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Erweiterung der Lohnsteuerrichtlinien 2002 betreffend Bausparen, prämienbegünstigte Pensionsvorsorge und prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge

BMF07 0104/4-IV/7/0330.9.20032003Erweiterung der Lohnsteuerrichtlinien 2002 betreffend Bausparen, prämienbegünstigte Pensionsvorsorge und prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge

Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 werden um die Abschnitte 39 Bausparen, Abschnitt 40 prämienbegünstigte Pensionsvorsorge (§ 108a, § 108b EStG 1988) und Abschnitt 41 prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge (§ 108g bis § 108i EStG 1988) erweitert.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 108 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 108a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 108b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 108g EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Bausparen, prämienbegünstigte Pensionsvorsorge, prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge

Verweise:

§ 108 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 108 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 108 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 108 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 108 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 108 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 108 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 108 Abs. 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 108 Abs. 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 108a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 108b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 108a Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 5 Begünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988, BGBl. II Nr. 441/1999
§ 108a Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 18 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 108g EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 108i EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 108g Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 108g Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 108g Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 108g Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 108h EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

39 BAUSPAREN (§ 108 EStG 1988)

39.1 Voraussetzungen (§ 108 Abs. 1 EStG 1988)

Rz 1293 Begünstigter Personenkreis

Bausparer ist, wer mit der Bausparkasse einen Bausparvertrag abschließt. Voraussetzung für eine Bausparbegünstigung ist die unbeschränkte Steuerpflicht, nicht hingegen, dass der Bausparer in Österreich Einkommensteuer (Lohnsteuer) bezahlt. Angehörige ausländischer diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen, die wie beschränkt Einkommensteuerpflichtige zu behandeln sind, können von der Bestimmung des § 108 EStG 1988 keinen Gebrauch machen. Personen, die dem Grunde nach unbeschränkt steuerpflichtig sind, aber nur steuerfreie Einkünfte im Sinne des § 3 EStG 1988 bzw. andere steuerfreie Einkünfte (z.B. Amtssitzabkommen) beziehen, steht die Bausparbegünstigung zu.

Lautet ein Bausparvertrag auf zwei oder mehrere Personen (Ehegatten, Kinder), dann kann eine Steuererstattung nur erfolgen, wenn sämtliche Personen unbeschränkt steuerpflichtig sind.

Rz 1294 Art der Förderung

Für Beiträge an eine Bausparkasse, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat, wird auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet. Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschbetrag, der sich nach einem Prozentsatz der geleisteten Beiträge bemisst. Der Prozentsatz wird jährlich vom Bundesminister für Finanzen bis 30. November für das Folgejahr festgesetzt und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht. Er darf nicht weniger als 3 Prozentpunkte und nicht mehr als 8 Prozentpunkte betragen. Die Erstattung steht dem Steuerpflichtigen jeweils nur für einen Bausparvertrag zu.

Beträgt die förderbare Beitragsleistung ein Mehrfaches von 1.000 Euro ((Ehe)Partner, Kinder), dann kann eine Steuererstattung nur erfolgen, wenn sämtliche Personen unbeschränkt steuerpflichtig sind.

Rz 1295 Bausparkassen in Österreich

Folgende Bausparkassen verfügen derzeit über eine Konzession zum Geschäftsbetrieb im Inland:

39.2 Bemessungsgrundlage (§ 108 Abs. 2 EStG 1988)

Rz 1296
39.2.1 Höhe der Bemessungsgrundlage (= förderbare Beitragsleistung - § 108 Abs. 2 EStG 1988)

Eine Steuererstattung erfolgt für Beitragsleistungen bis zu 1.000 € jährlich. Erhöhungsbeträge bis zu 1.000 € jährlich können für den unbeschränkt steuerpflichtigen (Ehe)Partner und für jedes Kind im Sinne des § 106 EStG 1988 geltend gemacht werden, wenn diese Personen keine eigenen Abgabenerklärungen abgegeben haben.

Beitragszahlungen für Vorjahre sind nicht zulässig (V BGBl. II Nr. 515/1999). Beitragsvorauszahlungen für künftige Kalenderjahre sind seit Inkrafttreten des 2. Abgabenänderungsgesetzes 1987 zulässig. Es ist somit nicht Voraussetzung, dass die Beitragsleistung im jeweiligen Kalenderjahr, für das die Bausparprämie gutgeschrieben wird, erfolgt.

Rz 1297
Die Erhöhungsbeträge können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn diesen Personen im selben Kalenderjahr auf Grund einer eigenen Abgabenerklärung keine Erstattungsbeträge zustehen oder wenn diese Personen nicht im selben Kalenderjahr in der Abgabenerklärung eines anderen Steuerpflichtigen für einen Erhöhungsbetrag zu berücksichtigen sind.

Eltern können Erhöhungsbeträge für ihre Kinder geltend machen, nicht aber Kinder für ihre Eltern.

Rz 1298
Die Erstattung der Bausparprämie steht jeweils nur für einen Bausparvertrag zu und zwar auch dann, wenn bei einem Bausparvertrag die Höchstbemessungsgrundlage von 1.000 € nicht voll ausgeschöpft wurde. Läuft hingegen ein Bausparvertrag während des Kalenderjahres aus, kann ab diesem Zeitpunkt für einen weiteren Bausparvertrag eine Abgabenerklärung abgegeben werden, sofern beim ersteren die Prämienbegünstigung beendet wurde. Es kann aber auch in diesem Fall die Erstattung nur für eine Bemessungsgrundlage von insgesamt 1.000 € erfolgen.

Rz 1299
Die Prämienbegünstigung vervielfacht sich entsprechend der Anzahl der mitberücksichtigten Personen. (Ehe)Partner und Kinder, für die ein Steuerpflichtiger einen Erhöhungsbetrag beansprucht hat, können für das selbe Kalenderjahr keine Bausparprämie geltend machen. Sie können jedoch erklären, dass die für sie aus dem bestehenden Bausparvertrag in Anspruch genommenen Erhöhungsbeträge dem Steuerpflichtigen ab dem Folgejahr nicht mehr zustehen sollen. Diese Erklärung ist auf dem amtlichen Vordruck bis 30. November bei der Abgabenbehörde im Wege der Bausparkasse abzugeben. Die Abwicklung erfolgt im Wege der zuständigen Bausparkasse. Die Bausparkasse hat den Steuerpflichtigen binnen 2 Wochen durch Übermittlung der Durchschrift des amtlichen Vordruckes vom Wegfall der Erhöhungsbeträge zu verständigen.

39.2.2 Wegfall von Erhöhungsbeträgen

Rz 1300
Ändern sich die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Erhöhungsbeträgen (zB weil für ein Kind im Sinne des § 106 EStG kein Kinderabsetzbetrag mehr zusteht), ist dies der Bausparkasse mitzuteilen. Der Anspruch auf den Erhöhungsbetrag erlischt bei Wegfall der Familienbeihilfe (Kind iSd § 106 EStG 1988) mit 01.01. des Folgejahres. Der Wegfall der Familienbeihilfe ist binnen Monatsfrist zu melden.

Rz 1301
Macht ein Steuerpflichtiger Erhöhungsbeträge für Kinder geltend und schließen diese selber Bausparverträge ab, ist zu prüfen, ob der Steuerpflichtige zivilrechtlich zur Vertretung (vgl. § 80 BAO, § 83 BAO) befugt war. Ist dies der Fall, hat jeweils der erste Antrag auf Erstattung Gültigkeit.

