Normen
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §9 Abs1;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §9 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der C. GmbH mit Sitz in H-straße 42c, M., zu verantworten, dass diese Gesellschaft 1. den bulgarischen Staatsangehörigen S.N., von 26. Juni 2010 bis 5. November 2010, zumindest Teilzeit, 2. den serbischen Staatsangehörigen S.S. von 1. November 2010 bis 5. November 2010, zumindest Teilzeit, beschäftigt habe, obwohl für diese Ausländer keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof).
Der Beschwerdeführer habe dadurch zwei Übertretungen gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) begangen. Die belangte Behörde verhängte über den Beschwerdeführer zu 1. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 4.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 65 Stunden) und zu 2. eine Geldstrafe von EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden).
Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid wie folgt:
"Seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ ist dem Beschuldigtenvorbringen mit dem Verhandlungsverlauf zunächst entgegen zu halten, dass (der Beschwerdeführer) als Beschuldigter zur Berufungsverhandlung vom 23. Mai 2012 ohne Bekanntgabe jeglicher Gründe unentschuldigt ferngeblieben ist. Gemäß § 51f Abs. 2 VStG hindert dies weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung eines Erkenntnisses.
Seitens der Berufungsbehörde ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschuldigte zur Folge des Vorliegens von Gewerbeberechtigungen berufungsweise Werkvertragstätigkeit einwendet.
Mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist diesem Berufungsvorbringen vorab zu entgegnen, dass das Vorliegen von Gewerbeberechtigungen rechtlich betrachtet dem Inhalt nach nur ein allfälliges Wohlverhalten hinsichtlich gewerberechtlicher Bestimmungen ansprechen kann, zur Frage einer im Gegenstand zu behandelnden Verletzung nach dem AuslBG jedoch nichts dartut (VwGH 8.8.2008, 2007/09/0240).
Nach dem von der Rechtsprechung heranzuziehenden Beurteilungsmaßstab ist das Vorliegen eines behaupteten Werkvertrages zu verneinen, wenn die Arbeitskraft (die verfahrensgegenständlichen Ausländer)
1. kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk herstellt oder an dessen Herstellung mitwirkt oder
2. die Arbeit nicht vorwiegend mit Material oder Werkzeug des Werkunternehmers leistet oder
3. organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert ist und dessen Dienst- und Fachaufsicht untersteht oder
4. der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet.
Bei Zutreffen bloß eines dieser in § 4 Abs. 2 AÜG genannten Merkmale ist nach Lehre und Rechtsprechung das Vorliegen eines Werkvertrages bereits zu verneinen, was dann den Vorwurf unerlaubter Ausländerbeschäftigung implizit nach sich zieht. Ausschlaggebend ist dabei nicht ein bestehendes schriftliches Vertragsverhältnis, sondern die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung.
Im Gegenstand war seitens der Berufungsbehörde somit nach dem Beurteilungsmaßstab des § 4 Abs. 2 AÜG entgegen der Meinung des Beschuldigten keine relevante Werkvertragstätigkeit zu entnehmen, indem bereits Punkt 1. des Beurteilungsmaßstabes nach § 4 Abs. 2 AÜG (abweichendes und unterscheidbares Werk) nicht vorliegt. - Die (C. GmbH) hat an Ort und Stelle Reinigungsarbeiten an Fahrzeugen der Autoverleihfirma (S.) durchgeführt, und haben die beiden Herrn (S.N. und S.S.) wie andere Mitarbeiter der (C. GmbH) zur gleichen Zeit am gleichen Ort ebenfalls gleiche Reinigungsarbeiten durchgeführt.
2. Auch wurde die Arbeit entsprechend den übereinstimmenden glaubwürdigen Zeugenaussagen der Herren (D.D., S.N. und S.S.) vor der Berufungsbehörde ausschließlich mit Material und Werkzeug der (C. GmbH) geleistet.
