Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975 |
Schlagworte: | Ansässigkeitsbestätigung, Ansässigkeit, Formular, Ansässigkeitsformular |
Verweise: | BMF 25.05.2007, BMF-010221/0342-IV/2007, AÖF Nr. 125/2007 |
(1) Bezieht ein(e) in Österreich ansässige(r) Abgabepflichtige(r) im Ausland besteuerte Einkünfte, die auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen im Ausland zur Gänze oder teilweise von der Steuer zu entlasten sind, und ist hiefür ein Nachweis über den Bestand der Ansässigkeit im Sinne des jeweils anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens in Österreich erforderlich, so ist ihr oder ihm über Ersuchen eine entsprechende Ansässigkeitsbestätigung auszustellen.
(2) Die Bestätigung der Ansässigkeit im Sinne des jeweils anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens hat durch das für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen der natürlichen oder juristischen Person zuständige Finanzamt zu erfolgen. Sollte ein DBA-Vertragsstaat eine Überbeglaubigung von finanzamtlich ausgestellten Ansässigkeitsbestätigungen verlangen (wie zB die Russische Föderation), wäre die vom Finanzamt ausgestellte Ansässigkeitsbestätigung von der oder dem Abgabepflichtigen dem Bundesministerium für Finanzen unter folgender Adresse zur Beglaubigung vorzulegen: Bundesministerium für Finanzen, Kanzlei Sektion I, Himmelpfortgasse 8, 1010 Wien.
Für allfällige Rückfragen steht Herr Wilhelm Bach unter der Tel. Nr. 01/51433-1267 (Dw) zur Verfügung. Die anschließende Überbeglaubigung erfolgt durch das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten.
(3) Soweit nicht auf besonderen Vordrucken der ausländischen oder der österreichischen Steuerverwaltung um Erteilung einer Ansässigkeitsbestätigung ersucht wird, ist für die Bestätigungserteilung der allgemeine Ansässigkeitsvordruck ZS-A zu verwenden (liegt in einer Downloadversion vor: http://www.bmf.gv.at ).
(4) Wird von der oder dem Abgabepflichtigen auf einem von einer ausländischen Steuerverwaltung aufgelegten Vordruck um Erteilung der Ansässigkeitsbestätigung ersucht, ist die Bestätigung - soferne die Voraussetzungen gegeben sind - auf diesem Vordruck zu erteilen. Die Bestätigungsverpflichtung besteht bei Zutreffen aller maßgeblichen Voraussetzungen für das Finanzamt auch dann, wenn die Ansässigkeitsbestätigung in englischer oder französischer Sprache vorgedruckt sein sollte und keine deutsche Übersetzung beiliegt. Im Zweifel ist mit der Steuer- und Zollkoordination, Fachbereich Internationales Steuerrecht, das Einvernehmen herzustellen.
(5) Die Erteilung einer Ansässigkeitsbestätigung ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Der jeweilige Bestätigungsvordruck ist vollständig, formell ordnungsmäßig und einwandfrei lesbar ausgefüllt;
- es wurde geprüft, dass die oder der Abgabepflichtige im Zeitpunkt der Bestätigungserteilung beim Finanzamt als unbeschränkt Steuerpflichtige(r) tatsächlich erfasst ist;
- der Bestätigungsvordruck liegt in zweifacher Ausfertigung vor, wobei eine der beiden Ausfertigungen zwecks Überwachung der steuerlichen Erfassung der ausländischen Einkünfte beim Finanzamt verbleibt.
(6) Der Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 2. November 1989, Zl 04 0101/137-IV/4/89, AÖFV Nr. 306/1989, betreffend Entlastung steuerpflichtiger Auslandseinkünfte auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen wird aufgehoben.
23. August 2004
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Anmerkungen:
Durchführungserlass zu allen von Österreich abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975 |
Schlagworte: | Ansässigkeitsbestätigung, Ansässigkeit, Formular, Ansässigkeitsformular |
Verweise: | BMF 25.05.2007, BMF-010221/0342-IV/2007, AÖF Nr. 125/2007 |