39.2.3 Auflösung des Bausparvertrages

Rz 1302
Im Jahr der Auflösung des Bausparvertrages (Rückzahlung des gesamten oder auch nur eines Teiles des Guthabens) besteht nur ein aliquoter Prämienanteil für volle Kalendermonate. Erfolgt die Auslösung des Bausparvertrages zB am 10. September, so steht die Prämienbegünstigung für 8 Monate zu.

Rz 1303
Die steuerliche Bindungsfrist eines prämienbegünstigten Bausparvertrages beträgt 6 Jahre ab Vertragsabschluss. Die Bausparkasse ist verpflichtet, der Abgabenbehörde ohne amtliche Aufforderung Mitteilung zu machen, wenn vor Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluss Beiträge, die als Grundlage einer Steuererstattung geleistet wurden, ganz oder zum Teil zurückgezahlt werden oder die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung dienen. Die Mitteilung hat die erstatteten Beträge auszuweisen.

15 39.2.4 Ermittlung der Prämie

Rz 1304
Die Bausparprämie wird jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr (Prämienjahr) neu festgelegt. Berechnungsjahr ist jenes Jahr, in dem die Berechnung für das Folgejahr erfolgt.

Die Berechnung erfolgt folgendermaßen:

Es wird ein Durchschnitt der monatlichen Sekundärmarktrenditen anhand eines zwölfmonatigen Beobachtungszeitraumes ermittelt. Dieser Zeitraum umfasst die ersten drei Quartale des Berechnungsjahres sowie das letzte Quartal des vorhergehenden Kalenderjahres. Durch die monatlichen Sekundärmarktrenditen könnten sich Prämienschwankungen zwischen 3% und 8% ergeben. Der auf Grund des Beobachtungszeitraumes errechnete Prämiensatz wird vom Bundesminister für Finanzen bis zum 30. November eines jeden Berechnungsjahres festgesetzt und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht.

Im Hinblick darauf, dass die Bausparprämie keiner Einkommensteuerpflicht, auch nicht der Kapitalertragsteuer bzw. Endbesteuerung unterliegt, wird an eine um 25% verminderte Sekundärmarktrendite also um die nach rechnerischem Abzug der Kapitalertragsteuer verbleibende Rendite angeknüpft. Nach Ermittlung des Nettodurchschnittswertes wird ein Faktor von 0,8 zugeschlagen. Schließlich wird eine Auf- oder Abrundung auf einen halben Prozentpunkt nach kaufmännischen Rundungsgrundsätzen vorgenommen.

 

Jahr

Prozentsatz

Höchstbetrag

Höchstprämie

AÖF

2000

3,5%

1.000 €

35 € / 481,61 S

Nr. 268/1999

2001

4,5%

1.000 €

45 € / 619,21 S

Nr. 220/2000

2002

4,5%

1.000 €

45 €

Nr. 257/2001

2003

4,0%

1.000 €

40 €

Nr. 20/2003

39.3 Erstattung der Prämie (§ 108 Abs. 3 EStG 1988)

Rz 1305
39.3.1 Antrag auf Erstattung der Prämie (§ 108 Abs. 3 EStG 1988)

Der Abgabepflichtige hat die Erstattung der Prämie auf dem amtlichen Vordruck (Abgabenerklärung Lg. Nr. 108) zu beantragen. Gemäß § 2 der V BGBl. II Nr. 515/1999 betreffend Bausparen gilt die im Anhang zur V kundgemachte Abgabenerklärung als amtlicher Vordruck.

Der Antrag auf Prämienerstattung (Abgabenerklärung) ist gleichzeitig mit dem Antrag auf Abschluss des Bausparvertrages bei der Bausparkasse zu stellen. Die Abgabenerklärung verbleibt bei der Bausparkasse.

Eine spätere Abgabe der Abgabenerklärung ist nicht zulässig, da für den prämienbegünstigten Bausparvertrag die Abgabe der Erklärung Voraussetzung ist.

Rz 1306
Die Bausparkasse hat einmal jährlich bis 15. Jänner des Folgejahres den Antrag auf Prämienerstattung an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu stellen. Die Anweisung der Bausparprämie an die Bausparkasse hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass sie mit 31. Jänner dort einlangt.

Korrekturmeldungen können bis 30. Juni des Folgejahres nachgereicht werden (§ 3 der V BGBl. II Nr. 515/1999).

39.3.2 Abgabenerklärung

Rz 1307
Die Abgabenerklärung hat folgende Daten zu enthalten (§ 5 der V BGBl. II Nr. 515/1999):

Rz 1308
Bemessungsgrundlage ist der eingezahlte Beitrag - höchstens 1.000 € pro Person. Werden mehrere Abgabenerklärungen mit gleichzeitiger Prämienwirksamkeit zu Gunsten des Antragstellers oder einer mitberücksichtigten Person festgestellt, erfolgt die Prämienerstattung für den Bausparvertrag mit dem früheren Vertragsbeginn. Werden mehrere Abgabenerklärungen mit nicht gleichzeitiger Prämienwirksamkeit festgestellt, erfolgt die Prämienerstattung insgesamt bis zum gesetzlichen Höchstbetrag (§ 6 Abs. 1 der V BGBl. II Nr. 515/1999).

Rz 1309
Bei mehreren Abgabenerklärungen mit demselben Vertragsbeginn erfolgt zunächst keine Prämienerstattung. Die Prämienerstattung erfolgt erst, wenn sie im Rahmen der Korrekturmeldung für den Abgabepflichtigen nur einmal geltend gemacht wird (§ 6 Abs. 2 der V BGBl. II Nr. 515/1999).

Rz 1310
Werden beantragte Prämienerstattungen durch die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland gekürzt, hat eine Rückmeldung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland bis spätestens 31. Jänner an die Bausparkasse zu erfolgen (§ 7 der V BGBl. II Nr. 515/1999).

39.4 Nachträglich beantragte Erhöhungsbeträge (§ 108 Abs. 4 EStG 1988)

Rz 1311
39.4.1 Wirksamkeit der Erhöhungsbeträge

Werden Erhöhungsbeträge im Sinne des § 108 Abs. 2 EStG 1988 nachträglich geltend gemacht, ist ein entsprechender Antrag bis spätestens 31. Jänner an die Bausparkasse zu stellen. Die Erhöhungsbeträge werden ab Beginn des Kalenderjahres wirksam, ab dem die maßgeblichen Voraussetzungen zu Jahresbeginn bestanden haben.

Rz 1312
Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Erhöhungsbeträgen nicht mehr gegeben, hat dies der Steuerpflichtige innerhalb eines Monats der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland im Wege der Bausparkasse mitzuteilen. Die Änderung der Voraussetzungen für Erhöhungsbeträge wird erst nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie eingetreten ist, wirksam.

Rz 1313
39.5 Überweisung der Prämien (§ 108 Abs. 5 EStG 1988)

Die Erstattung der Bausparprämie erfolgt über Antrag der Bausparkasse, bei der der Steuerpflichtige den Bausparvertrag abgeschlossen hat. Der Antrag auf Erstattung ist bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland einzubringen. Die Prämie wird dem Bausparkonto des Bausparers gutgeschrieben.

Für die Prämienerstattung hat die Meldung der Daten durch die Bausparkasse im Datenträgeraustausch und der automationsunterstützten Datenübermittlung zu erfolgen. Der Inhalt der Meldung und das Verfahren sind mit V festgelegt.

Rz 1314
39.6 Vorzeitige Auflösung des Bausparvertrages (§ 108 Abs. 6 EStG 1988)

Wird ein Bausparvertrag vorzeitig - vor Ablauf von 6 Jahren - aufgelöst oder werden die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung verwendet, hat dies die Bausparkasse ohne amtliche Aufforderung dem Wohnsitzfinanzamt des Steuerpflichtigen mitzuteilen.