3. Herr (D.D.) hat dabei wie bereits in seiner Niederschrift vom 5.11.2010 dargetan, dass er die beiden Ausländer (S.N. und S.S) einteilte und als deren Vorarbeiter namens der (C. GmbH) agierte. Er führte für diese Arbeiter Stundenlisten über die geleistete Arbeit und wurden die beiden Ausländer von (der C. GmbH) nach Arbeitsstunden bezahlt. - Es handelt sich als ohne Zweifel auch um eine organisatorische Eingliederung in den Betrieb der (C. GmbH), und waren die beiden Ausländer durch die Vorarbeiterstellung des (D.D.) durchaus auch der Fachaufsicht der (C. GmbH) unterstellt.
4. Zur Frage einer selbständigen Haftung wurde eine solche auch in der Berufungsverhandlung ausländerseits verneint. Auch ist einer entsprechenden Gewährleistungs- und Haftungsfrage immanent, dass zur Herstellung des 'Werkes' (falls ein solches vorläge) ein Termin für die rechtzeitige Ablieferung Wesensmerkmal ist, wogegen die Ausländer nach Stunden und ohne Termindruck bezahlt wurden.
Hinzuzufügen ist, dass in Ergänzung der Enumeration in § 4 Abs. 2 AÜG, welche Enumeration keine taxative Aufzählung, sondern nur demonstrativ ist, als gleichwertiges Abgrenzungskriterium die im Gegenstand zutreffende Tatsache der Erbringung der gleichen Arbeit wie die 'Stammarbeitskräfte' signifikant ist. - Die beiden Ausländer haben entsprechend deren getätigter Aussagen vor der Berufungsbehörde fallweise an ein und dem selben Fahrzeug gleichzeitig in kooperativem Zusammenwirken mit anderen Arbeitskräften der (C. GmbH) gearbeitet. Auch spricht die Abrechnungsmodalität auf Stundenlohnbasis per se gegen Werkvertragstätigkeit.
Nach dem angesprochenen Prüfkriterium des § 4 AÜG ist entgegen der Rechtsmeinung des Berufungswerbers eine selbständige Werkvertragstätigkeit nicht zu erblicken, sondern liegt also zu Folge des Fehlens entsprechender Bewilligungen nach dem AuslBG jedenfalls unerlaubte Ausländerbeschäftigung vor.
Selbst unter der Annahme, es sei dennoch Werkvertragstätigkeit vorgelegen (was wie gesagt seitens der Berufungsbehörde verneint wird) ist mit den Ausführungen der Bezirkshauptmannschaft im angefochtenen Bescheid noch festzuhalten, dass auch eine jedenfalls bestehende 'Arbeitnehmerähnlichkeit' des im Straferkenntnis erfassten Geschehens dem Beschuldigten verwaltungsstrafrechtlich relevant zur Last zu legen ist. - So hätte er nicht auf das Vorliegen von Gewerbeberechtigungen vertrauen dürfen, sondern sich an zuständiger Stelle vor Einsatz der beiden Arbeitskräfte entsprechend über die Erlaubtheit zu informieren gehabt, und ist die Frage, ob seitens der Ausländer zuvor bereits für andere Firmen tatsächlich gearbeitet wurde, für die Frage der Rechtmäßigkeit des gegenständlichen Geschehens irrelevant."
