vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 441/1999

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend begünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988

Auf Grund des § 108a EStG 1988, BGBl Nr 400, in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2000, BGBl I Nr 106/1999, wird verordnet:

§ 1

§ 1.

Der Abgabepflichtige hat die Erstattung der Prämie gemäß § 108a EStG nach dem amtlichen Vordruck (Abgabenerklärung) zu beantragen.

§ 2

§ 2.

Als amtlicher Vordruck (Lg.Nr 108a) gilt die im Anhang zu dieser Verordnung kundgemachte Abgabenerklärung.

§ 3

§ 3.

Der Rechtsträger hat einmal jährlich auf Grund der vorgelegten Abgabenerklärungen (§ 2) bis Ende Februar des Folgejahres den Antrag auf Prämienerstattung an die jeweilige Finanzlandesdirektion zu stellen. Abgabenerklärungen dürfen erstmals nach dem 30. November 1999 unterschrieben werden.

§ 4

§ 4.

Beitragsnachzahlungen für Vorjahre sind nicht zulässig. Beitragszahlungen für das Folgejahr sind zulässig, wenn die Zahlungen nach dem 15. Dezember des laufenden Kalenderjahres erfolgen.

§ 5

§ 5.

Der Rechtsträger hat im Zuge der Antragstellung auf Prämienerstattung im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung folgende Daten auf Grund der Abgabenerklärung der Finanzlandesdirektion zu übermitteln:.

  1. - Bezeichnung des Rechtsträgers
  1. - Vertragsnummer
  1. - Name des Abgabepflichtigen
  1. - Sozialversicherungsnummer des Abgabepflichtigen (Wurde für den Abgabepflichtigen eine Versiche-rungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen.)
  1. - Adresse des Abgabepflichtigen
  1. - Bemessungsgrundlage für die Prämienbegünstigung
  1. - Datum der Unterschrift der Abgabenerklärung

§ 6

§ 6.

Bemessungsgrundlage für die Prämienerstattung ist der eingezahlte Beitrag, höchstens jedoch der in der Abgabenerklärung beantragte Betrag. Bei Überschreiten der Bemessungsgrundlage von 1 000 Euro hat die Erstattung der Prämie nur bis zu einer Bemessungsgrundlage von 1 000 Euro zu erfolgen. Werden von einem Antragsteller mehrere Abgabenerklärungen abgegeben, erfolgt die Prämienerstattung vorrangig für die früher abgegebene Abgabenerklärung (Datum der Unterschrift). Bei mehreren Abgabenerklärungen mit demselben Datum der Unterschrift ist eine Aliquotierung nach Maßgabe der Bemessungsgrundlagen vorzunehmen.

§ 7

§ 7.

Werden beantragte Prämienerstattungen durch die jeweilige Finanzlandesdirektion gekürzt, hat eine Rückmeldung der Finanzlandesdirektion an den Rechtsträger zu erfolgen.

§ 8

§ 8.

Wird eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage bei einem Rechtsträger beantragt, hat der Abgabepflichtige eine neue Abgabenerklärung beim Rechtsträger abzugeben.

§ 9

§ 9.

Bei ausländischen Versicherungsunternehmen bzw. ausländischen Pensionskassen hat die Prämienanforderung an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu erfolgen.

§ 10

§ 10.

Wird bei einer Kapitalabfindung gemäß § 108b Abs 1 Z 4 lit c EStG der zurückzufordernde Betrag nicht durch den Rechtsträger an die Finanzlandesdirektion abgeführt, hat der Rechtsträger im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung folgende Daten der Finanzlandesdirektion zu übermitteln:

  1. - Bezeichnung des Rechtsträgers
  1. - Name des Abgabepflichtigen
  1. - Geburtsdatum des Abgabepflichtigen
  1. - Sozialversicherungsnummer des Abgabepflichtigen (Wurde für den Abgabepflichtigen eine Versiche-rungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen.)
  1. - Adresse des Abgabepflichtigen
  1. - Grund der Rückforderung
  1. - Bemessungsgrundlage der Prämienbegünstigung
  1. - Höhe der rückzufordernden Prämie

Anhang

Zutreffendes bitte ankreuzen x!

Antrag auf Erstattung der Einkommensteuer (Lohnsteuer)

gemäß § 108a Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 im Wege der/des

□ Versicherungsunternehmens für Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung

□ Pensionskasse für Beiträge der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers zu einer Pensionskasse

□ Kreditinstitutes für den Erwerb von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds (PIF)

□ gesetzl. Pensionsversicherung für Beiträge zur freiwilligen Höherversicherung

Bezeichnung und Anschrift des Versicherungsunternehmens/der Pensionskasse/des Kreditinstitutes/der gesetzlichen Pensionsversicherung

Angaben zur antragstellenden Person:

Familien- und Vorname (in Blockschrift)

Versicherungsnummer

Geburtsdatum

Wohnanschrift (Straße, Haus-Nr, Tür-Nr)

Postleitzahl

Wohnort

Telefonnummer

Telefaxnummer

Erklärung:

Ich habe meinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt gemäß § 26 Bundesabgabenordnung im Inland und bin daher unbeschränkt steuerpflichtig bzw. habe zur unbeschränkten Steuerpflicht optiert (§ 1 Abs 4 EStG).

□ Ich scheine in einer weiteren Abgabenerklärung zu einer prämienbegünstigten Pensionsvorsorge im Sinne des § 108a EStG 1988 als Antragstellerin/Antragsteller nicht auf.

Ich beantrage Prämien für eine Bemessungsgrundlage in Höhe von Betrag in Schilling S oder Betrag in Euro

□ Ich scheine in weiteren Abgabenerklärungen zu einer prämienbegünstigten Pensionsvorsorge im Sinne des § 108a EStG 1988 als Antragstellerin/Antragsteller auf, in welcher ich Prämienleistungen für eine Bemessungsgrundlage in Anspruch nehme in Höhe von Betrag in Schilling S oder Betrag in Euro

Ich beantrage weitere Prämien für eine Bemessungsgrundlage in Höhe von Betrag in Schilling S oder Betrag in Euro

Beitragszahlungen an einen Pensionsinvestmentfonds sind nur dann begünstigt, wenn von vornherein ein Auszahlungsplan festgelegt wird, der die Pensionsauszahlung über ein Versicherungsunternehmen vorsieht.

Den Wegfall der für die beantragte Steuererstattung maßgeblichen Verhältnisse werde ich der Abgabenbehörde binnen eines Monats im Wege des Versicherungsunternehmens, der Pensionskasse, der für den Pensionsinvestmentfonds depotführenden Bank, der gesetzlichen Pensionsversicherung mitteilen.

Meine Angaben sind richtig und vollständig. Die unberechtigte Inanspruchname der Steuererstattung ist strafbar.

Datum, Unterschrift

E 108a FLD f. Wien, NÖ u. Bgld. - 12/1999 (Neuaufl.)

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)