Die Mitteilung an das Finanzamt dient als Kontrollmitteilung für die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der rückerstatteten Beträge im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988.

Eine Mitteilung hat dann nicht zu erfolgen, wenn bei Auflösung des Vertrages die Bausparkasse die Prämienerstattung an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland abführt.

39.7 Rückforderung zu Unrecht erstatteter Prämien (§108 Abs. 7 EStG 1988)

Rz 1315
39.7.1 Vorzeitige Auflösung des Bausparvertrages

Eine Rückforderung der Bausparprämie bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages oder Verwendung der Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung hat zu unterbleiben, wenn der zurückzufordernde Betrag für begünstigte Maßnahmen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 (Schaffung von Wohnraum bzw. Sanierung von Wohnraum) verwendet wird und die begünstigten Maßnahmen und die Baumaßnahmen in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Rückzahlung stehen.

Rz 1316
Liegen die Beiträge über den Höchstbeträgen, so ist zu Gunsten des Steuerpflichtigen davon auszugehen, dass zuerst die nicht begünstigten Beträge widmungswidrig verwendet wurden.

Rz 1317
39.7.2 Tod des Steuerpflichtigen

Mit dem Todestag des Steuerpflichtigen (Antragsteller) verliert die Abgabenerklärung ihre Wirksamkeit. Somit ist eine prämienbegünstigte Weiterführung des Bausparvertrages nicht möglich.

Änderungen (Senkung) der Bemessungsgrundlage für die Steuererstattung, welche durch den Tod einer mitberücksichtigten Person ((Ehe)Partner, Kinder) veranlasst sind, sind ab dem folgenden Kalenderjahr zu berücksichtigen.

39.8 Rückforderungsansprüche (§ 108 Abs. 8 EStG 1988)

Rz 1318
Die Einkommensteuer(Lohnsteuer)erstattungen und die rückerstatteten Prämien gelten als Abgaben im Sinne des § 3 Bundesabgabenordnung.

Die Rückforderung der Bausparprämien erfolgt mittels Bescheid.

39.9 Rundungsbestimmungen (§ 108 Abs. 9 EStG 1988)

Rz 1319
Erstattungsbeträge sind auf volle Cent zu runden. Beträge unter 0,5 Cent sind auf volle Cent abzurunden und Beträge ab 0,5 Cent sind aufzurunden (kaufmännische Rundung).

39.10 Prämienstopp (§ 108 Abs. 10 EStG 1988)

Rz 1320
Der Bausparvertrag kann nicht mehr Grundlage für eine Steuererstattung bilden, wenn

40 Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge (§ 108a EStG 1988, § 108b EStG 1988)

Rz 1321
Für Beiträge zu Pensionszusatzversicherungen, zu Pensionskassen, zur freiwilligen Höherversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung und bei Erwerb von Anteilen an prämienbegünstigten Investmentfonds wurde eine Prämienbegünstigung geschaffen. Diese Prämienbegünstigung wurde im Wesentlichen der Bausparförderung nachgebildet. Die begünstigte Bemessungsgrundlage beträgt maximal 1.000 €.

Rz 1322
Die prämienbegünstigte Pensionsvorsorge wurde mit BGBl I 1999/106 ab 2000 eingeführt und gilt gemäß der Übergangsbestimmungen § 124b Z 74 EStG 1988 (BGBl I 2002/155) für Verträge die vor dem 01.01.2004 abgeschlossen werden (wurden). Von der Auslaufbestimmung ausgenommen sind Beiträge zu Pensionskassen (BGBl I 2003/10). Für Beiträge an Pensionskassen kann daher weiterhin, auch erstmalig, ein Antrag auf Prämienbegünstigung gestellt werden.

40.1 Voraussetzungen für die Prämienbegünstigung

40.1.1 Persönliche Voraussetzungen

40.1.1.1 Unbeschränkte Steuerpflicht

Rz 1323
Wie beim Bausparen ist die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht Voraussetzung für die Begünstigung (siehe Rz 1293).

40.1.2 Abgabenerklärung

Rz 1324
Der Abgabepflichtige hat die Erstattung der Prämie gemäß § 108a Abs.3 EStG 1988 und § 1 der V des Bundesministers für Finanzen betreffend begünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988 auf dem amtlichen Vordruck (Abgabenerklärung) im Wege des Rechtsträgers zu beantragen. Als amtlicher Vordruck gilt die im Anhang zur V des Bundesministers für Finanzen betreffend begünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988 kundgemachte Abgabenerklärung (Lg. Nr. 108a).

Rz 1325
Bei einem Erwerb von Anteilen an einem prämienbegünstigten Investmentfonds übernimmt die depotführende Bank die Aufgaben des Rechtsträgers (z.B. Entgegennahme der Abgabenerklärung, Prämienanforderung bei der Finanzlandesdirektion).

In der Abgabenerklärung muss auch die Versicherungsnummer des Antragstellers angegeben werden. Wurde eine solche Versicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen.

40.2 Art und Höhe der Förderung

40.2.1 Geförderte Leistungen sind:

Rz 1326

Verträge können auch bei ausländischen Versicherungsunternehmen und ausländischen Pensionskassen abgeschlossen werden. Der Erwerb von Anteilen an ausländischen Pensionsinvestmentfonds ist hingegen nicht begünstigt (siehe Rz 1354).

40.2.2 Pauschale Förderung

Rz 1327
Die Erstattung der Prämie erfolgt mit einem Pauschbetrag, der sich nach dem Prozentsatz der im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Beiträge bemisst. Der Prozentsatz beträgt 5,5% zuzüglich des jeweiligen Prozentsatzes für die Bausparprämie des betreffenden Kalenderjahres.

Für bis zum 31.12.2003 abgeschlossene Vorsorgemodelle steht die Begünstigung auch nach dem 31.12.2003 zu.

Zusätzlich zu dieser Förderung kann auch die Förderung gemäß § 108g EStG 1988 (prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge) in Anspruch genommen werden.

40.2.3 Bemessungsgrundlage

Rz 1328
Bemessungsgrundlage für die Prämienerstattung ist der eingezahlte Betrag. Die Prämienerstattung ist eingeschränkt auf Beiträge von höchstens 1.000 € jährlich.

Innerhalb der 1.000 € Begrenzung kann die Abgabenerklärung jederzeit, auch nach dem 31.12.2003, geändert werden.

Im Unterschied zum Bausparen kann die Prämienbegünstigung jedoch nur für den Steuerpflichtigen selbst geltend gemacht werden. Erhöhungsbeträge für den (Ehe)Partner oder für Kinder sind nicht vorgesehen.

40.2.3.1 Berechnung bei Vorliegen mehrerer Abgabenerklärungen

Rz 1329
Werden von einem Antragsteller mehrere Abgabenerklärungen abgegeben, erfolgt die Prämienerstattung vorrangig für die früher abgegebene Abgabenerklärung. Maßgebend ist das Datum der Unterschrift. Bei mehreren Abgabenerklärungen mit demselben Datum der Unterschrift ist eine Aliquotierung nach Maßgabe der Bemessungsgrundlagen vorzunehmen (§ 6 der V des Bundesministers für Finanzen betreffend begünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988).

40.2.4 Erhöhung der Bemessungsgrundlage

Rz 1330
Wird bei einem Rechtsträger eine Erhöhung der prämienbegünstigten Bemessungsgrundlage beantragt, muss der Abgabepflichtige beim Rechtsträger eine neue Abgabenerklärung abgeben, ausgenommen die Erhöhung bezieht sich auf eine Indexanpassung(§ 8 der V des Bundesministers für Finanzen betreffend begünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988).