Nach Zitierung einiger Passagen des hg. Erkenntnisses vom 20. Mai 1998, Zl. 97/09/0241, zum Begriff der Arbeitnehmerähnlichkeit setzte die belangte Behörde begründend fort:
"Entsprechend dem spezifischen Beurteilungskriterium nach Arbeitnehmerähnlichkeit (was unerlaubte Ausländerbeschäftigung bedeutet, ist also festzuhalten, dass
1. die Verrichtung der Tätigkeit nicht in einem Betrieb oder einer Betriebsstätte der gegenständlichen Ausländer erfolgte,
2. war eine gewisse Regelmäßigkeit und längere Dauer der Tätigkeit hinsichtlich des Bulgaren (S.N.) jedenfalls zu erblicken. Die spruchgemäße Einschränkung des Tatzeitraumes von '02.05.2010 bis 05.11.2010' auf die Zeitspanne '26.06.2010 bis 05.11.2012' durch die Berufungsbehörde ist dahingehend zu verstehen, dass (der Beschwerdeführer) erst seit 26.06.2010 handelsrechtlicher Geschäftsführer der (C. GmbH) ist, sodass aus formellen Gründen eine Tatzeitkorrektur durch die Berufungsentscheidung zu erfolgen hat. Ähnliches gilt hinsichtlich des Serben (S.S.), indem die Tatzeitanlastung 'seit Oktober 2010' im Sinne des § 44a VStG den Oktober 2010 noch nicht beinhaltet, sondern laut Formulierung bedeutet, (S.S.) habe erst seit Oktober, also beginnend mit 01. November 2010 (bis 05. November 2010) gearbeitet. Eine nähere Präzisierung war der Berufungsbehörde im Hinblick auf die Formalerfordernisse nach § 44a VStG nicht möglich, zumal (S.S.) einen genauen Arbeitsbeginn im Oktober dem Datum nach nicht mehr unter Beweis stellen konnte.
3. die Verpflichtung zur persönlichen Erbringung der geschuldeten Reinigungsarbeiten wurde von beiden beschäftigten Ausländern sowie von (D.D.) als Vorarbeiter unter Beweis gestellt.
4. Herr (D.D.) war auch ganz offensichtlich und belegt durch Zeugenaussage eben Vorarbeiter der beiden Herren (S.N und S.S.), was Weisungsgebundenheit unzweifelhaft bedeutet und auch eine Berichterstattungspflicht nach Punkt 5. beinhaltet.
5. Vor der Berufungsbehörde wurde die Arbeit mit Arbeitsmitteln des Unternehmers, nämlich der (C. GmbH) unzweifelhaft unter Beweis gestellt.
6. Beide Ausländer haben vor der Berufungsbehörde angegeben, im relevanten Zeitraum nur für die (C. GmbH) und für niemanden sonst zu arbeiten.
7. Herr (S.S) hat dabei ausdrücklich ein Konkurrenzverbot bezeugt.
8. Mit einem Stundenlohn von EUR 6,-- ist die Entgeltlichkeit unzweifelhaft und ist
9. die Arbeitsleistung jedenfalls der (C. GmbH) zu Gute gekommen, welche vertraglich verpflichtet war, die Fahrzeuge der Autoverleihfirma (S.) zu reinigen.
Selbst wenn man also mit der Berufungsbegründung annehmen würde, es sei selbständige Werkvertragstätigkeit vorgelegen (was bereits von der Berufungsbehörde wie oben dargestellt verneint wird) ergibt sich in Übereinstimmung mit der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft auf Grund des anzuwendenden Prüfkriteriums jedenfalls unzweifelhaft Arbeitnehmerähnlichkeit. So waren die beiden Ausländer auch nicht mehr in der Lage, ihre Arbeitskraft anderweitig für Erwerbszwecke einzusetzen, sondern wird zeugenschaftlich beschrieben, dass man täglich zur Arbeit zur Firma (C. GmbH) ging und ansonsten auf Arbeit durch (C. GmbH) wartete (vgl. VwGH 2.9.1993, 92/09/0322).
Der Beschuldigte hat nach Meinung der Berufungsbehörde also unzweifelhaft die im Gegenstand angelastete unerlaubte Ausländerbeschäftigung der Herren (S.N. und S.S.) zu verantworten, wobei die Beschäftigungsdauer jedoch wie oben dargestellt aus formalen Gründen spruchgemäß einzuschränken war.
