartigen Verfahrensmangels nicht aufgezeigt. Abgesehen davon, dass sich eine Rechtsverletzung wegen unzulässig angesetzter Werbungskosten nur dann ergeben könnte, wenn deshalb in den Streitjahren wegen zu Unrecht erfolgter Liebhabereibeurteilung doch negative Einkünfte aus der Tätigkeit als Gemeinderat anzuerkennen wären, macht die Beschwerde nicht deutlich, inwiefern eine Unrichtigkeit der u.a. nach Vorsprachen beim Finanzamt geltend gemachten (und von der belangten Behörde übernommenen) Werbungskosten vorläge, die zu einer anderen Beurteilung hinsichtlich der Ertragsfähigkeit der in Rede stehenden Einkunftsquelle führen könnte (so wies auch die ausdrücklich nach Überprüfung und Rücksprache mit dem Finanzamt vom Beschwerdeführer beigebrachte - abgeänderte - Werbungskostenaufstellung vom 25. November 1994 für das Jahr 1993 bei Einnahmen von insgesamt rd. 59.000 S noch - laufende - Werbungskosten von gesamt rd. 113.000 S auf).

Der angefochtene Bescheid ist damit nicht rechtswidrig. Die Beschwerde war sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl 416/1994.

Wien, am 24. Februar 2000

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