40.2.5 Nachzahlungen, Vorauszahlungen

Rz 1331
Beitragsnachzahlungen für Vorjahre sind nicht zulässig und können daher zu keiner Prämiengutschrift führen. Beitragszahlungen für das Folgejahr sind zulässig, wenn die Zahlungen nach dem 15. Dezember des laufenden Kalenderjahres erfolgen (§ 4 der V des Bundesministers für Finanzen betreffend begünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988).

40.3 Erstattung der Prämie

Rz 1332
Die pauschale Erstattung erfolgt durch den Rechtsträger, bei dem die Abgabenerklärung abgegeben wurde.

Dieser Rechtsträger fordert den auf Grund der vorgelegten Abgabenerklärungen zu erstattenden Steuerbetrag einmal jährlich (bis Ende Februar des Folgejahres) bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland an (§ 3 der V des Bundesministers für Finanzen betreffend begünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988).

Eine einmalige Korrekturmeldung hat bis zum 30. Juni des Folgejahres zu erfolgen.

Werden beantragte Prämienerstattungen durch die Finanzlandesdirektion gekürzt, hat eine Rückmeldung der Finanzlandesdirektion an den Rechtsträger zu erfolgen (§ 7 der V des Bundesministers für Finanzen betreffend begünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988).

Rz 1333
Wird für einen Anteil an einem Pensionsinvestmentfonds an Stelle der Prämie eine vergleichbare Gutschrift geleistet, liegen insoweit Einkünfte aus Kapitalvermögen vor, die der Kapitalertragsteuer unterliegen.

Rz 1334
Die erstattete Prämie kann vom Rechtsträger dem Abgabepflichtigen ausgezahlt oder im Jahr der Erstattung als Einzahlung für die Prämienbemessung (Beitragsgrundlage) verwendet werden.

40.4 Datenübermittlung (§ 108a Abs.4 EStG 1988 und § 5 der V des Bundesministers für Finanzen betreffend begünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988).

Rz 1335
Die Prämienanforderung hat im Wege von FinanzOnline zu erfolgen. Folgende Daten auf Grund der Abgabenerklärung sind mit der Anforderung zu übermitteln:

40.5 Rückforderung der Prämie (§ 108a Abs. 5 EStG 1988)

Rz 1336
Zu Unrecht erstattete Prämien sind vom Steuerpflichtigen rückzufordern.

Die zurückzufordernden Erstattungsbeträge sind durch den Rechtsträger einzubehalten und spätestens am 15. des der Rückforderung folgenden Kalendermonats an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland abzuführen.

Rz 1337
Als zu Unrecht erstattet gelten Erstattungsbeträge auch:

40.6. Abgaben im Sinn der BAO

Rz 1338
Sowohl die Einkommensteuer-(Lohnsteuer-)Erstattungen (Prämienerstattungen) als auch die zurückgeforderten Prämien sind Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung (§ 108a Abs.6 EStG 1988) und unterliegen daher nicht der Einkommensteuer.

40.7 Verhältnis zu Sonderausgaben

40.7.1. Gänzlich vom Abzug als Sonderausgaben im Sinne des § 18 EStG 1988 ausgeschlossen sind:

Rz 1339

40.7.2 Nur zum Teil, nämlich soweit für die Beiträge eine Prämie nach § 108a EStG 1988 in Anspruch genommen wurde, sind vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen:

Rz 1340

Hinsichtlich der Beiträge für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und hinsichtlich der Arbeitnehmerbeiträge zu einer Pensionskasse besteht sohin ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen, inwieweit er die Beiträge als Sonderausgaben beantragt oder die Prämienbegünstigung gemäß § 108a EStG 1988 in Anspruch nimmt.

Wurde ein Antrag auf Prämienerstattung gestellt, dürfen vom Rechtsträger keine Bestätigungen für das Finanzamt mit dem Inhalt ausgestellt werden, dass die den Prämien zu Grunde liegenden Beiträge als Sonderausgaben abzugsfähig seien.

40.8 Verhältnis zu Zukunftssicherungsmaßnahmen des Arbeitgebers gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit a EStG 1988

Rz 1341
Voraussetzung für die Prämienbegünstigung von Beiträgen ist die Beitragsleistung durch den Steuerpflichtigen selbst, während zukunftsichernde Maßnahmen durch den Arbeitgeber zu leisten sind. Zukunftsichernde Maßnahmen des Arbeitgebers im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 können daher nie zu einer Prämienbegünstigung gemäß § 108a EStG 1988 führen.

Prämienbegünstigt sind jedoch Beiträge des Arbeitgebers zu einer Pensionszusatzversicherung des Arbeitnehmers oder Beiträge an Pensionskassen aus Bezugsumwandlungen, die dem Arbeitnehmer zuzurechnen sind (Arbeitnehmerbeiträge), soweit sie den Freibetrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 übersteigen.

40.9 Verhältnis zur prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988

Rz 1342
Der Antrag auf Prämienerstattung gemäß § 108a EStG 1988 ist nicht schädlich für einen Antrag auf prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988. Der Steuerpflichte kann gleichzeitig beide Modelle in Anspruch nehmen. Für die Prämienbegünstigung ist jedes Modell für sich zu beurteilen.

40.9.1 Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung

Rz 1343
Pensionszusatzversicherungen sind Rentenversicherungen, die im Versicherungsvertrag ausdrücklich als Pensionszusatzversicherungen bezeichnet sind. Sofern das EStG 1988 nicht anderes vorsieht, gelten daher die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes für Rentenversicherungen.

40.9.2 Leistungen der Pensionszusatzversicherung

Rz 1344
In jedem Fall muss eine an den Versicherungsnehmer auf dessen Lebensdauer zu zahlende Rente im Sinne des § 108b Abs.1 Z 2 lit. a EStG 1988 vereinbart sein. Versicherte Person kann daher nur der Versicherungsnehmer selbst sein. Die Rentenbeträge dürfen sich nicht verringern und Auszahlungen dürfen frühestens mit dem Erreichen der gesetzlichen Alterspension erfolgen.

Außerdem muss der Versicherer eine oder mehrere der im § 108b Abs.1 Z 2 lit. b bis e EStG 1988 genannten Leistungen erbringen.

Rz 1345
Diese Leistungen sind:

40.9.3 Ausgeschlossene Leistungen

Rz 1346
Bei Pensionszusatzversicherungen sind Rückkauf und die Erbringung von Kapitalleistungen im Todesfall absolut ausgeschlossen. Auch die Kapitalabfindung ist ausgeschlossen, es sei denn, der Barwert übersteigt nicht den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes, das sind derzeit 9.300 €.

40.9.4 Höhe der Beiträge

Rz 1347
Die Prämie kann im Rahmen der Höchstbemessungsgrundlage nur für die tatsächlich gezahlten Beiträge in Anspruch genommen werden. Die Einschränkung, Einstellung (und auch die Wiederaufnahme) der Beitragsleistungen ist jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode zulässig. Es kommt daher in diesen Fällen zu keiner Prämienrückzahlung, sondern es verringert sich lediglich die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermittelnde Leistung (§ 108b Abs.1 Z 5 EStG 1988).

40.10 Prämienbegünstigter Pensionsinvestmentfonds (§ 108b EStG 1988)

Rz 1348
Ein prämienbegünstigter Pensionsinvestmentfonds liegt nur vor wenn

Rz 1349
Da die Voraussetzungen des Abschnittes I. a des Investmentfondsgesetzes 1993 erfüllt sein müssen, sind ausländische Pensionsinvestmentfonds nicht begünstigt. In diesem Abschnitt ist z.B. geregelt, dass der Pensionsinvestmentfonds ausdrücklich als solcher bezeichnet sein muss, dass Ausschüttungen unzulässig sind, es sind strenge Veranlagungsvorschriften enthalten und weitere Anordnungen zu den Fondsbestimmungen und zum unwiderruflichen Auszahlungsplan.