Wenn die Bezirkshauptmannschaft dabei in der Beschäftigung des (S.S.) bezüglich Beschäftigungsdauer einen Erschwerungsgrund zu erblicken glaubt, indem dieser mehrere Monate beschäftigt worden sei, so ist dies der Tatzeitanlastung 'seit Oktober 2010 bis 05.11.2010' nicht zu entnehmen, sondern bedeutet der Tatzeitraum 01.11. bis 5.11.2010 betreffend Strafpunkt 2. vielmehr das Fehlen des Straferschwerungsgrundes einer langen Beschäftigungsdauer, da eine lange Beschäftigungsdauer von mehreren Monaten nicht zu erblicken ist.
Mangels Bekanntsein der allseitigen Verhältnisse des Beschuldigten ist die Bezirkshauptmannschaft von der Einschätzung ausgegangen, dass der Beschuldigte EUR 3.000,-- netto monatlich verdiene, ohne Sorgepflichten sei und an geschätztem Vermögen ein solches im Wert von EUR 230.000,-- (Haus mit Grundbesitz) innehabe, welchen Angaben nicht weiter entgegen getreten wurde.
Ausgehend von diesen allseitigen Verhältnissen und den sonstigen Strafzumessungsgründen (der Beschuldigte ist keineswegs verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, es handelt sich aber immerhin um Ersttäterschaft nach dem AuslBG) kommt die Berufungsbehörde zum Ergebnis der spruchgemäßen Strafzumessung.
Da dem Rechtsmittel des Beschuldigten sohin in beiden Strafpunkten aus formellen Gründen teilweise Folge gegeben wurde, entfällt die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG, und verringert sich zugleich der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz auf einen Wert von 10 % der nunmehr festgesetzten geringeren Geldstrafen."
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die spruchgegenständlichen Ausländer in den im Spruch dargestellten Tatzeiträumen entgeltlich Reinigungstätigkeiten für die C. GmbH durchgeführt haben, macht aber geltend, dass die Ausländer selbständig tätig geworden seien und die belangte Behörde es dem Beschwerdeführer zu Unrecht verwehre, mit "1-Mann-Unternehmen", die dieselbe Gewerbeberechtigung hätten, wie die C. GmbH, Subunternehmerverträge abzuschließen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass Arbeitnehmerähnlichkeit (§ 2 Abs. 2 lit. b AuslBG) dann anzunehmen sein wird, wenn zwar die für ein "echtes" Arbeitsverhältnis charakteristische persönliche Abhängigkeit fehlt, die Rechtsbeziehung zum Auftraggeber einem solchen aber wegen der wirtschaftlichen Unselbständigkeit ähnlich ist, weil die Kriterien fremdbestimmter Arbeit in einem gewissen Umfang gegeben sind. Es kommt nicht darauf an, wie die Beziehung zum Auftraggeber zivilrechtlich zu qualifizieren ist (Werkvertrag oder freier Dienstvertrag) (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 2010, Zl. 2010/09/0074).
Ein Werkvertrag liegt nach ständiger hg. Rechtsprechung vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Die Verpflichtung aus einem Werkvertrag besteht darin, die im Vorhinein genau umrissene Leistung (in der Regel bis zu einem bestimmten Termin) zu erbringen. Das Interesse des Bestellers bzw. die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können. Mit der Erbringung der Leistung endet das Werkvertragsverhältnis. Eine zwar leistungsbezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung spricht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. Wenn ein dauerndes Bemühen geschuldet wird, das bei Erreichen eines angestrebten "Ziels" auch kein Ende findet, spricht dies ebenfalls gegen einen Werkvertrag (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zl. 2005/08/0003, mwN).
Als typisch für eine arbeitnehmerähnliche Stellung werden etwa die Tätigkeit im Betrieb des Auftraggebers, Regelmäßigkeit und längere Dauer der Tätigkeit, persönliche Leistungspflicht, Beschränkung der Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Verrichtung der Tätigkeit, Berichterstattungspflicht, Arbeit mit Arbeitsmitteln des Auftraggebers, Arbeit nur für einen oder nur eine geringe Zahl von Auftraggebern, Unternehmensbindung, Entgeltlichkeit oder direkter Nutzen der Arbeitsleistung für den Auftraggeber, Arbeit gegen gesonderte Abgeltung von Aufwendungen (wie z.B. durch Kilometergelder, Ersatz von Telefonkosten, Ersatz der Kosten für Reinigungsmittel), genannt.
