Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VStG §19;
VStG §44a;
VStG §9;
VwGG §42 Abs2 Z3;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VStG §19;
VStG §44a;
VStG §9;
VwGG §42 Abs2 Z3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 8. September 1988 langte beim Arbeitsamt Salzburg eine von der Firma A-GmbH stammende Meldung ein, wonach das Beschäftigungsverhältnis mit dem deutschen Staatsbürger R am 31. Dezember 1987 geendet habe. Erhebungen dazu ergaben, daß - wie bereits früher gemeldet - seit 1. Jänner 1987 der Beschwerdeführer gemäß § 9 VStG 1950 bei der A-GmbH für die Einhaltung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) verantwortlich war.
Gegen eine in der Folge vom Magistrat Salzburg gegen den Beschwerdeführer erlassene Strafverfügung erhob dieser Einspruch mit der Begründung, daß bereits Verfolgungsverjährung eingetreten sei, und daß - abgesehen davon - statt einer Geldstrafe nur eine Ermahnung auszusprechen gewesen wäre.
Mit Straferkenntnis des Magistrates vom 15. September 1989 wurde hierauf über den Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 1 Z. 3 AuslBG eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (im Nichteinbringungsfall 24 Stunden Arrest) verhängt, weil er erst am 6. September 1988 in Salzburg als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG 1950 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A-GmbH die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit dem deutschen Staatsbürger R per 31. Dezember 1987 angezeigt habe, obwohl er dazu gemäß § 26 Abs. 2 AuslBG unverzüglich verpflichtet gewesen sei. Verjährung sei noch nicht eingetreten, weil die Verjährungsfrist nach § 28 Abs. 2 AuslBG ein Jahr betrage. Als Grundlage für die Strafbemessung sei der objektive Umstand herangezogen worden, daß die Arbeitsmarktverwaltung in ihrem Recht auf jederzeit genauen Überblick über den Arbeitsmarkt nicht beeinträchtigt werden dürfe. Als Verschulden werde Fahrlässigkeit angerechnet, weil der Beschwerdeführer seiner Überwachungspflicht nicht nachgekommen sei. Besondere Strafzumessungsgründe lägen nicht vor. Die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers hätten mangels Angaben nicht berücksichtigt werden können, doch erscheine die Höhe der Strafe der begangenen Verwaltungsübertretung angemessen.
Auch in seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer ausschließlich geltend, daß Verfolgungsverjährung eingetreten sei, und daß als Strafe nur eine Ermahnung hätte ausgesprochen werden dürfen, weil unterlassen worden sei, die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu erheben, und weil der Beschwerdeführer unbescholten und sein Verschulden geringfügig sei.
Dieser Berufung hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27. Oktober 1989 keine Folge gegeben, weshalb sie den erstinstanzlichen Bescheid aus seinen zutreffenden Gründen bestätigte. Begründend wies die belangte Behörde auf die Verlängerung der Verjährungsfrist auf ein Jahr mit Art. I Z. 26 der Novelle BGBl. Nr. 231/1988 zum AuslBG hin. Was die Berufung wegen des Strafausmaßes betreffe, sei festzuhalten, daß sich die Säumnis des Beschwerdeführers immerhin durch über acht Monate hingezogen habe; auch sei anzunehmen, daß der von der A-GmbH mit besonderen Aufgaben betraute Beschwerdeführer von seiner Dienstgeberfirma ein derartiges Einkommen beziehe, daß ihm die Bezahlung der verhängten Geldstrafe ohne wesentliche Einschränkung seines Lebensstandards möglich sei, ganz abgesehen davon, daß es der Beschwerdeführer unterlassen habe, seine tatsächlichen Einkommensverhältnisse weiter auszuführen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer fühlt sich in seinen Rechten verletzt,
- daß ihm nicht eine Verwaltungsstrafe nach dem AuslBG in einer Funktion auferlegt werde, die er nicht habe,
- daß der Spruch des Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat präzise zu umschreiben habe und
- daß ihm keine Strafe auferlegt werde, ohne seine Vermögensverhältnisse und sein Recht auf Parteiengehör wahrzunehmen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Als inhaltliche Rechtswidrigkeit macht der Beschwerdeführer geltend, daß er dem Spruch des von der belangten Behörde bestätigten Straferkenntnisses zufolge als "handelsrechtlicher Geschäftsführer" bestraft worden sei, obwohl er diese Funktion nicht habe. Es sei daher die Tat nicht im Sinne des § 44a VStG 1950 präzise umschrieben. Unbestritten sei und bleibe aber, daß der Beschwerdeführer im Bereich der A-GmbH für die Einhaltung des AuslBG verantwortlich gewesen sei.
Es ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, daß die Funktion, in welcher er die Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung gemäß § 9 VStG 1950 zu tragen hat, im Straferkenntnis zu Unrecht als die eines "handelsrechtlichen Geschäftsführers" bezeichnet wurde. Der Verwaltungsgerichtshof vermag allerdings nicht zu erkennen, daß dadurch subjektive Rechte des Beschwerdeführers verletzt worden wären. Daß der Beschwerdeführer gemäß § 9 VStG 1950 im Tatzeitpunkt Verstöße gegen das AuslBG durch die A-GmbH nach außen zu verantworten hatte, ist ausdrücklich unbestritten geblieben; damit läuft aber der (unrichtige) Hinweis auf eine Stellung des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer auf einen für die Strafbarkeit seines Tuns bzw. Unterlassens und damit auch für die Formulierung des Spruches gemäß § 44a VStG 1950 völlig unerheblichen Zusatz hinaus.
Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt der Beschwerdeführer darin, daß amtswegige Erhebungen über seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse unterblieben seien. Auch damit ist der Beschwerdeführer grundsätzlich im Recht; allerdings erweist sich dieser Vorwurf des Beschwerdeführers im konkreten Beschwerdefall deshalb als im Ergebnis unerheblich, weil der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren wiederholt Gegenheit hatte, auf Umstände hinzuweisen, welche die verhängte Geldstrafe als unangemessen hoch erscheinen hätten lassen. Weder in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung noch in seiner Berufung gegen das Straferkenntnis des Magistrates aber hat der Beschwerdeführer konkrete Hinweise darauf gegeben, warum ihm nach seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen die Zahlung einer Geldstrafe von S 500,-- nicht zugemutet werden könne. Hat der Beschwerdeführer, dem somit in ausreichendem Maße das Parteiengehör eingeräumt worden ist, aber eine derartige Mitwirkung im Verwaltungsverfahren unterlassen, dann kann er das Unterbleiben einschlägiger behördlicher Ermittlungen auch nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Erfolg geltend machen. Ohne konkrete Hinweise auf persönliche Umstände des Beschwerdeführers, welche die Verhängung einer Geldstrafe von S 500,-- als unangemessen erscheinen ließen, stellt es daher keinen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren relevanten Verfahrensmangel dar, daß sich die belangte Behörde nicht zu einer eingehenderen Prüfung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers veranlaßt gesehen hat.
Aus diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als zur Gänze unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206/1989.
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