40.10.1 Auszahlungsplan

Rz 1350
Im Auszahlungsplan muss festgelegt sein, dass die angesparten Beträge an ein Versicherungsunternehmen als Einmalprämie einer Pensionszusatzversicherung im Sinne des § 108b EStG 1988 übertragen werden. An welches Versicherungsunternehmen die Übertragung konkret erfolgen soll, muss im Auszahlungsplan zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Abgabenerklärung noch nicht enthalten sein.

Rz 1351
Ein Auszahlungsplan ist nach § 1 Abs. 2 der V des Bundesministers für Finanzen über Anteile an Pensionsinvestmentfonds, BGBl II Nr. 447/1999, nur dann unwiderruflich, wenn der Erwerber des Anteiles sich im Plan verpflichtet, auch bei geänderter Geschäftsgrundlage den Auszahlungsplan nicht zu ändern und auf eine Verfügung des Anteiles durch Verpfändung, Veräußerung, Rückgabe und Schenkung zu verzichten.

Die Änderung des Auszahlungsplanes ist zulässig, wenn die Änderungen den Vorschriften des § 108b EStG 1988 entsprechen. Es ist daher nur der Umtausch der Anteile in Anteile eines anderen begünstigten Pensionsinvestmentfonds zulässig.

Rz 1352
Zu den Folgen der Nichterfüllung des Auszahlungsplanes im Fall des Todes des Anteilsinhabers siehe Rz 1362.

40.10.2 Übertragung in das neue System der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge

Rz 1353
Eine Übertragung der angesparten Beträge im Sinne des § 108a EStG 1988 in das System der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988 ist zulässig (siehe auch Rz 1374).

40.11 Ausländische Rechtsträger

Rz 1354
Verträge können auch bei ausländischen Versicherungsunternehmen und ausländischen Pensionskassen abgeschlossen werden. Bei Pensionsinvestmentfonds sind nur solche gemäß Abschnitt I a. Investmentfondsgesetz 1993 (InvFG 1993), BGBl. Nr. 532/1993, begünstigt; bei Erwerben von ausländischen Pensionsinvestmentfonds ist daher keine Prämienerstattung möglich.

40.12 Steuerliche Behandlung von Prämien bzw. Einzahlungen an einen Rechtsträger während der Ansparphase

Rz 1355
Beiträge an Pensionszusatzversicherungen und Pensionskassen, die über die prämienbegünstigte Bemessungsgrundlage hinausgehen, sind möglich (Versicherungssteuer beträgt auch dafür 2,5 %). Die Rechtsträger haben allerdings die prämienbegünstigten Beiträge sowie die darauf entfallenden Zuwächse einerseits und die nicht prämienbegünstigten Beiträge sowie die darauf aliquot entfallenden Zuwächse andererseits gesondert zu erfassen.

Rz 1356
Erwerbe an einem Pensionsinvestmentfonds, die über die prämienbegünstigte Bemessungsgrundlage hinausgehen, sind auch insoweit steuerfrei, als die Anteile ohne Prämienbegünstigung erworben wurden (Überzahlungen). Ebenso wird dem Pensionsinvestmentfonds die KESt für inländische Dividenden erstattet. Zur steuerlichen Beurteilung der Leistungen (siehe Rz 1359) hat die depotführende Bank die prämienbegünstigten Anteilserwerbe sowie die darauf entfallenden Zuwächse und jene hinsichtlich der nicht prämienbegünstigten Anteilserwerbe gesondert zu erfassen.

Ein entsprechend gegliederter Depotauszug ist dem Depotinhaber unaufgefordert jährlich zur Verfügung zu stellen.

40.13 Steuerliche Behandlung der Leistungen aus der begünstigten Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988

40.13.1 Steuerliche Behandlung der Leistungen aus einer Pensionszusatzversicherung

Rz 1357
Die Rentenzahlungen aus einer Pensionszusatzversicherung sind nur insoweit steuerbefreit, als sie auf prämienbegünstigten Beiträgen beruhen. Die Rentenleistungen (einschließlich Hinterbliebenenrente) für höhere Beiträge sind gemäß § 29 Z 1 EStG 1988 steuerpflichtig.

Beispiel:

Ein Steuerpflichtiger zahlt Beiträge an eine Pensionszusatzversicherung in Höhe von jährlich 1.500 €. Die Prämie wurde für 1.000 € geleistet. Rentenleistungen hinsichtlich der auf 1.000 € entfallenden Leistungen sind steuerfrei. Die auf die restlichen 500 € entfallenden Rentenzahlungen sind gemäß § 29 Z 1 EStG 1988 zu versteuern.

40.13.2 Steuerliche Behandlung der Leistungen aus einer Pensionskasse oder auf Grund einer freiwilligen Höherversicherung, für die eine Prämie erstattet wurde

Rz 1358
Die Rentenzahlungen (einschließlich Hinterbliebenenrente) aus prämienbegünstigten Arbeitnehmerbeiträgen an eine Pensionskasse oder aus prämienbegünstigten Beiträgen in der freiwilligen Höherversicherung sind steuerfrei.

Insoweit für derartige Beiträge keine Prämienbegünstigung vorliegt, sind sie nach den allgemeinen Grundsätzen (§ 25 Abs. 1 Z 2 EStG 1988) zu versteuern (Erfassung im Ausmaß von 25%).

Für besondere Steigerungsbeträge in der Höherversicherung, die als Pflichtbeiträge einbehalten und als Werbungskosten berücksichtigt wurden, steht die Prämienbegünstigung gemäß § 108a EStG 1988 nicht zu.

40.13.3 Steuerliche Behandlung von Pensionsleistungen, die auf Beiträgen an einen Pensionsinvestmentfonds beruhen

Rz 1359
Das angesparte Kapital wird dem Auszahlungsplan entsprechend steuerneutral als Einmalerlag in eine Pensionszusatzversicherung übertragen. Die daraus resultierenden Rentenzahlungen (einschließlich Hinterbliebenenrente) sind insoweit steuerbefreit, als sie auf prämienbegünstigten Erwerben beruhen. Die Rentenleistungen für höhere Erwerbe sind gemäß § 29 Z 1 EStG 1988 steuerpflichtig.

Beispiel:

Ein Steuerpflichtiger zahlt in einen Pensionsinvestmentfonds jährlich 1.500 € ein. Die Prämie wurde für 1.000 € geleistet. Das gesamte Guthaben wird als Einmalprämie in eine Pensionszusatzversicherung übertragen. Rentenleistungen hinsichtlich der auf 1.000 € entfallenden Leistungen sind steuerfrei. Die auf die restlichen 500 € entfallenden Rentenzahlungen sind gemäß § 29 Z 1 EStG 1988 zu versteuern.

40.14 Tod des Versicherungsnehmers

40.14.1 Pensionszusatzversicherung, Pensionskasse und freiwillige Höherversicherung im Todesfall

Rz 1360
Verstirbt der Versicherungsnehmer, treten die im Versicherungsvertrag vorgesehenen Konsequenzen ein (allenfalls Witwen-, Waisenversorgung, Versorgung für Personen, mit denen der Erblasser in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hat). Die Einräumung dieser Ansprüche ist von der Erbschaftssteuer befreit (§ 15 Abs. 1 Z 16 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, in der Fassung BGBl.I Nr. 71/2003). Kapitalabfindungen sind, mit Ausnahme jener nach § 108b Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 (siehe Rz 1346), nicht zulässig .