Für eine unternehmerische Tätigkeit spricht hingegen, dass der Arbeitende das entsprechende wirtschaftliche Risiko tragen will, indem er z.B. losgelöst vom konkreten Auftrag spezifische Betriebsmittel anschafft, werbend am Markt auftritt, auch sonst über eine gewisse unternehmerische Infrastruktur verfügt und seine Spesen in die dem Auftraggeber verrechneten Honorare selbst einkalkuliert (wie dies bei einer Pauschalabgeltung in der Regel der Fall ist, vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 2012, Zl. 2012/09/0129).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, der die Feststellungen der belangten Behörde nicht konkret bekämpft, wird in seiner Beschwerde kein Umstand aufgezeigt, der die Gesamtbetrachtung der belangten Behörde, die Ausländer - die ausschließlich und regelmäßig (drei- bis viermal pro Woche), zum Teil im Zusammenwirken mit anderen Reinigungskräften der C. GmbH für diese Gesellschaft gearbeitet haben, dem Vorarbeiter der C. GmbH weisungsunterworfen waren, zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet waren, Werkzeug und Arbeitsmittel ausschließlich von der C. GmbH zur Verfügung gestellt bekamen, nach vom Vorarbeiter der vom Beschwerdeführer vertretenen GmbH geführten Stundenaufzeichnungen entlohnt wurden (Stundenlohn: EUR 6,--), weder über eine eigene unternehmerische Organisation noch über Betriebsmittel verfügten und die bei ihrer gegenständlich ausgeübten Tätigkeit letztlich nur über ihre eigene Arbeitskraft disponierten - seien nach dem wirtschaftlichen Gehalt ihrer tatsächlichen Verwendung in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis beschäftigt worden, im Ergebnis als rechtswidrig erscheinen ließe.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, ist der bloß formale Umstand, dass die Ausländer im Besitz einer Gewerbeberechtigung waren, für die Beurteilung ihrer sachverhaltsmäßig festgestellten Tätigkeit dahingehend, ob eine Beschäftigung nach dem AuslBG vorliegt oder nicht, nicht maßgeblich (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2012, Zl. 2010/09/0221).
Der Beschwerdeführer moniert, dass die Vertragsparteien die entsprechenden Papiere vorgelegt hätten, sodass der Sohn des Beschwerdeführers guten Gewissens mit den Gewerbetreibenden Subverträge abgeschlossen habe. Es fehle daher das für eine Bestrafung notwendige Vorliegen der subjektiven Tatseite.
Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur im Falle der Erteilung einer, auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilten, unrichtigen Rechtsauskunft der für die Erteilung einer Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zuständigen Behörde (der regionalen Geschäftsstelle des AMS), im Vertrauen auf die Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße nicht als Verschulden angerechnet werden könnte; hingegen ist es auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt, dass die Beschäftigung eines Ausländers grundsätzlich einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung bedarf. Unterlässt der Beschwerdeführer, der im gegenständlichen Fall als zur Vertretung nach außen Berufener der C. GmbH für die Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG Sorge zu tragen gehabt hätte, - wie hier - die Einholung einer Auskunft der zuständigen Behörde, kann der Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, dass sie von einem Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 2012, Zl. 2012/09/0134).
Der Beschwerdeführer rügt, dass insofern eine Verletzung von Verfahrensvorschriften erfolgt sei, als die belangte Behörde es unterlassen habe, den Beschwerdeführer einzuvernehmen, obwohl dies beantragt worden sei. Dabei hätte die belangte Behörde in Erfahrung gebracht, dass der Beschwerdeführer seine Geschäftsführertätigkeit lediglich "am Papier" ausgeführt habe.
