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Entlastung steuerpflichtiger Auslandseinkünfte in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen; Verwendung von Ansässigkeitsbescheinigungen

BMFBMF-010221/0342-IV/200725.5.20072007Entlastung steuerpflichtiger Auslandseinkünfte in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen; Verwendung von Ansässigkeitsbescheinigungen

Aufgrund des Umzugs des Bundesministeriums für Finanzen wird die im Erlass d BM f. Finanzen vom 23. August 2004, AÖF Nr. 230/2004 idF AÖF Nr. 62/2006 genannte Adresse geändert. Zudem besteht eine neue Ansprechpartnerin für Beglaubigungen.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975

Schlagworte:

Ansässigkeitsbestätigung, Ansässigkeitsbescheinigung, Beglaubigung, Doppelbesteuerungsabkommen

Verweise:

BMF 23.08.2004, 04 0101/31-IV/4/04, AÖF Nr. 230/2004
BMF 28.06.2013, BMF-010221/0367-IV/4/2013

Absatz 2 des Erlasses des BM f. Finanzen vom 23. August 2004, Z 04 0101/31-IV/4/04, AÖF Nr. 230/2004 idF 62/2006 "Entlastung steuerpflichtiger Auslandseinkünfte in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen; Verwendung von Ansässigkeitsbescheinigungen" wird wie folgt geändert:

"Die Bestätigung der Ansässigkeit im Sinne des jeweils anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens hat durch das für die Erhebung der Abgabe vom Einkommen und Vermögen der natürlichen oder juristischen Person zuständige Finanzamt zu erfolgen. Sollte ein DBA-Vertragstaat eine Überbeglaubigung von finanzamtlich ausgestellten Ansässigkeitsbestätigungen verlangen (wie zB die Russische Föderation), wäre die vom Finanzamt ausgestellte Ansässigkeitsbestätigung von der oder dem Abgabepflichtigen dem Bundesministerium für Finanzen unter folgender Adresse zur Beglaubigung vorzulegen: Bundesministerium für Finanzen, Zentralkanzlei, Hintere Zollamtstraße 2b, 1. UG / Zi.Nr. 14, 1030 Wien. Für allfällige Rückfragen steht Frau Gabriele Schmidt unter der Tel.Nr. 01/514 33-501195 DW zur Verfügung. Die anschließende Überbeglaubigung erfolgt durch das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten."

Bundesministerium für Finanzen, 25. Mai 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975

Schlagworte:

Ansässigkeitsbestätigung, Ansässigkeitsbescheinigung, Beglaubigung, Doppelbesteuerungsabkommen

Verweise:

BMF 23.08.2004, 04 0101/31-IV/4/04, AÖF Nr. 230/2004
BMF 28.06.2013, BMF-010221/0367-IV/4/2013

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