40.14.2 Pensionsinvestmentfonds im Todesfall

Rz 1361
Der Erwerb von Todes wegen von Ansprüchen gegenüber Einrichtungen im Sinne des § 108h EStG1988 ist von der Erbschaftssteuer befreit (§ 15 Abs. 1 Z 17 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, in der Fassung BGBl I Nr. 10/2003), wenn der Erbe einen Auszahlungsplan (§ 108b EStG 1988), bezogen auf seine Pension, abschließt. In diesem Fall unterbleibt auch die Prämienrückforderung und die Nachversteuerung.

Rz 1362
Wird kein derartiger Auszahlungsplan abgeschlossen, so ist

Rz 1363
Die Nachversteuerung hat in Form der Einbehaltung durch die depotführende Bank zu erfolgen. Die Höhe der nachträglichen Steuer regelt die V des Bundesministers für Finanzen über Anteile an Pensionsinvestmentfonds.

40.15 Prämienrückforderungen bei Kapitalabfindung bei Pensionszusatzversicherungen und Pensionskassen

Rz 1364
Bei Pensionszusatzversicherungen und bei Pensionskassenbeiträgen ist eine Kapitalabfindung grundsätzlich ausgeschlossen, ausgenommen der Barwert übersteigt nicht den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1999 (9.300 € ab 1. 1. 2002).

Die zu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen zurückzufordern. Die zurückzufordernden Beträge sind vom Rechtsträger einzubehalten und spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Rückforderung zu erfolgen hat, an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland abzuführen.

 

41 PRÄMIENBEGÜNSTIGTE ZUKUNFTSVORSORGE (§ 108g EStG 1988 bis § 108i EStG 1988)

Rz 1365
Die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge ist eine Ergänzung der im Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG) geregelten "Abfertigung-Neu". Ziel ist, allen Steuerpflichtigen eine geförderte Zukunftsvorsorge zu ermöglichen, unabhängig davon, ob sie tatsächlich Einkommensteuer bezahlen oder nicht, und unabhängig davon, ob sie überhaupt Einkünfte im Sinne des EStG 1988 beziehen. Die Förderung als Erstattung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) erfolgt in Form einer "Prämiengutschrift". Die Höhe der Beiträge, bis zu der Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet, also eine Prämie gutgeschrieben wird, wird von der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 ASVG abgeleitet.

41.1 Voraussetzungen

41.1.1 Persönliche Voraussetzungen (§ 108g Abs. 1 EStG 1988)

Rz 1366
Personen, die in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und keine gesetzliche Alterspension beziehen, können eine prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge in Anspruch nehmen.

Erfolgt innerhalb eines Kalenderjahres ein Wechsel von der unbeschränkten Steuerpflicht in eine beschränkte Steuerpflicht, steht für dieses Kalenderjahr letzmals die Prämie zu. Für die anschließenden Kalenderjahre ruht der Vertrag; eine Nachversteuerung ist nicht vorzunehmen.

Rz 1367
Die Förderung steht dem Steuerpflichtigen letztmalig für jenes Kalenderjahr zu, für das erstmalig die gesetzliche Alterspension bezogen wird.

Rz 1368
Wie beim Bausparen und bei der prämienbegünstigten Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988 ist lediglich die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht Voraussetzung für die Begünstigung.

41.1.2 Mindestbindung 10 Jahre

Rz 1369
Die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge setzt die unwiderrufliche Verpflichtung voraus, für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren ab Beginn der Einzahlung auf eine Rückzahlung der geleisteten Beiträge (Kapital, Zinsen und Prämien) zu verzichten.

Eine vertraglich vereinbarte Mindestbindungsdauer von weniger als 10 Jahren ist nicht zulässig. Die vertragliche Vereinbarung kann lediglich auf eine variable Vertragsdauer lauten, die sich vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bis zum Bezug der gesetzlichen Alterspension erstreckt (siehe Rz 1375).

41.1.3 Vertragsabschluss vor dem 01.08.2003

Rz 1370
Verträge, die vor dem 01.08.2003 abgeschlossen wurden, stehen Prämien grundsätzlich bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres zu. Auf Grund der Übergangsbestimmungen (§ 124b Z 87 EStG 1988) besteht aber für derartige Verträge ein Optionsrecht, die Vertragsdauer an Stelle des 62. Lebensjahres bis zum Eintritt des gesetzlichen Pensionsalters zu ändern.

41.1.4 Gesetzliche Alterspension

Rz 1371
Unter gesetzliche Alterspension ist eine Pension zu verstehen, deren Anspruch auf Grund eigener Beitragsleistungen zu einer gesetzlichen Pensionsversicherung erworben wurde. Dazu zählen unter anderen Ruhegenüsse von öffentlich-rechtlichen Bediensteten, ausländische Pensionsansprüche bei Grenzgängern, Pensionsantritt auf Grund langer Versicherungsdauer, nicht hingegen Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspensionen sowie Witwen- und Waisenpensionen.

41.1.5 Personen, die keine gesetzliche Alterspension beziehen (z.B. Hausfrauen, Hausmänner, Privatiers)

Rz 1372
Leistet eine steuerpflichte Person, die keine gesetzliche Alterspension bezieht oder beziehen wird (z.B. Hausfrauen oder Hausmänner, auch wenn sie eine Witwen- oder Witwerpension beziehen, Privatiers) Beiträge zu einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung, so steht die staatliche Prämie ohne zeitliche Begrenzung zu. Das Erfordernis der zehnjährigen Mindestbindungsfrist muss in diesen Fällen immer gegeben sein.

41.1.6 Verlängerungen, Erhöhungen und Übertragungen von angesparten Beträgen

Rz 1373
Vertragsverlängerungen und Änderungen (Erhöhung bzw. Verminderung) der Bemessungsgrundlage stellen keine Vertragsnovation vor; die Mindestbindungsfrist beginnt nicht neu zu Laufen.

Rz 1374
Erfolgt eine Übertragung der angesparten Beträge aus einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung gemäß § 108g EStG 1988 in eine andere Zukunftsvorsorgeeinrichtung, beginnt die Mindestbindungsfrist neu zu laufen. Dies gilt nicht, wenn auch die neue Zukunftsvorsorgeeinrichtung im selben Pensionsinvestmentfonds veranlagt und auch der Garantiegeber derselbe bleibt. Die Übertagung löst keinesfalls eine Nachversteuerung aus.

41.1.7 Sonderregelung für Steuerpflichtige, die das 50. Lebensjahr vollendet haben

Rz 1375
Hat der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Antragstellung das 50. Lebensjahr bereits vollendet, bestehen hinsichtlich der Laufzeit des Vertrages zwei Möglichkeiten:

a) Der Steuerpflichtige kann sich für eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren entscheiden.

b) Der Steuerpflichtige kann sich für eine Verrentung frühestens ab dem Jahr des Bezuges einer gesetzlichen Alterspension entscheiden ("variable Laufzeit" bis zum Bezug einer gesetzlichen Alterspension). Der Abschluss eines Vertrages für einen bestimmten kürzeren Zeitraum als die Mindestlaufzeit von 10 Jahren (z.B. 7 Jahre) ist nicht zulässig, auch wenn sich diese kürzere Laufzeit am voraussichtlichen Beginn des Bezuges einer gesetzlichen Alterspension orientiert.