Die belangte Behörde vertritt in dieser Hinsicht die Ansicht, dass der Beschwerdeführer bei der Berufungsverhandlung ohne Angabe von Gründen nicht anwesend gewesen, jedoch anwaltlich vertreten gewesen sei. Gemäß § 51f Abs. 2 VStG hindere dies weder die Durchführung der Verhandlung, noch die Fällung eines Erkenntnisses.
Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Protokoll zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2012 ergibt sich, dass die Beschuldigtenvertreterin im Rahmen ihres Schlusswortes die Einvernahme des - von der Verhandlung unentschuldigt ferngebliebenen - Beschwerdeführers "zum gesamten Vorbringen" beantragt hat.
Gemäß § 51f Abs. 2 VStG hindert das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung weder die Durchführung der Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat noch die Fällung des Erkenntnisses.
§ 51h Abs. 1 VStG ordnet an, dass das Verfahren möglichst in einer Verhandlung abzuschließen ist. Wenn sich die Einvernahme des von der Verhandlung ausgebliebenen Beschuldigten oder die Aufnahme weiterer Beweise als notwendig erweist, dann ist die Verhandlung zu vertagen.
Aus diesen Bestimmungen geht klar hervor, dass das Gesetz keine Vertagung der Verhandlung zur Gewährung des Parteiengehörs an eine trotz ordnungsgemäßer Ladung - eine solche wurde gegenständlich vom Beschwerdeführer nicht bestritten und liegt nach dem Akteninhalt vor, vgl. dazu Köhler in: Raschauer/Wessely (Hrsg.), VStG, § 51f Rz 4,5) - nicht erschienene Partei vorsieht. Wenn die Partei von der ihr durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu durch ihr Nichterscheinen keinen Gebrauch macht, fällt dies nicht der Behörde zur Last (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. November 2000, Zl. 2000/03/0260). Der belangten Behörde ist auch insofern kein Verfahrensmangel unterlaufen.
Abgesehen davon wäre der Umstand, dass der unstrittig zur Vertretung der C. GmbH nach außen berufene Beschwerdeführer diese Position lediglich "formaliter" bekleidet habe, nicht geeignet gewesen, den Beschwerdeführer zu entlasten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 2004, Zl. 2004/03/0072).
Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde nunmehr, dass die belangte Behörde - hätte sie ihn einvernommen - erfahren hätte, dass er ein Pensionseinkommen von "lediglich ca." EUR 1.000,-- habe. Somit sei auch aus diesem Grund die Strafe viel zu hoch bemessen worden, weil die Behörde ohne nähere Begründung das Einkommen des Beschwerdeführers mit EUR 3.000,-- angenommen habe.
Dass im Falle der Nichtbekanntgabe seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse die erstinstanzliche Behörde von keinen für ihn ungünstigen Bedingungen und einem monatlichen Einkommen von EUR 3.000,-- ausgehen werde, wurde dem Beschwerdeführer schon in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 2. März 2011 zur Kenntnis gebracht.
Der Beschwerdeführer hat es im Verwaltungsstrafverfahren unterlassen, obwohl er dahingehend schon in der Aufforderung zur Rechtfertigung angehalten worden ist und auch in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis bzw. in der Berufungsverhandlung, zu der er nicht erschienen ist, Gelegenheit hatte, seine finanziellen Verhältnisse darzutun bzw. die von der Behörde angenommenen zu bestreiten, sodass er nunmehr die Strafbemessung der belangten Behörde mit der unbeachtlichen Neuerung, er beziehe nur ein Pensionseinkommen in der Höhe von ca. 1.000,--, nicht mehr bekämpfen kann (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 5. April 1990, Zl. 89/09/0166). Durch die Strafbemessung der belangten Behörde ist der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Dem in der Beschwerde gestellten Antrag, das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss eines wegen § 153c und § 153e StGB gegen den Beschwerdeführer anhängigen Strafverfahrens zu unterbrechen, war schon angesichts der fehlenden Anwendbarkeit des Doppelbestrafungsverbotes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Juli 2011, Zl. 2009/09/0032) nicht näherzutreten.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 5. September 2013
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)