41.2 Abgabenerklärung (§ 108g Abs.3 EStG 1988)

Rz 1376
Der Abgabepflichtige hat die Erstattung der Prämie auf dem amtlichen Vordruck (Abgabenerklärung) im Wege der Zukunftsvorsorgeeinrichtung zu beantragen. Als amtlicher Vordruck gilt die im Anhang zur V des Bundesministers für Finanzen betreffend prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988 kundgemachte Abgabenerklärung (Lager Nr. E 108g).

Rz 1377
Die Abgabenerklärung hat die Höhe der Beiträge, für die die Prämienerstattung beantragt wird, und die Widmung über die Bindung dieser Beiträge zu enthalten.

In der Abgabenerklärung muss auch die Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) des Antragstellers angegeben werden. Wurde eine solche Versicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum des Antragstellers anzuführen.

41.3 Art und Höhe der Förderung

41.3.1 Pauschale Förderung

Rz 1378
Die Erstattung der Prämie erfolgt mit einem Pauschbetrag, der sich nach einem Prozentsatz der im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Beiträge bemisst. Der Prozentsatz beträgt 5,5% (dies entspricht dem Arbeitnehmerabsetzbetrag von 54 € auf Grund des Budgetbegleitgesetzes 2001) zuzüglich des jeweils gültigen Prozentsatzes für die Bausparprämie des betreffenden Kalenderjahres. Beiträge zu einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 18 Abs.1 Z 2 EStG 1988; siehe Rz. 458 LStR 2002).

41.3.2 Bemessungsgrundlage

41.3.2.1 Ermittlung der Bemessungsgrundlage und Berechnung der Prämienerstattung

Rz 1379
Bemessungsgrundlage für die Prämienerstattung ist der eingezahlte Betrag, höchstens jedoch der in der Abgabenerklärung beantragte Betrag. Die Prämienerstattung ist außerdem eingeschränkt auf Beitragsleistungen im Ausmaß (höchste prämienbegünstigte Bemessungsgrundlage) von maximal 1,53 % des Sechsunddreißigfachen der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§ 45 Abs. 1 ASVG).

Rz 1380
Die Prämienerstattung kann nur für den Steuerpflichtigen selbst geltend gemacht werden. Erhöhungsbeträge für den (Ehe)Partner oder für Kinder sind nicht vorgesehen.

Rz 1381
Die Bemessungsgrundlage ist immer auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden.

Beispiel:

Im Jahr 2003 beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung gemäß § 45 Abs.1 ASVG 3.360 €. Das Sechsunddreißigfache davon ist 120.960 €. Die höchste prämienbegünstigte Bemessungsgrundlage beträgt davon 1,53%, daher im Kalenderjahr 2003 insgesamt 1.850,69 €, gerundet 1.851,00 €. Die höchstmögliche Prämienerstattung für 2003 beträgt 9,5% dieser höchsten prämienbegünstigten Bemessungsgrundlage, daher 9,5% von 1.851 €, das sind 175,85 €.

41.3.3 Berechnung bei Vorliegen mehrerer Abgabenerklärungen

Rz 1382
Werden von einem Antragsteller mehrere Abgabenerklärungen abgegeben, erfolgt die Prämienerstattung vorrangig für die früher abgegebene Abgabenerklärung. Maßgebend ist das Datum der Unterschrift. Bei mehreren Abgabenerklärungen mit demselben Datum der Unterschrift ist eine Aliquotierung nach Maßgabe der Bemessungsgrundlagen vorzunehmen (§ 6 der V des Bundesministers für Finanzen betreffend prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988).

41.3.4 Erhöhung der Bemessungsgrundlage

Rz 1383
Wird bei einem Rechtsträger eine Erhöhung der prämienbegünstigten Bemessungsgrundlage beantragt, muss der Abgabepflichtige beim Rechtsträger eine neue Abgabenerklärung abgeben (§ 8 der V des Bundesministers für Finanzen betreffend prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988). Ausgenommen die Erhöhung bezieht sich auf die Höhe der prämienbegünstigten Bemessungsgrundlage (Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung) oder auf eine Indexanpassung (§ 8 der V betreffend prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988).

41.4 Nachzahlungen, Vorauszahlungen

Rz 1384
Beitragsnachzahlungen für Vorjahre sind nicht zulässig und können daher zu keiner Prämiengutschrift führen. Beitragszahlungen für das Folgejahr sind zulässig, wenn die Zahlungen nach dem 15. Dezember des laufenden Kalenderjahres erfolgen (§ 4 der V des Bundesministers für Finanzen betreffend prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988).

41.5 Zahlungen nach Inanspruchnahme einer gesetzlichen Alterspension

Rz 1385
Beiträge, die vom Steuerpflichtigen im Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt, in dem erstmalig eine gesetzliche Alterspension bezogen wird, geleistet werden, sind nicht prämienbegünstigt. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag vor Inanspruchnahme einer gesetzlichen Alterpension abgeschlossen wurde.

Im Kalenderjahr, für das erstmalig eine gesetzliche Alterspension bezogen wird, steht die Prämie für die in diesem Kalenderjahr geleisteten Beiträge zu.

Beispiel:

Pensionsantritt am 1.1.2008. Mindestbindungsfrist 10 Jahre, Vertragsbeginn November 2003.

Die Prämie steht in den Jahren 2003 bis 2008 zu, für die geleisteten Beiträge in den Jahren 2009 bis 2012 steht keine Prämie zu.

41.6 Versicherungssteuerbefreiung

Rz 1386
Prämien für Versicherungen im Rahmen der Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988 sind gemäß § 4 Abs. 1 Z 11 Versicherungssteuergesetz von der Versicherungssteuer befreit.

41.7 Erstattung der Prämie (§ 108g Abs. 4 EStG 1988)

Rz 1387
Die pauschale Erstattung erfolgt durch den Rechtsträger, bei dem die Abgabenerklärung abgegeben wurde. Die erstattete Prämie ist zwingend der Zukunftsvorsorgeeinrichtung zuzuführen. Die Kapitalgarantie hat auch die Prämiengutschrift zu umfassen.

Rz 1388
Dieser Rechtsträger fordert den auf Grund der vorgelegten Abgabenerklärungen zu erstattenden Steuerbetrag einmal jährlich (bis Ende Februar des Folgejahres) bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland an. Eine einmalige Korrekturmeldung hat bis zum 30. Juni des Folgejahres zu erfolgen (§ 3 der V des Bundesministers für Finanzen betreffend prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988).

Rz 1389
Werden beantragte Prämienerstattungen durch die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland gekürzt, hat dies die Finanzlandesdirektion dem Rechtsträger durch eine Rückmeldung mitzuteilen (§ 7 der V des Bundesministers für Finanzen betreffend prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988).

41.8 Datenübermittlung (§ 108g Abs. 4 EStG 1988 und § 5 der V des Bundesministers für Finanzen betreffend prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988).

Rz 1390
Die Prämienanforderung hat im Wege von FinanzOnline zu erfolgen. Folgende Daten auf Grund der Abgabenerklärung sind mit der Anforderung zu übermitteln:

41.9 Rückforderung der Prämie (§ 108g Abs. 5 EStG 1988)

Rz 1391
Zu Unrecht erstattete Prämien sind vom Steuerpflichtigen rückzufordern.

Als zu Unrecht erstattet gilt eine Prämie auch dann, wenn der Steuerpflichtige nach Ablauf der Bindungsfrist von 10 Jahren die Auszahlung der aus seinen Beiträgen resultierenden Ansprüche beantragt. In diesem Fall ist die Hälfte der Prämie zurückzufordern. Gleichzeitig damit ist eine Nachversteuerung der bezughabenden Kapitalerträge vorzunehmen. Die nachzuerhebende Steuer ist im Abzugsweg von der depotführenden Bank, der Versicherung oder der MV-Kasse einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Die Kapitalertragssteuer beträgt 25% vom Saldo Auszahlungsbetrag abzüglich einbezahlter Beiträge und abzüglich erhaltener Prämien. Mit dieser Einbehaltung gilt die Einkommensteuer für sämtliche Erträge als abgegolten.

Ebenso ist hinsichtlich der eingebrachten Guthaben und die darauf entfallenden Prämien aus § 108a EStG 1988 Beiträgen vorzugehen.

Auch die Ansprüche auf Kapitalgarantie entfallen (siehe § 108h Abs. 1 Z 3 EStG 1988).

Rz 1392
Die zurückzufordernden Erstattungsbeträge sind durch den Rechtsträger einzubehalten und bis zum 15. des zweitfolgenden Kalendermonats an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland abzuführen.

41.10 Abgaben im Sinne der BAO

Rz 1393
Sowohl die Einkommensteuer-(Lohnsteuer-)Erstattungen (Prämienerstattungen) als auch die zurückgeforderten Prämien sind Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung (§ 108g Abs. 6 EStG 1988).

41.11 Verhältnis zu Sonderausgaben und Zukunftssicherung gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988

Rz 1394
Beiträge im Bereich der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge sind vom Sonderausgabenabzug ausgenommen (§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988).

Rz 1395
Voraussetzung für die Prämienbegünstigung von Beiträgen ist die Beitragsleistung durch den Steuerpflichtigen selbst, während zukunftssichernde Maßnahmen durch den Arbeitgeber zu leisten sind. Zukunftssichernde Maßnahmen des Arbeitgebers im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 können daher nie zu einer Prämienbegünstigung gemäß § 108g EStG 1988 führen.

41.12 Zukunftsvorsorgeeinrichtungen (§ 108h EStG 1988)

Rz 1396
Als Zukunftsvorsorgeeinrichtungen kommen Institutionen für Veranlagungen in Pensionsinvestmentfonds, in Mitarbeitervorsorgekassen sowie in Pensionszusatzversicherungen in Betracht, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen:

41.13 Verfügung über das Kapital (§ 108i EStG 1988)

Rz 1397
Nach einem Zeitraum von mindestens 10 Jahren ab Einzahlung des ersten Beitrages im Sinne des § 108g Abs.1 EStG 1988 kann der Steuerpflichtige verlangen:

41.14 Steuerfreiheit der Kapitalerträge

Rz 1398
Die in der Zukunftsvorsorgeeinrichtung vereinnahmten Kapitalerträge sind steuerfrei. Grundlage für die Steuerfreiheit sind § 6 Abs. 5 KStG 1988 für Mitarbeitervorsorgekassen, § 41 Abs. 1 Z 1 und 2 InvFG 1993 für Pensionsinvestmentfonds sowie § 17 Abs. 3 KStG 1988 für Versicherungsunternehmen. Wird eine Zukunftsvorsorge kombiniert mit einer Ablebensversicherung abgeschlossen, steht für die Versicherungsprämie, die auf die Ablebensversicherung entfällt, keine Prämie im Sinne des § 108g EStG 1988 zu. Ebenso ist bei einer Kombination mit einer Er- und Ablebensversicherung vor zu gehen. Bei einer Verrentung der angesparten Beträge ist jener Teil, der auf die Erlebensversicherung entfällt, nicht steuerfrei.

41.15 Umstieg von der Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988 auf die Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988

Rz 1399
Die Begünstigung für Neuabschlüsse der Pensionsinvestmentfondsregelung gemäß § 108a EStG 1988 läuft ab Jänner 2004 aus. Im Bereich der Pensionsinvestmentfonds ist in den Jahren 2003 und 2004 ein Umstieg von der bisherigen Pensionsvorsorge auf die neue Zukunftsvorsorge möglich. Eine Übertragung der angesparten Beträge in eine Pensionszusatzversicherung gemäß § 108b EStG 1988 ist immer zulässig.

Rz 1400
Bei einem Umstieg liegt ein neuer Vertrag vor. Die unwiderrufliche Verpflichtung, für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren ab Beginn der Einzahlung auf eine Rückzahlung der geleisteten Beiträge (Kapital, Zinsen und Prämie) zu verzichten, beginnt daher neu zu laufen. Ebenso beginnt die 10 - Jahresfrist für einen Vertrag nach § 108g EStG 1988 neu zu laufen, wenn in diesen ein Vertrag nach § 108a EStG 1988 "eingebracht" wird.

Angesichts der letztmaligen Möglichkeit der Übertragung von Pensionsinvestmentfonds im Sinne des § 108a EStG 1988 in eine Zukunftsvorsorgeeinrichtung gemäß § 108g EstG 1988 im Jahr 2004 gilt folgende Übergangsregelung: Werden im Jahr 2003 Beiträge in eine Zukunftsvorsorgeeinrichtung gemäß § 108g EStG 1988 geleistet und wird im Jahr 2004 das Guthaben aus einem bestehenden Pensionsinvestmentfonds gemäß § 108a EStG 1988 übertragen, beginnt die 10-Jahres Frist für die bereits bestehende Zukunftsvorsorgeeinrichtung nicht neu zu laufen.

41.16 Steuerliche Behandlung einer prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge im Todesfall

41.16.1 Während der Ansparphase

Rz 1401
Der Erbe kann in den Vertrag einsteigen und einen Auszahlungsplan - bezogen auf seine Person - abschließen. In diesem Fall liegt keine Auszahlung im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 1 EStG 1988 vor und es unterbleibt die Nachversteuerung im Sinne des § 108g Abs. 5 EStG 1988. Die Mindestbindungsfrist beginnt nicht neu zu laufen (näheres siehe Rz 34 InvFR 2003). Dieser Vertrag ist als Vertrag des Erben zu behandeln, es gelten die allgemeinen Voraussetzungen. Für Einzahlungen bis zum Todestag steht die Prämie dem Verstorbenen zu und ist unter der Vertragsnummer des Verstorbenen anzufordern. Der Erbe hat eine neue Abgabenerklärung abzugeben. Hatte der Erbe bereits einen eigenen Vertrag, steht die Prämie für beide Verträge insgesamt nur bis zur Höchstbemessungsgrundlage zu.

Rz 1402
Wird kein derartiger Auszahlungsplan abgeschlossen, liegt eine Auszahlung im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 1 EStG 1988 vor. Sowohl der Einstieg in den bestehenden Vertrag durch den Erben als auch die Auszahlung eines Guthabens ist gemäß § 15 Abs. 1 Z 17 zweiter Teilstrich des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes befreit.

41.16.2 Während der Rentenauszahlungsphase

Rz 1403
Im Falle der Auszahlung einer Hinterbliebenenpension ist der Erwerb des Rentenanspruches durch den Hinterbliebenen gemäß § 15 Abs. 1 Z 17 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes von der Erbschaft- und Schenkungssteuer befreit. Die Rentenzahlung ist hinsichtlich der Steuerfreiheit wie beim Verstorbenen zu behandeln. Die auf den prämienbegünstigten Anteil entfallende Rente bleibt daher steuerfrei.

30. September 2003 Für den Bundesminister: Treer

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 108 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 108a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 108b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 108g EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Bausparen, prämienbegünstigte Pensionsvorsorge, prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge

Verweise:

§ 108 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 108 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 108 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 108 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 108 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 108 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 108 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 108 Abs. 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 108 Abs. 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 108a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 108b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 108a Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 5 Begünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988, BGBl. II Nr. 441/1999
§ 108a Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 18 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 108g EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 108i EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 108g Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 108g Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 108g Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 108g Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 108h EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

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